(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind außerdem
- zuständige Behörde nach § 11 Absatz 4, § 16 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 17, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31, § 34 Abs. 7 und 9, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes,
- zuständig für die Durchsetzung von § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 24, § 34 Abs. 1 bis 6, § 35, § 42 Abs. 1 bis 3 und § 43 des Infektionsschutzgesetzes,
- zuständig für die Durchsetzung von § 36 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes,
- neben dem für Gesundheit zuständige Ministerium und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständige Stelle für die Information und Aufklärung der Allgemeinheit nach § 3 des Infektionsschutzgesetzes,
- (aufgehoben)
- zuständige Gebietskörperschaft nach § 30 Abs. 7 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,
- zuständige Behörde nach § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung,
- zuständig für die Durchführung
- der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen,
- von aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der aufgrund von § 18 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 4, § 38 Abs. 3, § 53 und § 64 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist
- neben dem für Gesundheit zuständige Ministerium oberste Landesgesundheitsbehörde für Beratungsersuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
- oberste Landesgesundheitsbehörde nach § 14 und § 34 Abs. 11 des Infektionsschutzgesetzes und § 15 Abs. 5, § 19 Absatz 3 und § 21 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung,
- zuständige Landesbehörde nach § 11 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 13 Absatz 3 und § 12 Absatz 1 Satz 1 und zuständige Behörde nach § 16 Abs. 3 und §§ 44 bis 51 des Infektionsschutzgesetzes,
- neben den Gesundheitsämtern zuständig für die Durchsetzung des § 23 Absatz 4 und 6 des Infektionsschutzgesetzes,
- Gesundheitsamt im Sinne des § 6 Abs. 3 und des § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes für die infektionshygienische Überwachung von Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
- neben den Landkreisen und den kreisfreien Städten Gesundheitsamt im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 23 Absatz 4 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
- neben den Gesundheitsämtern zuständig für Informationen über Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie für deren Durchführung nach § 20 des Infektionsschutzgesetzes,
- zuständig für die Durchführung von aufgrund des § 53 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, und zwar auch, soweit darin Aufgaben dem Gesundheitsamt zugewiesen sind,
- zuständig für die Durchführung des § 77 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes.
(4) Die zu unterrichtende Behörde in den Fällen des § 11 Absatz 3 Satz 1 und des § 27 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bei Blut-, Organ- oder Gewebe Spendenden ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist
- oberste Landesgesundheitsbehörde und oberste Landesbehörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes mit Ausnahme der in § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 11 des Infektionsschutzgesetzes geregelten Meldeverfahren sowie im Sinne der Trinkwasserverordnung und der aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- zu beteiligende Landesbehörde bei Sentinel-Erhebungen nach § 13 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes.
Es nimmt die Aufgaben des Landes nach § 12 Abs. 3 und § 30 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes wahr. |
"(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind außerdem
- zuständige Behörde
- für Mitteilungen zu übertragbaren Krankheiten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1,
- für die Anordnung allgemeiner Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach § 16 Absatz 1,
- für die Durchführung von Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Absatz 2,
- für die Unterrichtung der Gesundheitsämter nach § 16 Absatz 6,
- für die Änderung oder Aufhebung der in Eilzuständigkeit vom Gesundheitsamt angeordneter Maßnahmen nach § 16 Absatz 7,
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