umwelt-online: VAwS - Anlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (2)

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Dritter Abschnitt
Betrieb der Anlagen

§ 20 Befüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Liter, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Wasserbehörde bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 11

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden der Gefährdungsstufen A, B oder C nach § 6 Abs. 3 die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

  1. wenn die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. wenn die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach den §§ 57 bis 59 des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

Vierter Teil
Überwachung

§ 22 Sachverständige 11
62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)

(1) Sachverständige gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt. Die Bestimmungen des § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion finden Anwendung. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) abgewickelt werden.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird von der für die Anerkennung zuständigen Behörde festgestellt. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätigkeiten ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument im Original oder in Kopie vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind. Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 4 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

  1. nachweisen, daß die von ihnen mit der Prüfung bestellten Personen
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen und
  6. erklären, daß sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

Die Voraussetzungen nach den Nummern 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung.

(4) Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen nach Absatz 3 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt. Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt sinngemäß. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 und 5 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(5) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(6) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist dem Umweltminister auf Verlangen vorzulegen.

(7) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

§ 23 Überprüfung von Anlagen 11
(zu § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige nach § 22 folgende Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden überprüfen zu lassen:

  1. Unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D,
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 63 Absatz 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung, in einem Bescheid über ein Prüfzeichen, Prüfzeugnis oder über eine bauaufsichtliche Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe B nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(2) Die untere Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung (§ 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden.

(4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der unteren Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

(5) (aufgehoben)

Fuenfter Teil
Fachbetriebe

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 11
(zu § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. Alle Tätigkeiten gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an
  2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.
  4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, mit einem Prüfzeichen, Prüfzeugnis, bauaufsichtlicher Zulassung oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen 11
(zu § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft 11
(zu § 62 Absatz 4 Nummer 3 und 4 WHG)

(1) Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
  2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrages vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Sechster Teil
Bußgeldvorschrift

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 134 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
  2. in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 10 Abs. 1 bis 3 entspricht,
  3. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,
  4. Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  5. als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt.

Siebter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28 Bestehende Anlagen 05 11

(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und §§ 9, 11 und 20 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, daß diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.

(2) Die vor dem 1. Dezember 1992 ergangenen Entscheidungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen behalten nach § 20 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ihre Gültigkeit. Am 1. Dezember 1992 bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dieser Verordnung zu Ende zu führen.

(3) Entsprechen bestehende Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe nicht dem § 20 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den Regelungen dieser Verordnung, so müssen diese Anlagen entsprechend dieser Verordnung oder gleichwertig umgerüstet werden. Diese Maßnahmen sind durchzuführen:

  1. Für Anlagen mit unterirdischen Lagerbehältern in Schutzgebieten im Sinne von § 10 bis zum 30. September 1994;
  2. Für Anlagen mit oberirdischen Lagerbehältern in Schutzgebieten im Sinne von § 10 bis zum 30. Juni 1995;
  3. Für Anlagen der Gefährdungsstufen C und D außerhalb von Schutzgebieten im Sinne von § 10 bis zum 30. Juni 1996;
  4. Für Anlagen der Gefährdungsstufen a und B außerhalb von Schutzgebieten im Sinne von § 10 bis zum 30. Juni 1997.

Die untere Wasserbehörde kann in besonders begründeten Fällen einen früheren oder späteren Zeitpunkt festlegen.

(4) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 und 3 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der unteren Wasserbehörde. 2Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(5) Soweit Anlagen nicht einfacher oder herkömmlicher Art im Sinne der §§ 13 und 14 sind und einer Eignungsfeststellung bedürfen, gilt sie als erteilt, wenn

  1. die Anlage durch einen Sachverständigen nach § 22 überprüft worden ist und
  2. nach dem Prüfbericht sich die Anlage im ordnungsgemäßen Zustand im Sinne von § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes befindet.

(6) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die aufgrund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zu den in Absatz 3 genannten Fristen für die Umrüstung überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3. 3Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

(7) Werden durch § 3 Nr. 7 in der ab dem 31. Dezember 2005 geltenden Fassung für bestehende Anlagen zur Lagerung von Jauche und Gülle Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst ab 1. Oktober 1995; bis zu diesem Zeitpunkt können Sachverständige nach § 16 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten tätig werden.

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  Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe Anhang
zu § 4 VAwS

1 Anforderungen

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich der öffentlichen Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt und spezifizieren die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche.
F1 = stoffundurchlässige Fläche.
F2 = wie F1, aber mit Nachweis der Dichtheit und Beständigkeit.

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 = kein Rückhaltevermögen.
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann.
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.

1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur.
I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen von dem bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen.
I2 = Alarm- und Maßnahmeplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

1.4 Zugrunde zu legendes Volumen

Das in den Tabellen 2.1 und 2.3 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

1.5 Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

2 Tabellen

2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen

Volumen der Lageranlage (m3) WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
≤ 1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R2+I0
>1 ≤ 10 F0+R0+I0 F1+R0+I1 F1+R1+I1* F2+R2+I0/
F1+R3+I0
> 10 ≤ 100 F0+R0+I0 F1+R1+I1 F1+R1+I2/
F2+R1+I1
F2+R2+I0/
F1+R3+I0
> 100 F1+R1+I0 F1+R1+I2/
F2+R1+I1
F2+R2+I0/
F1+R3+I0
F2+R2+I0/
F1+R3+I0
*) R1kann bis zum 31.12.1999 bei werksgefertigten GfK-Behältern bis zu 2 Kubikmetern Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, wenn diese auf einem flüssigkeitsundurchlässigen Boden aufgestellt und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 Meter keine Abläufe vorhanden sind.
Erläuterung:
+ : zusätzlich
/ : wahlweise
GfK : Kurzzeichen für glasfaserverstärkte Kunststoffe

2.1.1 Anforderungen an Fass- und Gebindeläger

Die Größe des Auffangraumes R1 oder R2 nach Tabelle 2.1 ergibt sich in Abhängigkeit vom Gesamtvolumen wie folgt:

Gesamtvolumen Vges (m3) erforderliches Rückhaltevermögen
≤ 100 10 % von Vges, mindestens den Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 ≤ 1000 3 % von Vges, mindestens jedoch 10 Kubikmeter
≥ 1000 2 % von Vges, mindestens jedoch 30 Kubikmeter

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

(Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.)

Behälter/Verpackungen WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern F0+R0+I0 F1+R1+I0 F2+R1+I0 F2+R1+I0
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F0+R0+I0 F1+R0+I1 F1+R1+I1 F1+R1+I2
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R0+I2 F1+R0+I2
Erläuterung:
+ : zusätzlich

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag in Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.

2.3 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe

Volumen der Anlage (m3) WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
≤ 0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R2+I0 F1+R2+I0
> 0,1 ≤ 1 F0+R0+I0 F1+R1+I1 F1+R2+I1 F1+R2+I1
> 1 ≤ 10 F0+R0+I0 F1+R1+I1 F1+R2+I1 F2+R2+I1
> 10 ≤ 100 F1+R0+I1 F1+R1+I1 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
> 100 ≤ 1000 F1+R0+I1 F2+R1+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
> 1000 F1+R0+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
Erläuterung:
+ : zusätzlich
/ : wahlweise


ENDE

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