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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts
- Sachsen-Anhalt -

Vom 1. April 2016
(GVBl. LSa Nr. 10 vom 11.04.2016 S. 159)



Aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSa S. 659), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 (MBl. LSA. 736), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23. November 2011 (GVBl. LSa S. 809), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSa S. 659, 662), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Zahl "1," gestrichen.

b) Die Nummern 1

"1. Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung von Risikogebieten nach § 73 Abs. 1 WHG (§ 73 WHG und § 98 Abs. 1 WG LSA); "

und 2

"2. Erstellung von Gefahren- und Risikokarten (§ 74 WHG und § 98 Abs. 1 WG LSA);"

werden aufgehoben.

c) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 1 bis 3.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Zuständigkeit des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle im Sinne des § 98 Abs. 1 WG LSa

Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt ist zuständige Stelle für:

  1. Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung von Risikogebieten nach § 73 Abs. 1 WHG (§ 73 WHG und § 98 Abs. 1 WG LSA);
  2. Erstellung von Gefahren- und Risikokarten (§ 74 WHG und § 98 Abs. 1 WG LSA)."

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 160638

ENDE

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