umwelt-online: Abwasserverordnung Anhang 29

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Eisen- und Stahlerzeugung
Stand 22.08.2018
(Erläuterungen siehe =>)
Anhang 29 14 18
zur AbwV

A Anwendungsbereich 14

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgen-den Herstellungsbereiche stammt:

  1. Sinteranlagen,
  2. Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,
  3. Roheisenentschwefelung,
  4. Rohstahlerzeugung,
  5. Sekundärmetallurgie,
  6. Strangguss, Warmumformung,
  7. Warmfertigung von Rohren,
  8. Kaltfertigung von Band,
  9. Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,
  10. kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2, Teil D Absatz 1, 4 und 5 sowie Teil F Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen 14

(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.

(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.

(3) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

  1. Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gaswäschern sowie des sonstigen Prozesswassers,
  2. Weiterverwendung von Prozesswasser und Kühlwasser,
  3. Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser,
  4. Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers,
  5. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung oder Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,
  6. Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
  7. Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsbädern der Oberflächenveredlung mittels geeigneter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,
  8. Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher oder Elektrolyse.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle 14

(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100 50 40 200 200 300 300
Abfiltrierbare Stoffe 30 - 20 - - - -
Eisen 5,0 5,0 5,0 5,0 3,0 5,0 5,0
Kohlenwasserstoffe, gesamt - - 5,0 10 10 10 5,0
Nitritstickstoff (NO2-N) - - - - 5,0 5,0 -
Phosphor, gesamt - - - - 2,0 2,0 2,0
Fluorid, gelöst - - - - 30 30 -
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 6 2 2 2 6 6 6

(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg/l.

(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit integrierter Phosphatierung.

(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung 14

(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Blei 0,5 0,5 - - - - 0,5
Chrom, gesamt - 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Chrom VI - - - - 0,1 0,1 0,1
Kupfer - - - - - - 0,5
Nickel - 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Zink 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0
Zinn - - - - -

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