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Regelwerk

GUVG - Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. August 1992
(GVOBl. M-V S. 458; 30.11.1992 S. 669; 30.11.1995 S. 600; 22.08.1996 S. 354; 22.11.2001 S. 448; 03.09.2003 S. 481; 14.03.2003 S. 91; 17.12.2008 S. 499; 26.11.2015 S. 474 15; 14.08.2018 S. 338 18; 24.03.2026 S. 230 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 753-4



Überschrift geändert 26 i.K.

§ 1 Bildung der Verbände

Für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung werden durch dieses Gesetz Unterhaltungsverbände (Wasser- und Bodenverbände) nach Wasserverbandsgesetz für die Gewässereinzugsgebiete entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz gegründet.

(Gültig bis 31.07.2026)
§ 1a Verbandsgebiete 15 26

(1) Maßgeblich für die Verbandsgebiete sind die Gewässereinzugsgebiete, die das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie jeweils zum Stichtag am 1. Juni für das Folgejahr im Umweltkartenportal (www.lung.mv-regierung.de < http:// www.umweltkarten.mv-regierung.de) öffentlich zugänglich ausweist. Für das Jahr 2015 gilt der Stichtag 1. Juni 2015.

(2) Abweichend von Absatz 1 und den Regelungen in den jeweiligen Verbandssatzungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2021 anstelle der nach Gewässereinzugsgebieten bestimmten Verbandsgebietsgrenzen die Grenzen der durch die Gewässereinzugsgebiete geschnittenen Flurstücke als Verbandsgebietsgrenzen. Dabei gehören die Flurstücke jeweils ganz zu dem Verbandsgebiet, in dem der flächenmäßig größere Anteil liegt. § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Wasserverbandsgesetzes findet insoweit keine Anwendung.

(Gültig bis 31.07.2026)
§ 2 Mitglieder der Verbände 26

(1) Mitglieder der Verbände sind:

  1. die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen,
  2. die Gemeinden für alle übrigen Flächen.

Die Mitgliedschaft nach Satz 1 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme in das Mitgleiderverzeichnis. Der Nachweis entfällt, wenn die Eigentümer bereits am 31. Dezember 2008 im Mitgliederverzeichnis erfasst sind.

(2) Den Verbänden können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Wasser- und Bodenverbände als Unterverbände beitreten, sie sind danach Oberverbände im Sinne des § 71 WVG. Voraussetzung für den Beitritt ist, daß den Unterverbänden als Verbandsaufgabe der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung landwirtschaftlicher Be- und Entwässerungsanlagen und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen obliegt, soweit diese Anlagen im Zusammenhang mit den von den Oberverbänden zu unterhaltenden Gewässern stehen und nicht in die Unterhaltungspflicht des Oberverbandes fallen.

(Gültig ab 01.08.2026)
§ 2 Mitglieder der Verbände und Verbandsgebiete 26

(1) Mitglieder der Verbände sind:

  1. die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen,
  2. die Gemeinden für alle übrigen Flächen.

Die Mitgliedschaft nach Satz 1 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme in das Mitgleiderverzeichnis. Der Nachweis entfällt, wenn die Eigentümer bereits am 31. Dezember 2008 im Mitgliederverzeichnis erfasst sind.

(2) Die Verbände führen ein Mitgliederverzeichnis und passen es den jeweiligen Verhältnissen ständig an. Das Mitgliederverzeichnis enthält neben der Bezeichnung des Mitgliedes Angaben zu den die Mitgliedschaft vermittelnden Grundstücken. Der Vorstand stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 fest und veranlasst die Eintragung ins Mitgliederverzeichnis. Abweichend davon kann die Satzung diese Aufgabe der dem Verband vorstehenden Person allein oder nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

(3) Das Stimmverhältnis bestimmt sich nach dem Verhältnis der Beiträge. Kein Mitglied hat allerdings mehr als zwei Fuenftel aller Stimmen. Näheres regelt die Satzung.

(4) Den Verbänden können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Wasser- und Bodenverbände als Unterverbände beitreten, sie sind danach Oberverbände im Sinne des § 71 des Wasserverbandsgesetzes. Voraussetzung für den Beitritt ist, daß den Unterverbänden als Verbandsaufgabe der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung landwirtschaftlicher Be- und Entwässerungsanlagen und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen obliegt, soweit diese Anlagen im Zusammenhang mit den von den Oberverbänden zu unterhaltenden Gewässern stehen und nicht in die Unterhaltungspflicht des Oberverbandes fallen.

(5) Maßgeblich für die Verbandsgebiete sind die Gewässereinzugsgebiete, die das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie jeweils zum Stichtag am 1. Juni für das Folgejahr im Umweltkartenportal (www.lung.mv-regierung.de < http://www.umweltkarten.mv-regierung.de) öffentlich zugänglich ausweist.

(Gültig bis 31.07.2026)
§ 3 Anzuwendendes Recht 26

(1) Für die Unterhaltungsverbände gilt das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG

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