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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden und anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 26. November 2015
(GVOBl. M-V Nr. 22 vom 11.12.2025 S. 474)


Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

Das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Verbandsgebiete

(1) Maßgeblich für die Verbandsgebiete sind die Gewässereinzugsgebiete, die das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie jeweils zum Stichtag am 1. Juni für das Folgejahr im Umweltkartenportal (www.lung.mv-regierung.de < http:// www.umweltkarten.mv-regierung.de) öffentlich zugänglich ausweist. Für das Jahr 2015 gilt der Stichtag 1. Juni 2015.

(2) Abweichend von Absatz 1 und den Regelungen in den jeweiligen Verbandssatzungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2021 anstelle der nach Gewässereinzugsgebieten bestimmten Verbandsgebietsgrenzen die Grenzen der durch die Gewässereinzugsgebiete geschnittenen Flurstücke als Verbandsgebietsgrenzen. Dabei gehören die Flurstücke jeweils ganz zu dem Verbandsgebiet, in dem der flächenmäßig größere Anteil liegt. § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Wasserverbandsgesetzes findet insoweit keine Anwendung."

2. In § 4 Satz 4 werden die Wörter "Das Umweltministerium" durch die Wörter "Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

3. In der Überschrift zu § 6 wird die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 39" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Wasserverbandsausführungsgesetzes

Das Wasserverbandsausführungsgesetz vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458, 459), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448, 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter "Das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt" durch die Wörter "Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" und das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.

2. In § 2a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "vom 14. September 1998 (GVOBl. M-V S. 808)" und die Wörter "vom 6. April 1993 (GVOBl. M-V S. 250) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter", oder auf der für öffentliche Bekanntmachungen eingerichteten Internetseite der Körperschaft der jeweiligen Aufsichtsbehörde." ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178)," gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kommunalverfassung" die Wörter "und der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung" eingefügt.

4. In § 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Bereitstellung, Abgabe und Nutzung von Daten der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sind entgeltfrei."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (12.12.2015) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

ID 261057

ENDE

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