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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung
Vom 17. Juli 2011
(GVOBl. Nr. 15 vom 12.08.2011 S. 862)
Aufgrund des § 20 Absatz 4 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
Die Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695). | "Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 35 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter " § 53 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 36a Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 86 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 13 wird die Angabe " § 19h Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Klammerangabe "(zu § 19g Abs. 3 WHG)" durch die Klammerangabe "(zu § 62 Absatz 2 WHG)" ersetzt.
b) In Satz 1 wird die Angabe " § 19g Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
4. In § 7 werden die Wörter " § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz" und die Wörter " § 19g Abs. 1 oder 2 Wasserhaushaltsgesetz" jeweils durch die Wörter " § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" sowie die Angabe " § 19g Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Angabe " § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 Wasserhaushaltsgesetz und den §§ 35 und 136 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt. Für Überschwemmungsgebiete gilt § 79 Abs. 1 Nr. 1 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. | "(4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach den §§ 50, 51, 53 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 136 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt. Für Überschwemmungsgebiete gilt § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes." |
6. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 9 Wassergesetz" durch die Wörter " § 20 Absatz 7 des Wassergesetzes" ersetzt.
7. In den §§ 13 und 14 wird die Klammerangabe "(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)" jeweils durch die Klammerangabe "(zu § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG)" ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " § 19h Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz" werden durch die Wörter " § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
bb) Die Wörter " § 19h Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz" werden durch die Wörter " § 63 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt und Natur" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie" ersetzt.
9. In § 16 wird die Klammerangabe "(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)" durch die Klammerangabe "(zu § 63 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WHG)" ersetzt.
10. In § 17 Satz 1 werden die Wörter " § 19h Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
11. In § 18 Satz 1 wird die Angabe " § 19h Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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