Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Niedersächsische Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen
- Niedersachsen -
Vom 27. Juli 2004
(GVBl. Nr. 21 vom 03.08.2004 S. 268; 29.10.2014 S. 307 14aufgehoben)
Aufgrund des § 64a Abs. 2, des § 64b Abs. 3 Satz 2 und der § § 130a und 136a Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 10. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 171) wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1).
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Zweiter Teil
Oberflächengewässer
§ 4 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen
(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 1 in die Kategorien Flüsse, Seen, Übergangsgewässer und Küstengewässer eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach den Absätzen 2 und 3 erstmals zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus Anlage 1 Nr. 2.
(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.
(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anlage 1 Nrn. 3.1 und 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potential nach Anlage 1 Nr. 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.
(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 5 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach der Anlage 2 zusammenzustellen und aufzubewahren.
(2) Aufgrund der Zusammenstellung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach der Anlage 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den § § 64a, 64b oder 130a NWG nicht erfüllen (gefährdete Oberflächenwasserkörper).
(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 6 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer
(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in der Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.
(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist anstelle des ökologischen Zustands das ökologische Potential nach Anlage 4 Tabelle 6 in die Klassen gut und besser, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.
§ 7 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer
Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper alle in der Anlage 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist das nicht der Fall, so ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.
§ 8 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz
(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 4 Abs. 2 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 5 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer des Landes Niedersachsen für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. In jeder Flussgebietseinheit ist ein Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach den § § 4 und 5 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die Gefahr des Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 181 NWG erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Anstelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.
(2) Die Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 werden in der Anlage 6 näher bestimmt. Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans nach § 184 NWG in Karten darzustellen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.
§ 9 Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse
(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anlage 7 Nr. 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anlage 7 Nr. 2.
(2) Für die Oberflächengewässer des Landes Niedersachsen sind für jede Flussgebietseinheit die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten darzustellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in der Anlage 7 näher bestimmt.
Dritter Teil
Grundwasser
§ 10 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper
(1) Grundwasserkörper sind nach Anlage 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Aufgrund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 136a NWG nicht erfüllen (gefährdete Grundwasserkörper). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anlage 8 Nr. 2 für gefährdete Grundwasserkörper oder Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 181 NWG aufzunehmen sind.
(3) Bei gefährdeten Grundwasserkörpern und bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus erstrecken, sind nach Anlage 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.
(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 136a Abs. 4 in Verbindung mit § 64d Abs. 2 und 4 NWG und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf
(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 136a Abs. 4 in Verbindung mit § 64d Abs. 2 und 4 NWG festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.
(6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 11 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper
(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach der Anlage 9 als gut oder schlecht einzustufen.
(2) Nach der Anlage 11 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.
§ 12 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper
(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach der Anlage 10 als gut oder schlecht einzustufen.
(2) Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 10 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans ( § 184 NWG) ein Programm nach Anlage 12 Nr. 2 für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers im Land Niedersachsen für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. Aufgrund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 10 und der Anlage 8 oder der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ist für gefährdete Grundwasserkörper nach Anlage 12 Nr. 3 zusätzlich zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung durchzuführen. Die Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.
(3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anlage 12 Nr. 4 signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.
§ 13 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper
Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller im Land Niedersachsen liegenden Grundwasserkörper sowie die nach § 12 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach der Anlage 13 in Karten darzustellen.
Vierter Teil
Wirtschaftliche Analyse
§ 14 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen
(1) Für die Gewässer ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben, durchzuführen.
(2) Die wirtschaftliche Analyse muss genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit
Unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potentiellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.
(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Fuenfter Teil
Schlussvorschriften
§ 15 Änderung der Verordnung zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe
In der Anlage (zu § 1) der Verordnung zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe vom 23. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 79) wird bei der EG-Nr. 114 in der Spalte "Zielwert" die Zahlenangabe "0,1" durch die Zahl "10" ersetzt.
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen | Anlage 1 (zu § 4) |
1. Kategorien von Oberflächengewässern
Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien eingeteilt:
1.1 Flüsse
1.2 Seen
1.3 Übergangsgewässer
1.4 Küstengewässer.
Die Lage und die Grenzen der Oberflächenwasserkörper sind zu ermitteln.
2. Gewässertypen
2.1 Fließgewässertypen (mit einem Einzugsgebiet von 10 km und größer)
Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete angegeben. Da sich die biologische Ausprägung der Flüsse im Längsverlauf in den jeweiligen Ökoregionen nicht in gleicher Weise mit der Änderung der Größenklasse des Einzugsgebiets ändert, haben die Angaben einen orientierenden Charakter:
|
(10 bis ca. 100 km2 ) |
|
(ca. > 100 bis 1000 km2 ) |
|
(ca. > 1000 bis 10.000 km2 ) |
|
(ca. > 10.000 km2 ) |
Ökoregion 4: Alpen, Höhe > 800 m | |
Typ 1: | Fließgewässer der Alpen (k *) |
Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge und Alpenvorland, Höhe ca. 200 bis 800 m | |
Typ 2: | Bäche des Alpenvorlandes (s **) |
Typ 3: | Jungmoränenbäche des Alpenvorlandes (k) |
Typ 4: | Flüsse des Alpenvorlandes (k) |
Typ 5: | Silikatische Mittelgebirgsbäche (s) |
Typ 5.1: | Feinmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche (s) |
Typ 6: | Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche (k) |
Typ 7: | Karbonatische Mittelgebirgsbäche (k) |
Typ 9: | Silikatische Mittelgebirgsflüsse (s) |
Typ 9.1: | Karbonatische Mittelgebirgsflüsse (k) |
Typ 9.2: | Große Flüsse des Mittelgebirges (k) |
Typ 10: | Ströme des Mittelgebirges (k) |
Ökoregionen 13 und 14: Norddeutsches Flachland, Höhe < 200 m | |
Typ 14: | Sandgeprägte Tieflandbäche (s, k) |
Typ 15: | Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse (k) |
Typ 16: | Kiesgeprägte Tieflandbäche (s, k) |
Typ 17: | Kiesgeprägte Tieflandflüsse (k) |
Typ 18: | Löss-lehmgeprägte Tieflandbäche (k) |
Typ 20: | Ströme des Tieflandes (k) |
Typ 21: | Seeausflussgeprägte Fließgewässer (k) |
Typ 22: | Marschengewässer (k) |
Typ 23: | Rückstau- oder brackwasserbeeinflusste Ostseezuflüsse (k) |
Ökoregion unabhängige typen | |
Typ 11: | Organisch geprägte Bäche (o ***) |
Typ 12: | Organisch geprägte Flüsse (o) |
Typ 19: | Fließgewässer der Niederungen (k) |
____________ *) k = karbonatisch geprägt **) s = silikatisch geprägt ***) o = organisch geprägt |
2.2 Seentypen (mit einer Oberfläche von 0,5 km2 und größer)
Ökoregionen 4 und 9: Alpen, Höhe > 800 m, und Alpenvorland, Höhe ca. 200 bis 800 m | |
Nr. 1: | kalkreicher *, ungeschichteter Voralpensee mit relativ großem Einzugsgebiet ** |
Nr. 2: | kalkreicher, geschichteter *** Voralpensee mit relativ großem Einzugsgebiet |
Nr. 3: | kalkreicher, geschichteter Voralpensee mit relativ kleinem Einzugsgebiet |
Nr. 4: | kalkreicher, geschichteter Alpensee mit relativ kleinem oder großem Einzugsgebiet Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge, Höhe ca. 200 bis 800 m |
Nr. 5: | kalkreicher, geschichteter Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet |
Nr. 6: | kalkreicher, ungeschichteter Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet |
Nr. 7: | kalkreicher, geschichteter Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet |
Nr. 8: | kalkarmer, geschichteter Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet |
Nr. 9: | kalkarmer, geschichteter Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet |
Ökoregionen 13 und 14: Norddeutsches Flachland, Höhe < 200 m | |
Nr. 10: | kalkreicher, geschichteter Flachlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet |
Nr. 11: | kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet und einer Verweilzeit > 30 Tage |
Nr. 12: | kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet und einer Verweilzeit > 3 Tage und < 30 Tage |
Nr. 13: | kalkreicher, geschichteter Flachlandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet |
Nr. 14: | kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet |
Sondertypen (alle Ökoregionen)
Keine _______________________ **) relativ großes Einzugsgebiet: Verhältnis der Fläche des oberirdischen Einzugsgebietes (mit Seefläche) zum Seevolumen (Volumenquotient VQ) > 1,5 m2 /m3; relativ kleines Einzugsgebiet: VQ ≤ 1,5 m2 /m3 ***) Es wird empfohlen, einen See als geschichtet einzuordnen, wenn die thermische Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens drei Monate stabil bleibt. |
2.3 Übergangsgewässer (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10 km und größer)
Typ des Nordsee-Ästuars:
Typ NO: tidenbeeinflusstes Ästuars der Flachlandküste
2.4 Küstengewässer
Typen der Küstengewässer der Nordsee | |
Typ N1: | mesotidale euhaline Außenküste |
Typ N2: | mesotidale euhaline Wattenküste |
Typ N3: | mesotidale polyhaline Außenküste |
Typ N4: | meso-makrotidale polyhaline Wattenküste |
Typ N5: | mesotidale Felsküste |
typen der Ostsee |
|
Typ B1: | oligohaline innere Küstengewässer |
Typ B2: | mesohaline innere Küstengewässer |
Typ B3: | mesohaline offene Außenküste |
Typ B4: | mixohaline Außenküste |
3. Festlegung von Referenzbedingungen für typen von Oberflächenwasserkörpern
3.1 Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anlage 3 Nrn. 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 Nr. 1 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nr. 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 Nr. 1 angegeben sind.
3.2 Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potential gemäß Anlage 4 Nr. 1 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potential eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.
3.3 Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Nummern 3.1 und 3.2 und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, so können Sachverständige zu Rate gezogen werden, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.
3.4 Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Nummer 3.5 anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.
3.5 Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.
3.6 Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente - also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen - nicht möglich, zu verlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, so kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall sind im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung anzugeben.
Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen | Anlage 2 (zu § 5) |
1. Umfang
Die Zusammenstellung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Bereiche:
1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:
Dabei sind Erkenntnisse, die aufgrund bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gesammelt wurden, zu verwenden.
1.2 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich saisonaler Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen
1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen einschließlich der Wasserüber- und -Umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen
1.4 Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen
1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer
1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, gegebenenfalls auch Fischereigebiete und Wälder.
Die erhobenen Daten sind aufzubewahren.
2. Beurteilung der Auswirkungen
Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern aufgrund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreichen. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für aufgrund der Beurteilung ermittelte gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach § 8 dieser Verordnung und die Maßnahmenprogramme nach § 181 NWG zu verbessern.
Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands | Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 Satz 1) |
Der ökologische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist nach biologischen und unterstützend nach hydromorphologischen sowie chemischen und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten einzustufen.
1. Biologische Qualitätskomponenten
Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle:
Qualitätskomponente | Teilkomponente | Flüsse | Seen | Übergangsgewässer | Küstengewässer |
Gewässerflora | Phytoplankton | x * | x | x | x |
Großalgen oder Angiospermen | x ** | x ** | |||
Makrophyten, Phytobenthos | x * | x | x ** | x ** | |
benthische wirbellose Fauna | Makrozoobenthos | x | x | x | x |
Fischfauna | x | x | x | ||
*) Bei planktondominierten Gewässern ist Phytoplankton zu bestimmen, bei nicht planktondominierten Gewässern sind Makrophyten bzw. Phytobenthos zu bestimmen. **) Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen. |
Es sind immer die Artenzusammensetzung und Artenhäufigkeit zu bestimmen, bei der Fischfauna zusätzlich die Altersstruktur (außer bei Übergangsgewässern), beim Phytoplankton zusätzlich die Biomasse (außer in Flüssen).
2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
Qualitätskomponente | Teilkomponente | Flüsse | Seen | Übergangsgewässer | Küstengewässer |
Wasserhaushalt | Abfluss und Abflussdynamik | x | |||
Verbindung zu Grundwasserkörpern | x | x | |||
Wasserstandsdynamik | x | ||||
Wassererneuerungszeit | x | ||||
Durchgängigkeit | x | ||||
Morphologie | Tiefen- und Breitenvariation | x | |||
Tiefenvariation | x | x | x | ||
Struktur und Substrat des Bodens | x | x | |||
Menge, Struktur und Substrat des Bodens | x | x | |||
Struktur der Uferzone | x | x | |||
Struktur der Gezeitenzone | x | x | |||
Tidenregime | Süßwasserzustrom | x | |||
Wellenbelastung | x | x | |||
Richtung der vorherrschenden Strömung | x |
3. Chemische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Die chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
Qualitätskomponente | Teilkomponente | Flüsse | Seen | Übergangsgewässer | Küstengewässer |
Allgemein | Sichttiefe (m) | x | x | x | |
Temperatur (°C) | x | x | x | x | |
Sauerstoff (mg/l) | x | x | x | x | |
Chlorid (mg/l) | x | x | x | x | |
Leitfähigkeit (µS/cm) | x | x | |||
pH-Wert | x | x | |||
Gesamt-P (mg/l) | x | x | x | x | |
o-Phosphat-P (mg/l) | x | x | x | x | |
Gesamt-N (mg/l) | x | x | x | x | |
Nitrat-N (mg/l) | x | x | x | x | |
Spezifische Schadstoffe | synthetische Schadstoffe nach Anlage 4 Nr. 2 bei Eintrag in signifikanten Mengen | x | x | x | x |
nicht synthetische Schadstoffe nach Anlage 4 Nr. 2, bei Eintrag in signifikanten Mengen | x | x | x | x |
4. Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper sind anhand der Qualitätskomponenten zu erfassen, die für diejenige der vier Gewässerkategorien gelten, die dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ähnlichsten ist.
Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands | Anlage 4 (zu § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2) |
1. Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials
Die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper ist in den Begriffsbestimmungen der nachstehenden Tabelle 1 allgemein dargestellt. Für die Einstufung der Oberflächenwasserkörper der Kategorien Flüsse, Seen, Übergangsgewässer und Küstengewässer sind die Tabellen 2 bis 5, für künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper ist die Tabelle 6 zugrunde zu legen.
Tabelle 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern
Im Folgenden wird eine allgemeine Bestimmung der ökologischen Qualität gegeben. Zur Einstufung sind als Werte für die Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands bei der jeweiligen Kategorie von Oberflächengewässern die Werte der nachstehenden Tabellen 2 bis 6 anzuwenden.
Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand | |
Allgemein | Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen (Referenzbedingungen).
Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an (Referenzbedingungen). Die typspezifischen Bedingungen und Gemeinschaften sind damit gegeben. |
Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps oberirdischer Gewässer zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maße von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). | Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte geben Hinweise auf mäßige, anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist. |
Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft.
Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), werden als unbefriedigend eingestuft.
Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), fehlen, werden als schlecht eingestuft.
Tabelle 2 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen
Biologische Qualitätskomponenten | |||
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Phytoplankton | Die taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons entspricht voll und ganz den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht. |
Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. |
Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab.
Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können an haltende Blüten auftreten. |
Makrophyten und Phytobenthos | Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz. |
Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.
Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und Bakterienbeläge beeinträchtigt. |
Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.
Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz er kennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden. |
Benthische wirbellose Fauna | Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. |
Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. |
Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten. |
Fischfauna | Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin. |
Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können. |
Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Die Altersstruktur der Fischgemeinschaften zeigt größere Anzeichen anthropogener Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist. |
Hvdromorphologische Qualitätskomponenten | |||
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Wasserhaushalt | Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen
Werte erreicht werden können. |
Durchgängigkeit des Flusses | Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ungestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten. | Bedingungen; unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Morphologie | Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten 1 | |||
Komponente | Sehr guter Zustand | Guter Zustand | Mäßiger Zustand |
Allgemeine Bedingungen | Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahe- zu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. |
Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. |
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Spezifische synthetische Schadstoffe | Konzentrationen nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken. | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 4 Nr. 2, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
Spezifische nicht synthetische Schadstoffe | Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte = bgl. | Konzentrationen nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 4 Nr. 2 2, unbeschadet der Richtlinie 91/414/EG und der Richtlinie 98/8/EG (< eqs). | Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. |
1) Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl (background level) = Hintergrundwert; eqs (environmental quality standard) = Umweltqualitätsstandard. 2) Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus dieser Anlage ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen: (eqs > bgl). |
weiter . |
(Stand: 18.12.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion