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Regelwerk

VVAwS - Anlagenverordnung - Verwaltungsvorschrift
Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. Oktober 1993
(AmtsBl. Nr. 43 vom 24.11.1993 S. 1697;aufgehoben)


Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.

Verwaltungsvorschrift des Umweltministers - VIII 390-

Aufgrund von § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) werden zum Vollzug der Verordnung die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen.

Vorbemerkung

Die fortlaufende Numerierung entspricht der Paragraphenfolge der Verordnung. Zu einzelnen Paragraphen enthält diese Verwaltungsvorschrift noch keine Regelung. Die Numerierung erfaßt jedoch auch diese Paragraphen. Die Angabe von Paragraphen ohne nähere Angabe bezieht sich auf die Verordnung.

1. Anwendungsbereich ( § 1)

Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift ist durch § 1 bestimmt und erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654), mit den Einschränkungen nach § 1 Abs. 2 und 3.

Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Gewerbe-, des Immissionsschutz des Abfall-, des Berg- und des Baurechts. Für Anlagen zum Lagern von Flüssigkeiten gelten zum Beispiel die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) und § 22 (Prüfzeichenpflicht) der Landesverordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 538) gleichrangig.

2. Begriffsbestimmungen ( § 2)

2.1 Anlage ( § 2 Abs. 1 und 8)

Im folgenden werden Anlagen zum Lagern. Abfüllen und Umschlagen als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als HBV-Anlagen bezeichnet.

Mobile Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie Baustellentankstellen oder Abfüllstellen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gelten nicht als Anlagen nach § 19g Wasserhaushaltsgesetz. Sie werden von der Anlagenverordnung - VAwS nicht erfaßt. Sie unterliegen jedoch dem Minimierungsgebot und dem allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz des § 1a Wasserhaushaltsgesetz.

Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck nach § 2 Abs. 4 und 5 bestimmt. Zu Lageranlagen gehören auch Abfülleinrichtungen, die nur der Befüllung und Entleerung dieser Lageranlagen dienen.

Die Plätze, von denen aus Behälter befüllt oder entleert werden oder von denen aus bewegliche Behälter in Lageranlagen hineingestellt oder herausgenommen werden, sind Teil der Lageranlagen.

Behälter sind Teile von Abfüll- oder Umschlaganlagen, wenn sie ausschließlich einer Abfüll- oder Umschlaganlage zugeordnet sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nach der Sachlage zu treffen.

Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander sind. Sie gelten als ein Behälter.

Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüllstellen oder HBV-Anlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht, daß die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Abfüllstelle oder HBV-Anlage gehören.

Bei Lageranlagen nach § 2 Abs. 8 bilden alle Transparentbehälter und Verpackungen zusammen eine Anlage.

Rohrleitungen sind Teile von LAU-Anlagen oder von HBV-Anlagen, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbständige Rohrleitungsanlagen im Sinne von § 19g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz.

2.2 Unterirdisch ( § 2 Abs. 3)

Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen sind oberirdische Anlagen.

Oberirdisch sind auch Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind.

2.3 Rohrleitungen ( § 2 Abs. 7)

Zu den Rohrleitungen gehören neben den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Pumpen, Flansche und Dichtmittel.

Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen.

2.4 Umschlagen ( § 2 Abs. 4 und 8)

Zu den Transportmitteln gehören insbesondere Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons.

2.5 Feste wassergefährdende Stoffe

Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, sind wie wassergefährdende Flüssigkeiten zu behandeln. Bei der Beurteilung hinsichtlich der Gewässergefährdung ist der Flüssigkeitsanteil maßgebend.

3. Grundsatzanforderungen ( § 3)

Das allgemeine Verbot einwandiger unterirdischer Behälter gilt nicht für Behälter mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 sowie festen und gasförmigen Stoffen.

Die Grundsatzforderung Nummer 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Die durch Erlaß des Innenministers als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführte Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe - LöRüRL vom 25. Januar 1993 (AmtsBl. M-V S. 594) enthält Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung beim Lagern wassergefährdender Stoffe. Bei anderen Anlagen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu prüfen.

Besondere der jeweiligen Anlage zugeordnete Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind insbesondere nicht erforderlich, wenn

Ziel der Betriebsanweisung nach der Grundsatzforderung Nummer 6 ist die Festlegung der für den Betrieb einer Anlage jeweils maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im einzelnen nach dem Gefährdungspotential einer Anlage und den Besonderheiten eines Betriebes auszulegen. Vor allem sind in die Betriebsanweisung die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen, insbesondere zur Handhabung von Leckagen und verunreinigtem Löschwasser oder sonstigen Löschmitteln, aufzunehmen.

Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:

1. Überwachungsplan

1.1 Betriebliche Überwachungsmaßnahmen (§ § 19i Abs. 2 Satz 1 und 19k Wasserhaushaltsgesetz)

1.2 Überprüfung durch Sachverständige ( § 23), Terminüberwachung, Mängelbeseitigung

2. Instandhaltungsplan (§ § 19g und 19i Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz)

2.1 Wartungsmaßnahmen

2.2 Regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen

3. Alarmplan

3.1 Meldewege

3.2 Maßnahmen im Schadensfall ( § 8)

4. Sonderregelungen

4.1 Befüllen von Anlagen ( § 20)

4.2 Beseitigen von Niederschlagswasser und von wassergefährdenden Stoffen aus Auffangräumen und von Auffangflächen, Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen ( § 21)

4.3 Kennzeichnung der Anlagen. Merkblätter ( § 9)

4.4 Fachbetriebspflicht (§ § 19i Abs. 1 und 19l Wasserhaushaltsgesetz, § 24)

4.5 Sonderanforderungen in Schutzgebieten ( § 10)

Weitergehende Anforderungen nach den Nummern 21.5 und 24 bleiben unberührt.

Die Grundsatzanforderung, Nummer 6 wird im Rahmen der Anlagenkataster nach § 11 berücksichtigt, sofern ein Anlagenkataster erforderlich ist.

Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, kann die Betriebsanweisung gemäß § 3 Nr. 6 einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind.

4. Anforderungen an bestimmte Anlagen ( § 4)

4.1 Allgemeines

Im Anhang sind für oberirdische Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe die technischen Anforderungen konkretisiert, die sich gemäß § 6 zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen nach § 3 ergeben.

Diese technischen Anforderungen werden durch allgemeine und besondere Schutzmaßnahmen/ Schutzanforderungen beschrieben Die allgemeinen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen, die sich aus § 3 Nr. 1 und 4 ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die in den Nummern 5.1 bis 5.3 konkretisiert sind, und von allen Anlagen unabhängig vom Gefährdungspotential zu erfüllen sind.

Im Anhang sind daher nur die besonderen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen als F-, R- und I-Maßnahmen aufgeführt. Sie beschreiben abschließend die jeweils entsprechend ihrem Anwendungsbereich erforderlichen standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzanforderungen gemäß § 3 Nr. 2 und 3.

4.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

Bei Maßnahmen F0 werden an die Anlagen, über die betrieblichen Anforderungen hinaus, aus der Sicht der § § 19g ff. Wasserhaushaltsgesetz, keine weitergehenden Anforderungen gestellt.

Die Anforderungen F1 und F2, sind materiell identisch. Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit liegt bei der Anforderung F1 in der Eigenverantwortung des Betreibers (Betreibererklärung). Bei der Anforderung F2, ist der Nachweis, gemäß den Nummern 5.1.4.3 bis 5.4.4.5, gegenüber der Behörde zu führen.

Die Anforderungen F1 und F2, sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt, sondern durch bauliche Einrichtungen wie Gitterroste oder Stockwerke darüber angeordnet werden.

Wenn bei bestehenden Anlagen und beim Vorhandensein einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der für die Maßnahme F2, geforderte Nachweis nicht geführt werden kann. ist die F2-Maßnahme durch die Kombination F1 + F2 Auffangwanne (für Anlagenteile, an denen wassergefährdende Flüssigkeiten betriebsbedingt austreten können (zum Beispiel unter Pumpen mit Stopfbuchsabdichtung)) zu ersetzen.

4.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen

Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volumen, das tatsächlich als Rückhaltevolumen eingerichtet werden muß. Der Begriff "Rückhaltevermögen" steht in keiner Verbindung mit dem Begriff "Auffangraum" in der Definition des § 13 hinsichtlich der Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art und dem Begriff des "Anlagenvolumens" nach § 6. Die Berechnung des Rückhaltevermögens richtet sich nach Nummer 5.4.4.1.

Bei Maßnahmen R0. werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus, aus der Sicht der § § 19g ff. Wasserhaushaltsgesetz, keine weitergehenden Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt.

Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 ist ein fehlerfreies Sicherheitssystem nach DIN V 19250 oder einer gleichwertigen europäischen Norm zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das aufgrund vorhandener fehlerfreier Sicherheitssysteme maximal in der Anlage freigesetzt werden kann. R2, ist erfüllt, wenn die Vorschriften gemäß Nummer 5.4.4.1 Abs. 6 eingehalten sind.

4.4 Anforderungen an die infrastrukturellen Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

Die Anforderungen nach I2, beinhalten nicht die Anforderungen nach I1.

Bei Maßnahmen I0 werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus, aus der Sicht der § § 19g ff. Wasserhaushaltsgesetz, keine weiteren Maßnahmen an die Infrastruktur gestellt.

5. Allgemein anerkannte Regeln der Technik ( § 5)

5.1 Allgemeines

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleute regelmäßig angewandt werden.

Bei schriftlich niedergelegten Regeln ist die Tatsache, daß sie in einem förmlichen Anerkennungsverfahren, zum Beispiel im Rahmen technisch-wissenschaftlicher Verbände, entstanden sind, als wichtiger Hinweis zu werten, daß es sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt.

Im obigen Sinne sind auch die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF der Reihen 100 und 200 (Bekanntmachung des BMa vom 10. Februar 1983 (BArbBl. 4/1983 S. 41), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des BMa vom 2. Januar 1986 (BArbBl. 3/1986 S. 72). für brennbare wassergefährdende Flüssigkeiten allgemein anerkannte Regeln der Technik.

Die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten sind nicht nur ausschließlich für brennbare Flüssigkeiten von Bedeutung, sondern können auch als Erkenntnisquelle für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen nichtbrennbarer wassergefährdender Flüssigkeiten herangezogen werden.

In den folgenden Nummern 5.2 und 5.3 werden Normen und sonstige bestehende Regelungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz im einzelnen eingeführt ( § 13).

5.2 DIN-Normen

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz werden die im folgenden aufgeführten DIN-Normen mit allen Teilen, soweit nichts anderes angegeben ist, eingeführt:

DIN 6601, 6608, 6616, 6618,6619, 6623, 6624, 6625, 6626, 6627, 28020. 28021, 28022 für die Stoffe, die nach Maßgabe der DIN 6601 zulässig sind.

DIN 4119 (Flachboden-Tankbauwerke) mit einem zugelassenen Leckanzeigegerät für den Behälterboden für die Stoffe, die nach Maßgabe der DIN 6601 zulässig sind.

5.3 Weitere Regeln der Technik

Der Umweltminister kann weitere Anforderungen für bestimmte Anlagen als Regeln der Technik einführen. Die in Anhang 1 aufgeführten Anforderungen für Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1.000 Liter gelten als Regel der Technik.

5.4 Besondere Einzelregelungen

Nach § 5 werden folgende technische Vorschriften eingeführt:

5.4.1 Behälter und Rohrleitungen

5.4.1.1 Allgemeines

Behälter und Rohrleitungen. in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen die wassergefährdenden Stoffe sicher einschließen.

5.4.1.2 Standsicherheit

Behälter und Rohrleitungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen auf angemessene Gebrauchsdauer standsicher und dicht sein.

Die Behälter und Rohrleitungen müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen gefährden können, ausgeschlossen sind.

Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.

Die Behälter und Rohrleitungen müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung geschützt sein.

5.4.1.3 Brandschutz

Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sollen bei Brandereignissen in der Anlage selbst oder in deren Nachbarschaft wassergefährdende Stoffe nicht austreten. Möglichkeiten hierzu bieten Werkstoffe für Behälter, Rohrleitungen oder Auffangvorrichtung,. die einer Brandeinwirkung so lange standhalten, bis Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet oder die gefährdeten Behälter und Rohrleitungen entleert worden sind. Ein Zeitraum von mindestens 30 Minuten bis zur Einleitung der vorgenannten Maßnahmen ist anzunehmen.

Erfüllen die Anlagen diese Anforderungen nicht, so sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Brandübertragung aus der Nachbarschaft oder eine Entstehung von Bränden in der Anlage selbst zu verhindern.

Bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Befördern brennbarer wassergefährdender Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten ist ein ausreichender Brandschutz gegeben., wenn die Anlagen den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten der Reihen 100 und 200 entsprechen.

5.4.1.4 Korrosionsbeständigkeit. Korrosionsschutz

Die Korrosionsbeständigkeit ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist.

Die Korrosionsbeständigkeit von Behälterwerkstoffen aus Stahl ist nach Maßgabe der DIN 6601 zu beurteilen.

Die Korrosionsbeständigkeit von Rohrleitungswerkstoffen aus Stahl ist in Anlehnung an DIN 6601 zu beurteilen.

Sind die Stahlsorten oder vergleichbare Stahlsorten in DIN 6601 nicht enthalten, ist bei anderen Werkstoffen die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:

  1. Durch Referenzobjekte, die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige unterliegen.
  2. durch Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet und deren Ergebnisse reproduzierbar sind,
  3. durch Resistenzlisten, deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind.

Es ist nachzuweisen, daß die Abtragsrate innerhalb der Prüfintervalle zu keiner statisch unzulässigen Schwächung tragender Teile, insbesondere der Behälter und Rohrleitungen, führt und insbesondere punktförmige Korrosionen ausgeschlossen sind.

Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und beständig gegenüber Alterung sein. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Werkstoffe und wassergefährdende Stoffe gemäß DIN 18820 Teil 3 der Richtlinie 2205 Teil 1 des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik (DVS) aufeinander abgestimmt werden.

Behälter und Rohrleitungen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender chemischer Widerstandsfähigkeit gegenüber den zu lagernden Stoffen sind mit einer geeigneten Innenbeschichtung oder Auskleidung zu versehen.

Für Innenbeschichtungen und Auskleidungen gelten folgende Anforderungen:

(Hinweis: Nach § 22 der Bauprüfverordnung bedürfen Innenbeschichtungen und Auskleidungen aus Kunststoff für ortsfeste und ortsfestverwendete Behälter zum Lagern eines baurechtlichen Prüfzeichens.)

Sie müssen mit der Behälter- und Rohrleitungsinnenwand festhaftend verbunden sein. Ihre Oberfläche muß glatt, homogen und gut zu reinigen sein. Sie dürfen keine erkennbaren Mängel, wie Blasen. Poren. Lücken, Risse, herausragende Glasfasern und Verunreinigungen in der Oberfläche aufweisen, welche die Schutzwirkung beeinträchtigen können.

Es dürfen keine durchgehenden Poren. Risse oder sonstige Fehlstellen vorhanden sein.

Durch Beanspruchung durch das jeweilige Lagergut dürfen sie sich nicht auflösen oder ablösen, nicht unzulässig erweichen, verspröden oder klebrig werden, sie dürfen keine Blasen aufweisen oder Unterrosten zulassen.

Bei den bei sachgemäßer Behandlung vorkommenden Beanspruchungen dürfen keine Risse, Blasen, kein Abplatzen und keine Ablösungen vom Untergrund auftreten.

Sie müssen mindestens gegen je ein vom Hersteller beschriebenes Reinigungs- und Entgasungsverfahren beständig sein. Blasen, Oberflächenkleben und Risse dürfen nicht auftreten.

Für Innenbeschichtungen gelten folgende zusätzlichen Anforderungen:

Risse im Untergrund, zum Beispiel bei Beton. müssen nach Aushärtung der Beschichtung überbrückt werden können.

Die Beschichtung muß nach Ablauf der angegebenen Mindesthärtungszeit unter Mindesthärtungsbedingungen soweit gehärtet sein, daß sie mit dem Lagergut beansprucht werden kann.

Bei mehrschichtig aufgebauten Beschichtungssystemen müssen die einzelnen Schichten gut in sich verbunden sein (Zwischenschichthaftung).

5.4.1.5 Besichtigungsöffnung

Behälter ohne Einsteigeöffnung müssen mindestens eine Besichtigungsöffnung von mindestens 120 Millimeter lichter Weite haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht.

5.4.1.6 Rohrleitungen

Flexible Rohrleitungen:

Flexible Rohrleitungen in Anlagen dürfen nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. Dies gilt nicht für flexible Rohrleitungen, die betriebsbedingt über oberirdische Gewässer geführt werden müssen.

Armaturen: Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

5.4.1.7 Doppelwandige Behälter und Rohrleitungen

(Hinweis: Nach § 12 und § 13 müssen Undichtheiten von doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden. Doppelwandige Behälter und Rohrleitungen sind Teil eines Leckanzeigegerätes. Leckanzeigegeräte für brennbare Flüssigkeiten bedürfen einer Bauartzulassung nach § 12 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und für nichtbrennbare wassergefährdende Flüssigkeiten eines baurechtlichen Prüfzeichens.)

Wenn die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und/oder die Bauprüfverordnung nicht anzuwenden sind, sind folgende Anforderungen an doppelwandige Behälter und Rohrleitungen zu stellen:

5.4.1.8 Abstände

Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, daß die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, zum Beispiel zur Wärmeisolierung, muß gewährleistet sein, daß Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.

Bei Behältern gilt Absatz 1 insbesondere als eingehalten, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

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