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Regelwerk

GUVG - Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. August 1992
(GVOBl. M-V S. 458; 30.11.1992 S. 669; 30.11.1995 S. 600; 22.08.1996 S. 354; 22.11.2001 S. 448; 03.09.2003 S. 481; 14.03.2003 S. 91; 17.12.2008 S. 499)
Gl.-Nr.: 753-4



§ 1 Bildung der Verbände

Für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung werden durch dieses Gesetz Unterhaltungsverbände (Wasser- und Bodenverbände) nach Wasserverbandsgesetz für die Gewässereinzugsgebiete entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz gegründet.

§ 2 Mitglieder der Verbände

(1) Mitglieder der Verbände sind:

  1. die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen,
  2. die Gemeinden für alle übrigen Flächen.

Die Mitgliedschaft nach Satz 1 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme in das Mitgleiderverzeichnis. Der Nachweis entfällt, wenn die Eigentümer bereits am 31. Dezember 2008 im Mitgliederverzeichnis erfasst sind.

(2) Den Verbänden können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Wasser- und Bodenverbände als Unterverbände beitreten, sie sind danach Oberverbände im Sinne des § 71 WVG. Voraussetzung für den Beitritt ist, daß den Unterverbänden als Verbandsaufgabe der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung landwirtschaftlicher Be- und Entwässerungsanlagen und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen obliegt, soweit diese Anlagen im Zusammenhang mit den von den Oberverbänden zu unterhaltenden Gewässern stehen und nicht in die Unterhaltungspflicht des Oberverbandes fallen.

§ 3 Anzuwendendes Recht

(1) Für die Unterhaltungsverbände gilt das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) mit der Maßgabe, daß die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Für die Erschwerung der Unterhaltung können besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Die Gemeinden können die Beiträge zum Unterhaltungsverband den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen.

(2) Die Verbände führen ein Mitgliederverzeichnis und passen es den jeweiligen Verhältnissen an. Das Mitgliederverzeichnis enthält neben der Bezeichnung des Mitgliedes Angaben zu den die Mitgliedschaft vermittelden Grundstücken. Der Vorstand stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 fest und veranlasst die Eintragung ins Mitgliederverzeichnis. Abweichend davon kann die Satzung diese Aufgabe dem Verbandsvorsteher allein oder nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

§ 3a Unbeachtlich von Rechtfehlern bei der Landung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung

Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung sind für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind.

§ 4 Erweiterung der Verbandsaufgaben

Eine Erweiterung der Aufgaben und Umgestaltung der Verbände ist zulässig. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können die Verbände untereinander eine Umgestaltung und Neugestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Das Umweltministerium wird ermächtigt, die Anlage zu § 1 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu ändern, wenn sich der Name des Verbandes, das Verbandsgebiet oder die Aufsichtsbehörde über den Verband ändert.

§ 5 Sicherung der Mittel

(1) Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden im Rahmen der im Haushalt festgelegten Mittel auf Antrag einen Zuschuß zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer. Über die Verteilung und Verwendung entscheidet die oberste Wasserbehörde. Zu den Unterhaltungsaufwendungen gehören nicht die Verwaltungskosten und diejenigen Aufwendungen, für die Erschwernisbeiträge erhoben werden können.

(2) Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines benachbarten Verbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb besonderer Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers dienen. Die Verbände sollen die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln.

§ 6 Unterhaltungslast (zu § 29 WHG)

Die Unterhaltung der Gewässer obliegt den nach § 1 gegründeten Unterhaltungsverbänden. Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

§ 7 Organisation der Unterhaltungsverbände

(1) Die in der Anlage bezeichnete Aufsichtsbehörde beruft die erste Mitgliederversammlung mit zweiwöchiger Frist durch öffentliche Bekanntmachung ein.

(2) Soll der Verband einen Verbandsausschuß erhalten, ist aus den Mitgliedern je angefangene dreitausend Hektar ein Vertreter zu entsenden.

(3) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Unterhaltungsverbände ihre Tätigkeit aufnehmen, obliegt die Unterhaltung den bisher Verpflichteten.

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Anlage
zu § 1 GUVG

Verzeichnis der Unterhaltungsverbände, die durch dieses Gesetz gegründet werden

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(Stand: 27.06.2018)

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