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Regelwerk Wasser LSA

Wasser-ZustVO - Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23. November 2011
(GVBl. LSa Nr. 23 vom 30.11.2011 S. 809; 12.01.2012 S. 4; 21.03.2013 S. 116 13; 18.12.2015 S. 659 15; 01.04.2016 S. 159 16; 16.12.2019 S. 2019 19; 27.11.2022 S. 375 22)
Gl.-Nr.: 753.33



Aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), geändert durch Beschluss vom 30. August 2011 (MBl. LSa S. 439), werden die §§ 1 bis 5 und aufgrund des § 118 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Abschnitt II Nr: 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche wird § 6 Satz 2 verordnet:

§ 1 Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als obere Wasserbehörde 13 15 22

(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für:

  1. Entscheidung über folgende Benutzungen
    1. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern erster Ordnung ( § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 WG LSA),
    2. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer ( § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG), soweit es sich um Abwasser handelt,
      aa) das aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Bemessungswert von größer als 6.000 Kilogramm pro Tag BSB5 (roh) oder größer als 4.000 Kilogramm pro Tag BSB5 (sedimentiert) stammt,
      bb) das dem Anwendungsbereich der Anhänge 19, 22, 28, 29, 33, 35, 36 bis 39, 41, 42, 45, 48, 54 und 56 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt,
      cc) dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Soda stammt oder
      dd) dessen Schmutzfracht aus Feuerungsanlagen unter Mitverbrennung von Abfällen stammt,
    3. Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomrechts in Gewässer und
    4. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus sowie Einbringen und Einleiten von Stoffen in Talsperren oder Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA,
      einschließlich der im Zusammenhang damit stehenden Maßnahmen (Absatz 3),
  2. Verlangen nach Wiederherstellung des früheren Zustandes eines Grundstücks an einem Gewässer erster Ordnung nach Überflutung ( § 9 Abs. 2 und 3 WG LSA),
  3. Entscheidungen zu alten Rechten und alten Befugnissen ( § 20 WHG und §§ 25 und 26 WG LSA), sofern sie nach Nummer 1 über die Benutzung zu entscheiden hätten,
  4. Ausgleichsverfahren nach § 22 WHG und § 28 WG LSA,
  5. Maßnahmen nach den §§ 32, 45, 48, 59, 68 WG LSa sowie § 36 WHG und § 49 WG LSa bezüglich Stauanlagen und Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA,
  6. Aufsicht gemäß § 47 WG LSa über die Stauanlagen und Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA,
  7. Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 81 Abs. 3 WG LSA,
  8. Entscheidungen und Regelungen bei Gewässern erster Ordnung sowie bei den nach § 58 Abs. 1 WG LSa in die Unterhaltungspflicht des Landes übernommenen Gewässern zweiter Ordnung
    1. zur Unterhaltung ( § 39 WHG und § 52 WG LSA, § 42 WHG und § 68 WG LSA),
    2. zur Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 WG LSA) und
    3. zum Ausbau ( § 68 WHG),
  9. Planfeststellung oder Plangenehmigung ( § 68 WHG) zur Herstellung eines stehenden Gewässers ab zehn Hektar Wasseroberfläche,
  10. Entscheidungen und Regelungen bei Deichen sowie den dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 94 Abs. 3 WG LSa
    1. zum Ausbau ( §§ 67 und 68

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