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Regelwerk

GUVG M-V - Gewässerunterhaltungsverbändegesetz
Gesetz über Gewässerunterhaltungsverbände

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. August 1992
(GVOBl. M-V S. 458; 30.11.1992 S. 669; 30.11.1995 S. 600; 22.08.1996 S. 354; 22.11.2001 S. 448; 03.09.2003 S. 481; 14.03.2003 S. 91; 17.12.2008 S. 499; 26.11.2015 S. 474 15; 14.08.2018 S. 338 18; 24.03.2026 S. 230 26)
Gl.-Nr.: 753-4



Überschrift geändert 26

§ 1 Bildung der Verbände

Für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung werden durch dieses Gesetz Unterhaltungsverbände (Wasser- und Bodenverbände) nach Wasserverbandsgesetz für die Gewässereinzugsgebiete entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz gegründet.

§ 1a (aufgehoben) 15 26

§ 2 Mitglieder der Verbände und Verbandsgebiete 26

(1) Mitglieder der Verbände sind:

  1. die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen,
  2. die Gemeinden für alle übrigen Flächen.

Die Mitgliedschaft nach Satz 1 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme in das Mitgleiderverzeichnis. Der Nachweis entfällt, wenn die Eigentümer bereits am 31. Dezember 2008 im Mitgliederverzeichnis erfasst sind.

(2) Die Verbände führen ein Mitgliederverzeichnis und passen es den jeweiligen Verhältnissen ständig an. Das Mitgliederverzeichnis enthält neben der Bezeichnung des Mitgliedes Angaben zu den die Mitgliedschaft vermittelnden Grundstücken. Der Vorstand stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 fest und veranlasst die Eintragung ins Mitgliederverzeichnis. Abweichend davon kann die Satzung diese Aufgabe der dem Verband vorstehenden Person allein oder nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

(3) Das Stimmverhältnis bestimmt sich nach dem Verhältnis der Beiträge. Kein Mitglied hat allerdings mehr als zwei Fuenftel aller Stimmen. Näheres regelt die Satzung.

(4) Den Verbänden können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Wasser- und Bodenverbände als Unterverbände beitreten, sie sind danach Oberverbände im Sinne des § 71 des Wasserverbandsgesetzes. Voraussetzung für den Beitritt ist, daß den Unterverbänden als Verbandsaufgabe der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung landwirtschaftlicher Be- und Entwässerungsanlagen und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen obliegt, soweit diese Anlagen im Zusammenhang mit den von den Oberverbänden zu unterhaltenden Gewässern stehen und nicht in die Unterhaltungspflicht des Oberverbandes fallen.

(5) Maßgeblich für die Verbandsgebiete sind die Gewässereinzugsgebiete, die das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie jeweils zum Stichtag am 1. Juni für das Folgejahr im Umweltkartenportal (www.lung.mv-regierung.de < http://www.umweltkarten.mv-regierung.de) öffentlich zugänglich ausweist.

§ 3 Anzuwendendes Recht; Beitrags- und Gebührenverteilung 26

(1) Für die Unterhaltungsverbände gilt das Wasserverbandsgesetz, soweit sich nicht aus diesem Gesetz oder dem Wasserverbandsausführungsgesetz etwas anderes ergibt.

(2) Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltung ist in der Verbandssatzung nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind, Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben oder zu deren Notwendigkeit beitragen. Vorteile und Verursachungsbeitrag können in der Verbandssatzung pauschal nach typischen Merkmalen bestimmt werden. Die Flächen der Binnengewässer der ersten Ordnung und alle direkt in diese Gewässer einleitenden Flächen tragen zur Notwendigkeit der Verbandstätigkeit bei und sind bei der Beitragsbemessung für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zu berücksichtigen.

(3) Bei der Bestimmung des Verhältnisses nach Absatz 2 Satz 1 sind die Flächen nach ihrer am Beginn des Erhebungszeitraumes im amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem bezeichneten Nutzungsart differenziert bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Flächen, deren typisches Kennzeichen ein hoher Bodenverdichtungs- oder Bodenversiegelungsgrad ist, und die deshalb typischerweise ein erheblich gemindertes Niederschlagswasseraufnahmevermögen aufweisen, haben höhere Vorteile durch die Verbandstätigkeit oder tragen zu deren Notwendigkeit in höherem Maße bei als Flächen, die wenig oder nicht künstlich verdichtet oder versiegelt sind.

(4) Die Beitragsbemessung für den Bau und die Unterhaltung einschließlich der Wiederherstellung und des Betriebs von Hochwasser- und Küstenschutzanlagen sowie von Schöpfwerken, soweit sie Vorteile für abgrenzbare Teile des Verbandsgebietes vermitteln, ist in der Verbandssatzung nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die Mitglieder am jeweiligen Vorteilsgebiet beteiligt sind. Das Vorteilsgebiet von Hochwasser- und Küstenschutzanlagen ist das Gebiet, dessen Schutz die Anlage dient. Soweit sich das Vorteilsgebiet auf das Verbandsgebiet eines anderen Verbandes erstreckt, erhebt der Belegenheitsverband den darauf entfallenden Beitrag von dem anderen Verband. Für den anderen Verband ist der zu leistende Beitrag beitragsfähiger Aufwand.

(5) Neben den bindenden Vorgaben nach den Absätzen 2 bis 4 kann die Verbandssatzung weitere verursachungs- und vorteilsbezogene Differenzierungen bei der Beitragsbemessung vorsehen. Für Flächen in Schutzgebieten können weitere Abschläge vorgesehen werden. Differenzierungen nach der Gewässerdichte in den Gemeinden sind zulässig.

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