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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzausführungsgesetzes*
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Juli 2015
(GVOBl. M-V. Nr. 13 vom 29.07.2015 S. 182)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzausführungsgesetzes

Das Infektionsschutzausführungsgesetz vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 524), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 405, 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Erweiterung der Meldepflicht

(1) Bei jeder namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, ist zusätzlich anzugeben, ob und zu welchen Zeitpunkten vorher Schutzimpfungen gegen die jeweilige Krankheit durchgeführt worden waren.

(2) Nichtnamentlich sind dem Gesundheitsamt zu melden:

  1. die Erkrankung und der Tod an Borreliose,
  2. der direkte oder indirekte Nachweis von Borrelia burgdorferi,
  3. die Erkrankung und der Tod an Tetanus,
  4. der direkte oder indirekte Nachweis von Clostridium tetani,
  5. die Erkrankung und der Tod an Varizellen,
  6. der direkte oder indirekte Nachweis von Varizellen-Zoster-Virus.

Meldepflichtig nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 sind die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Ärzte. Meldepflichtig nach Satz 1 Nr. 2, 4 und 6 sind die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Leiter von Untersuchungsstellen. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Meldungen müssen neben Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden folgende Angaben über den Patienten enthalten:

  1. Geschlecht,
  2. Geburtsjahr,
  3. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung,
  4. Untersuchungsmaterial und -befund sowie Nachweismethode,
  5. Datum der Diagnose.

Bei Meldungen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 sollen auch die Zeitpunkte etwaiger vorheriger Schutzimpfungen gegen die jeweilige Krankheit angegeben werden, bei Meldungen nach Satz 1 Nr. 1 außerdem das wahrscheinliche Infektionsgebiet (Name des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder einer vergleichbaren Gebietskörperschaft).

(3) Das Sozialministerium wird ermächtigt, die Meldepflicht nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung einzuschränken, aufzuheben oder zu erweitern oder auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit dies ausreichend oder erforderlich ist, um die Infektionsgefahr für die Bevölkerung beurteilen und allgemeine Verhütungsmaßnahmen empfehlen zu können.

" § 1 Erweiterung der Meldepflicht

(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 7 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird erweitert auf den direkten oder indirekten Nachweis von

  1. Entamoeba histolytica,
  2. Streptococcus pneumoniae.

(2) Nichtnamentlich sind dem Gesundheitsamt zu melden:

  1. die Erkrankung und der Tod an Borreliose,
  2. der direkte oder indirekte Nachweis von Borrelia burgdorferi,
  3. die Erkrankung und der Tod an Tetanus,
  4. der direkte oder indirekte Nachweis von Clostridium tetani.

(3) Meldepflichtig nach Absatz 1 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 4 sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Leitungspersonen. Meldepflichtig nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Ärztinnen und Ärzte. § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Meldungen müssen neben Name, Anschrift und Telefonnummer der meldenden Person folgende Angaben über die Patientin oder den Patienten enthalten:

  1. Geschlecht,
  2. Geburtsjahr,
  3. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung,
  4. Untersuchungsmaterial und -befund sowie Nachweismethode,
  5. Datum der Diagnose.

Bei Meldungen nach Absatz 2 Nummer 1 sollen das wahrscheinliche Infektionsgebiet (Name des Landkreises oder der kreisfreien Stadt oder einer vergleichbaren Gebietskörperschaft), bei Meldungen nach Absatz 2 Nummer 3 außerdem die Zeitpunkte etwaiger vorheriger Schutzimpfungen, angegeben werden.

(4) Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wird ermächtigt, die Meldepflicht nach Absatz 1 und 2 durch Rechtsverordnung einzuschränken, aufzuheben, zu erweitern oder auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit dies ausreichend oder erforderlich ist, um die Infektionsgefahr für die Bevölkerung beurteilen und allgemeine Verhütungsmaßnahmen empfehlen zu können."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "vom 26. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 373), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 249)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 3" durch die Angabe " § 11 Absatz 4" und die Angabe " § 26 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 25 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" ersetzt.

cc) Nummer 5

Flughafenarzt und Hafenarzt im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,

wird aufgehoben.

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