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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Wasserverbandsgesetze aufgrund der Corona-Pandemie
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. Mai 2020
(GV.NRW Nr. 19 vom 02.06.2020 S. 376)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Aggerverbandsgesetzes

Das Aggerverbandsgesetz vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

"(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, sofern

  1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
  2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
  3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Verbandsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung auch eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend."

2. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Verbandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes

Das Eifel-Rur-Verbandsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

"(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Verbandsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, sofern

  1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
  2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
  3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Verbandsversammlung entsprechend.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.

(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Verbandsversammlung auch eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend."

2. Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Verbandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Emschergenossenschaftsgesetzes

Das Emschergenossenschaftsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:

"(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Genossenschaftsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Genossenschaftsversammlung abgehalten wird, sofern

  1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
  2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
  3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.

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