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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzausführungsgesetzes und anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 26. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 44 vom 29.06.2021 S. 1036)
Gl.-Nr.: 2126-14



Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzausführungsgesetzes

Das Infektionsschutzausführungsgesetz vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Nachweis von" die Wörter "Entamoeba histolytica." angefügt und die Nummern 1 und 2

1. Entamoeba histolytica,

2. Streptococcus pneumoniae.

aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind außerdem
  1. zuständige Behörde nach § 11 Absatz 4, § 16 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 17, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31, § 34 Abs. 7 und 9, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. zuständig für die Durchsetzung von § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 24, § 34 Abs. 1 bis 6, § 35, § 42 Abs. 1 bis 3 und § 43 des Infektionsschutzgesetzes,
  3. zuständig für die Durchsetzung von § 36 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes,
  4. neben dem für Gesundheit zuständige Ministerium und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständige Stelle für die Information und Aufklärung der Allgemeinheit nach § 3 des Infektionsschutzgesetzes,
  5. (aufgehoben)
  6. zuständige Gebietskörperschaft nach § 30 Abs. 7 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,
  7. zuständige Behörde nach § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung,
  8. zuständig für die Durchführung
    1. der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen,
    2. von aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der aufgrund von § 18 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 4, § 38 Abs. 3, § 53 und § 64 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist

  1. neben dem für Gesundheit zuständige Ministerium oberste Landesgesundheitsbehörde für Beratungsersuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. oberste Landesgesundheitsbehörde nach § 14 und § 34 Abs. 11 des Infektionsschutzgesetzes und § 15 Abs. 5, § 19 Absatz 3 und § 21 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung,
  3. zuständige Landesbehörde nach § 11 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 13 Absatz 3 und § 12 Absatz 1 Satz 1 und zuständige Behörde nach § 16 Abs. 3 und §§ 44 bis 51 des Infektionsschutzgesetzes,
  4. neben den Gesundheitsämtern zuständig für die Durchsetzung des § 23 Absatz 4 und 6 des Infektionsschutzgesetzes,
  5. Gesundheitsamt im Sinne des § 6 Abs. 3 und des § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes für die infektionshygienische Überwachung von Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  6. neben den Landkreisen und den kreisfreien Städten Gesundheitsamt im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 23 Absatz 4 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
  7. neben den Gesundheitsämtern zuständig für Informationen über Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie für deren Durchführung nach § 20 des Infektionsschutzgesetzes,
  8. zuständig für die Durchführung von aufgrund des § 53 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, und zwar auch, soweit darin Aufgaben dem Gesundheitsamt zugewiesen sind,
  9. zuständig für die Durchführung des § 77 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes.

(4) Die zu unterrichtende Behörde in den Fällen des § 11 Absatz 3 Satz 1 und des § 27 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bei Blut-, Organ- oder Gewebe Spendenden ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist

  1. oberste Landesgesundheitsbehörde und oberste Landesbehörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes mit Ausnahme der in § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 11 des Infektionsschutzgesetzes geregelten Meldeverfahren sowie im Sinne der Trinkwasserverordnung und der aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. zu beteiligende Landesbehörde bei Sentinel-Erhebungen nach § 13 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes.

Es nimmt die Aufgaben des Landes nach § 12 Abs. 3 und § 30 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes wahr.

"(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind außerdem
  1. zuständige Behörde
    1. für Mitteilungen zu übertragbaren Krankheiten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1,
    2. für die Anordnung allgemeiner Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach § 16 Absatz 1,
    3. für die Durchführung von Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Absatz 2,
    4. für die Unterrichtung der Gesundheitsämter nach § 16 Absatz 6,
    5. für die Änderung oder Aufhebung der in Eilzuständigkeit vom Gesundheitsamt angeordneter Maßnahmen nach § 16 Absatz 7,

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