BadegewLVO - Badegewässerlandesverordnung Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer in Mecklenburg-Vorpommern -Mecklenburg-Vorpommern-
Vom 6. Juni 2008 (GVBl. Nr. 8 vom 27.06.2008 S. 172; 23.02.2010 S. 10110; 20.06.2013 S. 429; 09.10.2015 S. 29515) Gl.-Nr.: 212-4-9
Aufgrund
des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung,
des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 523) geändert worden ist, verordnen das Ministerium für Soziales und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz sowie
des § 2 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 377) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und
des § 17 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 551) geändert worden ist, verordnen das Innenministerium, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und das Ministerium für Soziales und Gesundheit:
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (ABl. EU Nr. L 64 S. 37).
(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem das Gesundheitsamt mit einer großen Anzahl von Badenden rechnet und für den es kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät und für den kein Badeverbot nach anderen Rechtsvorschriften besteht. Das Gesundheitsamt kann diese Verordnung im Einvernehmen mit den Gemeinden auch auf Abschnitte eines Oberflächengewässers anwenden, bei denen nicht mit einer großen Anzahl von Badenden zu rechnen ist, wenn und soweit dies zum Schutz der Badenden erforderlich ist. In diesem Fall gelten die §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, die §§ 6 bis 7 Abs. 2, 3 und 5, die §§ 8 und 9 uneingeschränkt. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt in Anlehnung an den § 12 und die Berichterstattung gemäß § 13 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
Schwimm- und Kurbecken,
abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.
"Grundwasser", "oberirdische Gewässer", "Küstengewässer" und "Einzugsgebiet" nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
"betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40),
"Binnengewässer" entsprechend den Begriffsbestimmungen für oberirdische Gewässer nach § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Küstengewässer sind auch die in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern genannten Gewässer.
(2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
"Dauerhaft" oder "auf Dauer" In Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison,
"Große Anzahl" In Bezug auf Badende eine Zahl, die das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet,
"Verschmutzung" Das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und nach den §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte a eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen,
"Badesaison" Der Zeitraum vom 20. Mai bis zum 10. September eines Jahres, in dem mit einer großen Anzahl von Badenden gerechnet werden kann, soweit das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse nicht etwas anderes bestimmt,
"Bewirtschaftungsmaßnahmen" Folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
Erstellung eines Überwachungszeitplans,
Überwachung der Badegewässer,
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