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Regelwerk, Gesundheitswesen

ÖGDG M-V - Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. Juli 1994
(GVOBl. M-V S. 747;...; 25.10.2005 S. 535; 03.07.2006 S. 523 06; 15.10.2008 S. 374 08; 06.07.2011 S. 405 11; 22.06.2012 S. 208 12; 21.09.2013 S. 546 *; 15.04.2014 S. 150 14; 27.05.2016 S. 431 16; 16.05.2018 S. 183 18; 26.06.2021 S. 1036 21 i.K.; 05.07.2022 S. 409 22)
Gl.-Nr.: 212-4



Abschnitt I
Grundsätze, Organisation

§ 1 Ziele und Aufgaben

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen. Er wirkt nach Maßgabe dieses Gesetzes an der bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung komplementär mit.

(2) Pflichtaufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften

  1. Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsschutz und Gesundheitshilfe einschließlich der gesundheitlichen Bewertung von Umwelteinflüssen und der Mitwirkung beim gesundheitlichen Verbraucherschutz sowie die entsprechenden Koordinierungsaufgaben,
  2. Gesundheitsberichterstattung und Gesundheitsplanung,
  3. Überwachung von Leistungen und Einrichtungen im Hinblick auf gesundheitliche Belange und Wirkungen.

(3) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes können diesem zusätzliche Aufgaben entsprechend den regionalen Bedürfnissen übertragen, soweit die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht gefährdet wird. Unter denselben Voraussetzungen kann der Öffentliche Gesundheitsdienst auch Aufgaben, die durch Dritte finanziert werden, zusätzlich übernehmen.

(4) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sorgen dafür, dass die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes durch qualifizierte Mitarbeiter der erforderlichen verschiedenen Fachrichtungen wahrgenommen werden. Die Mitarbeiter haben fachübergreifend zusammenzuarbeiten. Ihnen ist die Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen.

(5) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt.

§ 2 Leistungen

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben eigene Dienste und Einrichtungen vorhalten. Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes können hierzu Vereinbarungen mit den Leistungs- und Kostenträgern abschließen.

(2) Soweit es erforderlich ist, sucht der Öffentliche Gesundheitsdienst Betroffene auf, um ihnen seine Leistungen anzubieten.

§ 3 Organisation 08 11 14 14 14 16 18 18 18

(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie das Land.

(2) Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden wahrgenommen

  1. durch die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte,
  2. durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales mit der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle sowie das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei,
  3. durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt,
  4. durch die Servicestelle beim Landesamt für Gesundheit und Soziales nach § 15b und c.

(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte richten Gesundheitsämter und Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter ein. Die in Satz 1 genannten Ämter können mit anderen Ämtern zu einer anderen Verwaltungseinheit zusammengefasst werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Verwaltungseinheit die bisher den in Satz 1 genannten Ämtern übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Dies gilt nicht für den Schutz vor gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen (§ 6), die Gesundheitsförderung (§ 13), die Sexualberatung, Schwangeren und Mütterberatung, genetische Beratung (§ 14), die allgemeinen Aufgaben der Gesundheitshilfe (§ 17), die Beratung von behinderten Menschen (§ 18), die AIDS-Beratung (§ 20), die Suchtberatung (§ 21) und die Nachsorge (§ 22); diese Aufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die Kosten der Aufgaben nach Satz 3 werden durch den allgemeinen Finanzausgleich gedeckt.

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