umwelt-online: VVAwS MV (2)

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5.4.2 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle

Domschächte unterirdischer Behälter und sonstige unterirdische Schächte oder Schutzkanäle sind Flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Im Regelfall sind geschweißte Domschächte oder Domschachtträger zu verwenden.

Wassergefährdende Stoffe, die in Schächte oder Schutzkanäle aus Beton gelangen. dürfen die rißfreie Zone der dichtenden Böden und Wände (Materialdicke abzüglich des Bereichs mit Schwindrissen und der gerissenen Zugzone) innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln durchdringen. In diesem Falle ist die dichtende Fläche nach dem Schadensfall unverzüglich wieder herzustellen. Ersatzweise kann bei Trennrissen der Nachweis geführt werden, daß die wassergefährdenden Stoffe nicht auf der nicht vom Medium beaufschlagten Seite austreten.

In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Schächte und Kanäle kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden mit 72 Stunden angesetzt werden.

In sonstigen Fällen - zum Beispiel im privaten Bereich - ist die Zeit bis zum Erkennen eines Schadens mit drei Monaten anzusetzen. Die Zeit für die Schadensbehebung ist im Einzelfall zu ermitteln. Sie kann im allgemeinen mit 24 Stunden angenommen werden, falls keine genaueren Angaben vorliegen (es ist auch Nummer 12.2 zu beachten). Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Die Kondenswasserbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, ist fallweise vorhandenes Wasser zu entfernen. Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind grundsätzlich nicht zulässig.

5.4.3 Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter

Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter. mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind im Auffangraum anzuordnen. Ist nach den Anforderungen für Lageranlagen gemäß Anhang kein Auffangraum erforderlich, genügt es, die Leitung über der nach den Anforderungen erforderlichen stoffundurchlässigen Fläche zu führen.

5.4.4 Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen

5.4.4.1 Größe und Anordnung

Anlagen sind im Regelfall mit Auffangräumen auszustatten. die nach Größe und Anordnung so zu gestalten sind, daß im Schadensfalle aus den Anlagen austretende wassergefährdende Stoffe sicher zurückgehalten werden können.

Soweit der Anhang der Anlagenverordnung keine besonderen oder abweichenden Vorgaben für die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume enthält. gilt § 3 Nr. 3 insbesondere als erfüllt, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

Behälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, daß die Behälter oder die Auffangräume versagen, müssen in getrennten Auffangräumen oder in getrennt aufnehmende Bereiche des gleichen Auffangraums aufgestellt werden.

Soweit die Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste gesichert sind, müssen zugehörige Auffangräume so groß sein, daß der gesamte Förder- und Handhabungsbereich gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert ist.

Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind nach Möglichkeit mit gesonderten Auffangtassen zu versehen.

Der Rauminhalt eines Auffangraums muß dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Anlage entsprechen. Befinden sich mehrere Behälter oder Anlagen in einem Auffangraum, ist der Rauminhalt des größten Behälters beziehungsweise der größten Anlage maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 Prozent des Gesamtvolumens aller im Auffangraum aufgestellten Behälter beziehungsweise Anlagen zurückgehalten werden können. Das gilt auch für Lager für ortsbewegliche Gefäße (Fässer, Gebinde). Nummer 5.4.4.6 ist zu beachten.

Ist das Rückhaltevermögen für die Auslaufmenge zu bemessen, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann, ist wie folgt vorzugehen:

5.4.4.2 Standsicherheit

Die Standsicherheit ist nachzuweisen. Für beschichtete Auffangwannen und -räume aus Beton gilt die Richtlinie des Instituts für Bautechnik "Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten (Mitteilung des Instituts für Bautechnik 2/1989).

Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.

5.4.4.3 Dichtheit

Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangwanne, einen Auffangraum oder auf eine Auffangfläche aus nichtmetallischen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen der ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen.

Absatz 1 gilt für Auffangräume aus Beton insbesondere als erfüllt, wenn die Anforderungen der Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton "Bemessung unbeschichteter Betonbauteile" (DAfStb. Bundesallee 216/218, 10719 Berlin) eingehalten werden, wobei folgendes zu beachten ist:

Die Richtlinie kann bei wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklassen 0 und 1 verwendet werden. Die Anwendung bei der Wassergefährdungsklasse 2 ist möglich, wenn jeweils ein Sanierungskonzept in Abhängigkeit von der jeweiligen Eindringtiefe des wassergefährdenden Stoffes vorgelegt und behördlich anerkannt wird und wenn Trennrisse bei ungünstiger Lastfallkombination ausgeschlossen sind.

Bei der Beurteilung der Auffangwannen gelten die Anforderungen auch für die Fugen.

In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Auffangräume kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt werden. In sonstigen Fällen ist die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit drei Monaten anzusetzen.

Wird in Auffangwannen, -räumen oder -flächen mit unterschiedlichen Stoffen mit im einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen, sind die möglicherweise beaufschlagten Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen der Flächen zu untersuchen. Ist dies nicht sie her möglich, sind mehrwandige Flächen mit einer Leckanzeigevorrichtung vorzusehen.

Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangräumen müssen flüssigkeitsdicht eingebunden sein.

5.4.4.4 Abdichtungen

Sofern der Werkstoff für die Auffangräume nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden. Bei Beanspruchung durch die Flüssigkeit muß die Abdichtung mindestens drei Monate flüssigkeitsdicht bleiben. In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Auffangräume kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt werden. Über diese Zeit sowie die erforderliche Zeit zur .Schadensbehebung muß die Abdichtung flüssigkeitsdicht bleiben. Sofern die Abdichtung begehbar oder befahrbar ist, muß sie entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen, falls sie nicht besonders abgedeckt wird.

(Hinweis: Nach § 22 der Bauprüfverordnung bedürfen Abdichtungsmittel aus Kunststoff von Auffangwannen und -vorrichtungen für Anlagen zum Lagern eines baurechtlichen Prüfzeichens.)

Die folgenden Absätze gelten als Anforderung, wenn die Bauprüfverordnung nicht anzuwenden ist.

Die Abdichtungsmittel (Beschichtungen, Kunststoffbahnen und ihre Fügestellen) müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten. flüssigkeitsdicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein.
Die Abdichtung muß den abzudichtenden Untergrund für die Zeit bis zum Erkennen und Beheben des Schadens gegen die aufzufangende Flüssigkeit schützen.

Die Abdichtung muß hinsichtlich der Feuerausbreitung den Anforderungen der Baustoffklasse B 2 nach DIN 4102 entsprechen.

Bei Verwendung im Freien muß die Abdichtung ausreichend widerstandsfähig gegen Witterungseinflüsse sein. Sofern die Abdichtung begehbar oder befahrbar ist, muß sie entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen, falls sie nicht besonders abgedeckt wird.

An Beschichtungen (nachträglich auf Wände von Auffangräumen gleichmäßig verteilte Aufträge flüssiger oder pastenförmiger Abdichtungsmittel) sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen: Beschichtungen müssen nach Trocknung und Härtung fest auf dem abzudichtenden Untergrund haften.

Risse im Untergrund (Beton, Putz, Estrich) müssen nach Aushärtung der Beschichtung überbrückt werden können.

Bei mehrschichtigem Aufbau müssen die einzelnen Schichten gut in sich verbunden in (Zwischenschichthaftung).

An Kunststoffbahnen (Bahnen oder vorgefertigte Bauteile aus klebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie Mehrschichtverbunden auch mit Diffusionssperrschicht) sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen:

Kunststoffbahnen müssen unter üblichen Baustellenbedingungen einwandfrei zu einer Abdichtung gefügt werden können.

Die chemische Zusammensetzung der Bahnen muß so beschaffen sein, daß eine Materialveränderung nicht zu erwarten ist.

5.4.4.5 Untersuchungen

Können Auffangwannen, -räume oder -flächen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, zum Beispiel Abfüllanlagen, sind für die vorgesehene Gebrauchsdauer die Dichtheit und Beständigkeit nachzuweisen, falls der Anhang zur Anlagenverordnung keine anderen Anforderungen an die Dichtigkeit und Beständigkeit stellt. Ist dies nicht ausreichend sicher möglich, ist ergänzend die dichtende Fläche besonders zu überwachen. Bestehen Anhaltspunkte für den Durchtritt wassergefährdender Stoffe, sind weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Das Bindungsvermögen des Bodens unterhalb einer dichtenden Fläche darf grundsätzlich nicht als Rückhaltemöglichkeit angerechnet werden.

5.4.4.6 Niederschlagswasser

Niederschlagswasser in Auffangräumen ist fallweise zu entfernen. Auffangräume ohne ausreichende Überdachung müssen einen Freibord von mindestens 5 Zentimeter haben. Ausgetretene wassergefährdende Flüssigkeiten sind aufzunehmen und nach Möglichkeit wieder zu verwerten. Andernfalls sind sie ordnungsgemäß zu entsorgen.

5.4.4.7 Auffangwannen aus Stahl bis 1000 Liter Rauminhalt

Der Anhang 1 dieser Verwaltungsvorschrift beschreibt Auffangwannen einfacher oder herkömmlicher Art als Teil einer Anlage zum Lagern.

5.4.5 Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Liter

Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Liter sind als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen geeignet, wenn sie gefahrgutrechtlich zulässig- sind. Andere Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Liter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind geeignet, wenn sie in einem Auffangraum entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c stehen.

5.4.6. Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen

(Hinweis: Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte für Behälter und doppelwandige Rohrleitungen und Leckschutzauskleidungen bedürfen - je nachdem wofür sie eingesetzt werden sollen - einer Bauartzulassung nach § 12 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV) oder eines baurechtlichen Prüfzeichens.)

Überfüllsicherungen müssen geeignet sein, rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades des Behälters den Füllvorgang selbsttätig zu unterbrechen oder Alarm zu geben.

Leckanzeigegeräte müssen geeignet sein, Undichtheiten (Lecks) in Wänden und Böden von Behältern bis zum zulässigen Füllungsgrad und von Rohrleitungen selbsttätig anzuzeigen. Leckanzeigegeräte zur ausschließlichen Überwachung des Bodens von Behältern mit flachaufliegenden Behälterböden brauchen nur Undichtheiten des doppelten Bodens anzuzeigen.

Leckschutzauskleidungen (flexible oder steife, der Behälterform angepaßte Einlagen) müssen zur Herstellung eines Lecküberwachungsraumes von einwandigen Behältern geeignet sein.

Leckagesonden müssen geeignet sein, wassergefährdende Flüssigkeiten oder Wasser in einem Kontrollraum oder Auffangraum selbsttätig anzuzeigen.

Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen, zu verhindern. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so einzubinden, daß unvermeidlich austretende wassergefährdende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.

5.4.7 Abfüll- und Umschlaganlagen

5.4.7.1 Abfüll- und Umschlagplätze

Die Abfüll- und Umschlagplätze müssen so beschaffen sein, daß auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Bodenfläche muß ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die Flüssigkeiten sowie die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß beim Abfüll- oder Umschlagvorgang beteiligte Transportmittel gegen Wegrollen. Verschieben oder Abfahren gesichert sind. Für Abfüll- und Umschlagplätze in Häfen gilt Nummer 5.4.7.2.

5.4.7.2 Abfüll- und Umschlagvorgänge in Häfen, Laden und Löschen von Schiffen

Für den Umschlag von flüssigen wassergefährdenden Stoffen mit Rohrleitungen gelten die folgenden Regelungen:

Beim Umschlag im Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das entsprechend dem System UN 101 "Einrichtungen für den Umschlag gefährlicher flüssiger Güter (Binnenschifffahrt)" (Fundstelle: Binnenschiffahrts-Verlag, 47119 Duisburg, Dammstr. 15-17 "Einrichtungen an Bord und Land für den Umschlag gefährlicher flüssiger Güter") selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreibens des Schiffes zerstört werden kann.

Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Hebewirkung leerlaufen kann.

Beim Umschlag von Schüttgütern sind Verluste im Bereich der Förderanlagen auf das unumgängliche Maß zu verringern.

Im Bereich von Lagerschuppen oder -häusern gelten die allgemeinen Anforderungen an Lager-, Abfüll- und Umschlagplätze entsprechend Nummer 5.4.7.1 unmittelbar.

Für den Umschlag wassergefährdender Stoffe in Transportbehältern und Verpackungen müssen mindestens gesicherte Flächen mit ausreichendem Rückhaltevermögen für beschädigte Transportbehälter und Verpackungen vorgehalten werden. Diese Regelung gilt nur, soweit die Anforderungen nach Nummer 5.4.7.1 nicht erfüllbar sind.

5.4.8 Kühl- und Heizeinrichtungen

Kühl- und Heizeinrichtungen, zum Beispiel Verdunstungskühler, Wärmetauscher oder Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, daß im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, ist sicherzustellen, daß kein Kühlwasser austreten kann.

5.4.9 Ausrüstung Lind Betrieb der Sicherungseinrichtungen für Brand- und Störfälle

Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen. wie Schieber. Klappen oder Pumpen. müssen eine von den zugehörigen brandgefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein. die den Betrieb einer Sicherheitseinrichtung auch bei Stromausfall gewährleisten. Schieber, Klappen und Pumpen sind mit einer gesicherten Rückmeldung auszustatten.

5.5 Gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

6. Gefährdungspotential6)

6.1 Maßgebendes Volumen oder Masse der Anlage

Das maßgebende Volumen einer Anlage ist der im Betrieb vorhandene Rauminhalt wassergefährdender Stoffe. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben dabei außer Betracht. Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen nach Nummer 2.1.

Bei Abfüll-, Umschlag- und Rohrleitungsanlagen ist zusätzlich

anzusetzen, wobei der größere Wert zu berücksichtigen ist.

6.2 Wassergefährdende Stoffe

Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz zu entnehmen (Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 9. März 1990 über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit - VwV wassergefährdende Stoffe ( VwVwS) GMBl. S. 114).

Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen. ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen mehr als 3 Prozent des Gesamtvolumens der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen. Bis zu einer bundeseinheitlichen Regelung nach § 19g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz ist diese Regelung auch auf Gemische anzuwenden.

6.3 Hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes

Zu berücksichtigen sind vor allem

7. Weitergehende Anforderungen7)

7.1 Voraussetzungen

Weitergehende Maßnahmen können bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes gefordert werden.

7.2 Anforderungen

Weitergehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.

Als weitergehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht

7.3 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer und der Küstengewässer

Auf die Bauverbote im Bereich der Küste (§ 89 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern) wird hingewiesen.

Anlagen, die in, über oder näher als 20 Meter an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen in der Regel folgende Anforderungen einhalten:

Die untere Wasserbehörde kann nach Absatz 1 abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, daß wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches oder Küstengewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können.

8. Allgemeine-Betriebs- und Verhaltensvorschriften, Anzeigepflicht ( § 8)

Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangräumen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, daß mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.

Undichtheiten eines Auffangraums erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter.

Von einer Anzeige des Austretens eines wassergefährdenden Stoffes unter den Bedingungen von § 8 kann in der Regel abgesehen werden, wenn es sich nur um eine unbedeutende Menge handelt.

Eine nur unbedeutende Menge ist anzunehmen, wenn

Zu einfachen betrieblichen Mitteln gehören kleinflächiges Abstreuen und Aufnehmen mit Bindemitteln.

9. Kennzeichnungspflicht; Merkblatt9)

Armaturen sind so zu kennzeichnen, daß Fehlbedienungen weitestgehend ausgeschlossen werden können.

Rohrleitungen sind entsprechend ihrer Funktion unterschiedlich farblich zu kennzeichnen.

Das nach § 9 Abs. 2 anzubringende Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ist im Anhäng- 2 dargestellt: Das Merkblatt ist den Betreibern zur Verfügung zu stellen.

Das Bedienungspersonal ist über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlagen, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die Kennzeichnung der Anlagen, das Verhalten- im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall sowie über die vorhandenen Einrichtungen der Grundstücksentwässerung, insbesondere der Kanalsysteme, zu unterrichten. Dabei ist besonders- auf die Betriebsanweisungen und sonstigen Vorschriften einzugehen.

Angaben über die Stoffe und die Lagermengen sind jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten Sie sind mindestens wöchentlich zu aktualisieren.

Die Unterweisung ist mindestens jährlich zu wiederholen und im Betriebstagebuch oder einer anderen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken.

10. Anlagen in Schutzgebieten10)

Nach § 2 Abs. 11 müssen Schutzgebiete ausgewiesen oder vorläufig angeordnet oder über eine Veränderungssperre gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 erlassen werden (siehe auch Nummer 7).

Standortgebundene Anlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 sind ausschließlich Anlagen, die für die Wassergewinnung unverzichtbar sind und an anderer Stelle nicht errichtet werden können.

In den örtlichen Schutzgebietsverordnungen können abweichend von der Anlagenverordnung Verbote ausgesprochen oder Anlagen zugelassen sein.

Nach § 136 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann die Untere Wasserbehörde auf Antrag von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzgebieten und Schutzstreifen nach DDR-Wasserrecht Ausnahmen zulassen. Vor Zulassung einer Ausnahme ist eine Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde einzuholen.

Als Ausgleich für Ausnahmegenehmigungen sind grundsätzlich höherwertige Sicherheitsanforderungen als im Regelfall vorzuschreiben.

Da zu den Anlagen auch Rohrleitungen gehören, müssen diese ebenfalls doppelwandig ausgeführt werden oder in beziehungsweise über einer Auffangvorrichtung verlaufen. Statt doppelwandiger Rohrleitungen mit zugelassenem Leckanzeigegerät können auch selbstüberwachende Saugleitungen nach § 12 Abs. 2 Nummer 2 verwendet werden. Die Dichtheit der Kontrollschächte mit lösbaren Verbindungen und Armaturen ( § 12 Abs. 2) muß durch selbstätig wirkende Leckagesonden kontrolliert werden.

11. Anlagenkataster11)

11.1 Forderung von Anlagenkatastern

Die Forderung von Anlagenkatastern kann auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.

11.2 Inhalt des Anlagenkatasters

Ziel des Anlagenkatasters ist sicherzustellen, daß der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Im allgemeinen ist das Anlagenkataster der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 übergeordnet und schließt sie ein. Sofern für mehrere nahe beieinanderliegende, jedoch getrennte Anlagen, jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefaßt werden.

Das Anlagenkataster besteht im Regelfall aus einem oder mehreren Bestandsplänen einschließlich Entwässerungsplan und einer Datei. Die Datei soll im allgemeinen folgende Merkmale enthalten:

1. Allgemeine Angaben

2. Anlage

3. Behördliche Vorgänge

4. Lage

5. Wassergefährdende Stoffe

6. Gefährdungspotential

7. Vorkehrungen und Maßnahmen

8. Schadensfall

9. Überwachung

10. Instandhaltung

11.3 Fortschreibung

Die Fortschreibung ist unmittelbare Betreiberpflicht. Betriebliche Änderungen sind jeweils unverzüglich in das Anlagenkataster aufzunehmen.

11.4 Überwachung des Anlagenkatasters

Die untere Wasserbehörde soll die Erstellung und Fortschreibung der Anlagenkataster stichprobenartig überwachen. Diese Prüfung soll sich im Regelfall auf eine allgemeine Prüfung beschränken. Dabei ist vor allem festzustellen, ob das Anlagenkataster offenkundig unvollständig oder sonst mangelhaft im Sinne von § 11 Abs. 5 ist. In diesem Falle ist die weitere Überprüfung oder Erstellung durch einen Sachverständigen nach § 22 auf Kosten des Anlagenbetreibers zu veranlassen.

11.5 Datenverarbeitung

Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt, sollte die Datenübermittlung an die Behörde im allgemeinen als ASCII-Datei erfolgen. Der Betreiber hat dabei anzugeben, welche Merkmale in welcher Reihenfolge, mit welcher Zeichenlänge und welchen Trennzeichen abgespeichert sind.

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