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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Badegewässerlandesverordnung und der Arbeitsschutzzuständigkeitslandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. September 2015
(GVOBl. M-V. vom 09.10.2015 S. 295)



Aufgrund

verordnet die Landesregierung und aufgrund

verordnet das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Badegewässerlandesverordnung l

Die Badegewässerlandesverordnung vom 6. Juni 2008 (GVOBl. M-V S. 172), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2013 (GV0B1 M-V S. 429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Absatz 2 Satz 2 gilt auch für die Feststellung sonstige Organismen und Stoffe, die eine Gefährdung der Gesundheit besorgen lassen."

2. In § 13 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "oberste" durch da Wort "obere" ersetzt.

3. In Anlage 4 wird Nummer 1 Satz 1 wie folgt gefasst:

alt neu
Zwischen dem 12. Mai und dem Beginn der Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. "Innerhalb von 30 Tagen vor dem Beginn der Badesaison is eine Probenahme vorzunehmen."

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitslandesverordnung 2

Die Arbeitsschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 13. Mär 2015 (GVOBl.M-V S. 104) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "des Produktsicherheitsgesetzes und der" das Wort "ausschließlich" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Die Nummer 3

3. die Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung.

wird aufgehoben.

2. In § 2 werden vor den Wörtern "benannten Rechtsvorschriften" die Wörter "und 2" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

__________

1) Ändert LVO vom 6. Juni 2008, GS Meckl. VOrp. Gl.Nr. 212-4-9

2) Ändert LVO vom 13. März 2015, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200-6-79

ID 15/1343

ENDE

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