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Regelwerk

Überwachungsplan Für die Anlagenüberwachung nach der Industrieemission-Richtlinie (IE-RL) in Mecklenburg-Vorpommern

Stand 28.Oktober 2014
(Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus)



Gemäß § 52a Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei der Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (IZÜV) sowie § 47 Abs. 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1 Deponieverordnung (DepV), erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz den Überwachungsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung der Überwachung gemäß IE-RL und veröffentlicht diesen.

1 Ziel und Inhalt des Überwachungsplans

Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen ( IE-RL) hat das Ziel, bestimmte umweltrelevante Industrieanlagen einheitlich, systematisch und für alle Umweltbereiche integrierend, behördlich zu überwachen. Im Artikel 23 der IE-RL wird unter anderem die Einrichtung eines Systems für Umweltinspektionen sowie die Aufstellung eines Überwachungsplans gefordert. National umgesetzt wird die Forderung zur Aufstellung eines Überwachungsplans in:

Auf diesen Rechtsgrundlagen basierend ergibt sich für den Überwachungsplan folgender Inhalt:

Zuständige Behörde zur erstmaligen Erstellung und Veröffentlichung des Überwachungsplans ist das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) wird zuständige Behörde für die Fortschreibung des Überwachungsplans. Das LUNG aktualisiert den Überwachungsplan jährlich.

Auf Grundlage des Überwachungsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden durch die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden anlagenbezogene Überwachungsprogramme erarbeitet, veröffentlicht und aktualisiert.

2. Geltungsbereich des Plans und Zuständigkeiten

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

Sachlich und örtlich zuständige Behörden für die Überwachung der immissionsschutzrechtlichen Anlagen gemäß § 3 Nummer 2 Buchstabe g) der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung und für die Überwachung der Deponien im Sinne des § 47 KrWG sind gemäß § 2 Nummer 1 der Abfall-Zuständigkeitsverordnung jeweils in Verbindung mit den §§ 2 und 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung :

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