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Änderungstext
Gesetz zur Ergänzung und Änderung von Gesundheitsrecht und zur Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes
Vom 6. Juli 2011
(GVOBl. M-V Nr. 12 vom 15.07.2011 S. 405)
Gl.-Nr.: 212 - 19
Artikel 1
Gesetz über das Zentrale Klinische Krebsregister Mecklenburg-Vorpommern
Klin KrebsRG - Klinisches Krebsregistergesetz M-V
Gl.-Nr.: 2126 - 7
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst 1
Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. M-V S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Amts-" durch das Wort "Amtsarzt" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2
Den Gesundheitsämtern obliegt die Überwachung des Einzelhandels mit für den Menschen bestimmten Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Zur Abnahme der Apotheken und zu ihrer Überwachung hinsichtlich der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung soll sich der Öffentliche Gesundheitsdienst sachverständiger Apotheker oder Apothekerinnen bedienen. Die sachverständigen Apotheker oder Apothekerinnen werden zu Ehrenbeamten oder -beamtinnen des Landes ernannt und führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Ehrenamtlicher Pharmazierat" oder "Ehrenamtliche Pharmazierätin". Sie werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist zulässig.
(3) Den Gesundheitsämtern obliegt die Überwachung des Einzelhandels mit für den Menschen bestimmten Arzneimitteln außerhalb der Apotheken."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
3. In § 15b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "U2" durch die Angabe "U3" ersetzt.
4. § 16a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Arzneimittelrecht" durch die Wörter "Arzneimittel- und Medizinprodukterecht" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie ist auch zuständig für Prüfer, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Bad Doberan, Güstrow, Ludwigslust, Müritz, Nordwestmecklenburg, Parchim oder in den kreisfreien Städten Rostock, Wismar, Schwerin tätig sind. | "Sie ist auch zuständig für Prüfer, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Mittleres Mecklenburg oder Südwestmecklenburg oder in den kreisfreien Städten Rostock oder Schwerin tätig sind." |
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie ist auch zuständig für Prüfer, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen, Uecker-Randaw oder in den kreisfreien Städten Greifswald, Stralsund und Neubrandenburg tätig sind. | "Sie ist auch zuständig für Prüfer, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Nordvorpommern, Mecklenburgische Seenplatte oder Südvorpommern tätig sind." |
5. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Behinderte
Die Gesundheitsämter haben Behinderte nach § 126 des Bundessozialhilfegesetzes zu beraten. |
" § 18 Menschen mit Behinderungen
Die Gesundheitsämter beraten Menschen mit Behinderungen nach § 59 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch." |
6. In der Inhaltsübersicht zu § 18 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt. In § 3 Absatz 3 Satz 4, § 5 Absatz 4 Satz 2 und in § 9 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "Behinderte" und "Behinderten" jeweils durch die Wörter "behinderte Menschen" und "behinderten Menschen" ersetzt.
7. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Landesgesundheitsamt", "des Landesgesundheitsamtes" jeweils durch die Wörter "Landesamt für Gesundheit und Soziales" und "des Landesamtes für Gesundheit und Soziales" ersetzt.
8. In § 3 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7, § 9 Absatz 4, § 15 Absatz 3, § 15a Absatz 1, § 16 Absatz 2, § 16a Absatz 5 Satz 2, § 24 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2 und § 31
(Stand: 29.03.2021)
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