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Regelwerk

AGWVG - Wasserverbandsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände

Vom 4. August 1992
(GVOBl. M-V 1992, S. 458; 22.08.1996 S. 354; 22.11.2001 S. 448; 26.11.2015 S. 474 15; 24.03.2026 S. 230 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 753-5



§ 1 Zulässige Aufgaben

2 WVG)

(1) Verbände, auf welche die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes ( WVG) Anwendung finden, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde über die in § 2 WVG genannten Aufgaben hinaus weitere Aufgaben übernehmen.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe können sich die Verbände Dritter bedienen. Sie können unter entsprechender Anwendung der für den Gemeindehaushalt und die Gemeindewirtschaft geltenden Bestimmungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften bilden oder sich an privatrechtlich organisierten Betrieben beteiligen.

(Gültig bis 31.07.2026)
§ 2 Haushalt, Rechnungslegung 15 26
65 WVG)

Für den Haushalt und die Rechnungslegung gelten, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Gemeinderechts über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz kann im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport hiervon abweichende Regelungen erlassen, um besondere Belange der Wasser- und Bodenverbände zu berücksichtigen.

(Gültig ab 01.08.2026)
§ 2 Haushalt, Rechnungslegung 15 26
( § 65 WVG)

(1) Für den Haushalt und die Rechnungslegung gelten, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Gemeinderechts über das Haushalts, Kassen- und Rechnungswesen. Die oberste Wasserbehörde kann im Benehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium hiervon abweichende Regelungen erlassen, um besondere Belange der Wasser- und Bodenverbände zu berücksichtigen.

(2) Für einen Wasser- und Bodenverband, dessen Mitglieder kommunale Körperschaften sind und dessen Hauptaufgabe die Wasserversorgung oder die Abwasserentsorgung in seinem Verbandsgebiet ist, gelten für die Wirtschafts- und Haushaltsführung die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften der Kommunalverfassung und der Eigenbetriebsverordnung entsprechend.

§ 2a Prüfung des Haushaltes und der Rechnungslegung 15

(1) Der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände ist die Prüfstelle der Wasser- und Bodenverbände, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht zusammenzufassen und der Verbandsversammlung oder, wenn ein Verbandsausschuss besteht, diesem zur Entscheidung über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes bekannt zu geben. Der Prüfbericht ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Mit der Prüfung seiner Wirtschafts- und Haushaltsführung hat der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände auf eigene Kosten einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beauftragen. Das Prüfergebnis ist der Aufsichtsbehörde mit einer Stellungnahme des Verbandes zur Entscheidung über den Abschluss des Prüfverfahrens vorzulegen.

(3) Wasser- und Bodenverbände, deren Mitglieder kommunale Körperschaften sind und die bei ihrer Wirtschafts- und Haushaltsführung die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung anzuwenden haben, unterliegen der überörtlichen Prüfung nach den Bestimmungen des Kommunalprüfungsgesetzes. Absatz 1 findet auf diese Verbände keine Anwendung.

§ 3 Öffentliche Bekanntmachung 15 26

(1) Öffentliche Bekanntmachungen von Verbandssatzungen und Genehmigungen von Verbandssatzungen, die die unteren Aufsichtsbehörden nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes ( WVG) vorzunehmen haben, erfolgen in den amtlichen Mitteilungsblättern der Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Gemeinden belegen sind, auf die sich der Verband erstreckt, oder auf der für öffentliche Bekanntmachungen eingerichteten Internetseite der Körperschaft der jeweiligen Aufsichtsbehörde.

(2) Verbandssatzungen und Genehmigungen von Verbandssatzungen, die die oberste Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes ( WVG) öffentlich bekannt zu machen hat, werden im Gesetz- und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

(3) Satzungen der Verbände, die diese auf der Grundlage von ( § 40 Abs. 5 und § 43 Abs. 2 Satz 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommerngültig ab 01.08.2026 § 37 Absatz 2 Satz 2 und § 40 Absatz 8 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes) erlassen, sind durch die Verbände im Verbandsgebiet öffentlich bekannt zu machen. Die Bestimmungen der Kommunalverfassung und der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalen Satzungen gelten entsprechend.

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