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IfSAG M-V - Infektionsschutzausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 524; 06.07.2011 S. 405 11 Inkrafttreten; 17.07.2015 S. 182 15; 16.05.2018 S. 183 18; 26.06.2021 S. 1036 21)
Gl.-Nr.: 2126 - 4
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Erweiterung der Meldepflicht 15 18 18 21
(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 7 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird erweitert auf den direkten oder indirekten Nachweis von Entamoeba histolytica.
(2) Nichtnamentlich sind dem Gesundheitsamt zu melden:
(3) Meldepflichtig nach Absatz 1 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 4 sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Leitungspersonen. Meldepflichtig nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Ärztinnen und Ärzte. § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Meldungen müssen neben Name, Anschrift und Telefonnummer der meldenden Person folgende Angaben über die Patientin oder den Patienten enthalten:
Diese Patientendaten dürfen nur an Berufsgeheimnisträger nach § 203 des Strafgesetzbuches und ihnen gleichgestellte Personen übermittelt werden. Bei Meldungen nach Absatz 2 Nummer 1 sollen das wahrscheinliche Infektionsgebiet (Name des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder einer vergleichbaren Gebietskörperschaft), bei Meldungen nach Absatz 2 Nummer 3 außerdem die Zeitpunkte etwaiger vorheriger Schutzimpfungen, angegeben werden.
(4) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Meldepflicht nach Absatz 1 und 2 durch Rechtsverordnung einzuschränken, aufzuheben, zu erweitern oder auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit dies ausreichend oder erforderlich ist, um die Infektionsgefahr für die Bevölkerung beurteilen und allgemeine Verhütungsmaßnahmen empfehlen zu können.
§ 2 Zuständigkeiten 11 15 18 18 21
(1) Die Aufgaben des Gesundheitsamtes nach
nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte wahr, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind außerdem
(Stand: 12.07.2021)
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