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Regelwerk, Biotechnologie

IfSAG M-V - Infektionsschutzausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 524; 06.07.2011 S. 405 11 Inkrafttreten; 17.07.2015 S. 182 15; 16.05.2018 S. 183 18; 26.06.2021 S. 1036 21)
Gl.-Nr.: 2126 - 4



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Erweiterung der Meldepflicht 15 18 18 21

(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 7 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird erweitert auf den direkten oder indirekten Nachweis von Entamoeba histolytica.

(2) Nichtnamentlich sind dem Gesundheitsamt zu melden:

  1. die Erkrankung und der Tod an Borreliose,
  2. der direkte oder indirekte Nachweis von Borrelia burgdorferi,
  3. die Erkrankung und der Tod an Tetanus,
  4. der direkte oder indirekte Nachweis von Clostridium tetani.

(3) Meldepflichtig nach Absatz 1 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 4 sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Leitungspersonen. Meldepflichtig nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Ärztinnen und Ärzte. § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Meldungen müssen neben Name, Anschrift und Telefonnummer der meldenden Person folgende Angaben über die Patientin oder den Patienten enthalten:

  1. Geschlecht,
  2. Geburtsjahr,
  3. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung,
  4. Untersuchungsmaterial und -befund sowie Nachweismethode,
  5. Datum der Diagnose.

Diese Patientendaten dürfen nur an Berufsgeheimnisträger nach § 203 des Strafgesetzbuches und ihnen gleichgestellte Personen übermittelt werden. Bei Meldungen nach Absatz 2 Nummer 1 sollen das wahrscheinliche Infektionsgebiet (Name des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder einer vergleichbaren Gebietskörperschaft), bei Meldungen nach Absatz 2 Nummer 3 außerdem die Zeitpunkte etwaiger vorheriger Schutzimpfungen, angegeben werden.

(4) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Meldepflicht nach Absatz 1 und 2 durch Rechtsverordnung einzuschränken, aufzuheben, zu erweitern oder auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit dies ausreichend oder erforderlich ist, um die Infektionsgefahr für die Bevölkerung beurteilen und allgemeine Verhütungsmaßnahmen empfehlen zu können.

§ 2 Zuständigkeiten 11 15 18 18 21

(1) Die Aufgaben des Gesundheitsamtes nach

  1. dem Infektionsschutzgesetz,
  2. der Trinkwasserverordnung
  3. der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen
  4. den aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
  5. § 1

nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte wahr, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind außerdem

  1. zuständige Behörde
    1. für Mitteilungen zu übertragbaren Krankheiten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1,
    2. für die Anordnung allgemeiner Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach § 16 Absatz 1,
    3. für die Durchführung von Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Absatz 2,
    4. für die Unterrichtung der Gesundheitsämter nach § 16 Absatz 6,
    5. für die Änderung oder Aufhebung der in Eilzuständigkeit vom Gesundheitsamt angeordneter Maßnahmen nach § 16 Absatz 7,
    6. für die Anordnung besonderer Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach § 17 Absatz 1 bis 3,
    7. für die Anordnung einer inneren Leichenschau nach § 25 Absatz 4 Satz 2,
    8. für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Absatz 1,
    9. für den Erlass eines Tätigkeits- und Betretungsverbotes bei Masern nach § 28 Absatz 2,
    10. für die Anordnung der Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern nach § 30 Absatz 1 sowie berufliche Tätigkeitsverbote für diese nach § 31,
    11. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 34 Absatz 7 und die Anordnung von Schutzmaßnahmen bei der Gefahr einer Weiterverbreitung durch Krankheitserreger tragende betreute Personen in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 34 Absatz 9,

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