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VV VAwS LSa - Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 4. März 1997
(MBl. 1997 S. 789; 30.10.2009 S. 715aufgehoben)
Ersetzt durch die Regelung des Bundes:
Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
I. Vorbemerkungen
Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( VAwS LSA) vom 25.01.1996 (GVBl. LSa S. 58) werden die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen.
Die fortlaufende Numerierung entspricht der Paragraphenfolge der VAwS LSA. Zu einzelnen Paragraphen enthalten diese Verwaltungsvorschriften noch keine Regelungen. Die Numerierung erfaßt jedoch auch diese Paragraphen. Die Angabe von Paragraphen ohne nähere Angabe bezieht sich auf die VAwS LSA.
II. Verwaltungsvorschriften
1. Anwendungsbereich; Anzeigepflicht (§ 1)
1.1 Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1)
Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschriften ist durch § 1 Abs. 1 bestimmt und erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 163 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ( WG LSA) vom 31.08.1993 (GVBl. LSa S. 477), geändert durch Art. 3 des Gesetzes zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes und des Wassergesetzes vom 13.04.1994 (GVBl. LSa S. 508). Die nach § 163 Abs. 1 und 2 WG LSa unterschiedlichen Anforderungen sind in der VAwS LSa berücksichtigt.
Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb des Regelungsbereichs der §§ 163 bis 167 WG LSa gelten die §§ 2, 99 und 138 WG LSA. Ist die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung in diesen Fällen gegeben, so hat die zuständige Behörde auf Grund der genannten Vorschriften in Verbindung mit § 171 WG LSa die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Mobile und transportable Umfülleinrichtungen, Behälter u. a., die bei Betriebsstörungen und Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen von der Polizei oder Feuerwehr eingesetzt werden, gelten nicht als Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 WG LSA.
Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Arbeitsschutz-, des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts.
1.2 Anzeigepflicht (§ 1 Abs. 2 bis 4)
1.2.1 Das Formblatt zur Anzeige (Anlage 1 zur VAwS LSA) kann bei den Wasserbehörden kostenfrei abgefordert werden.
1.2.2 Die Anzeige ist von der Wasserbehörde auf folgende Sachverhalte zu prüfen:
1.2.3 Die Eingangsbestätigung durch die Wasserbehörde erfolgt nach Prüfung gemäß Nr. 1.2.2. Ist die Frist von sechs Wochen nicht einzuhalten, ist den Anzeigenden innerhalb dieser Frist ein Zwischenbescheid zu übermitteln. Der Eingangsbestätigung sind Hinweise auf die Betreiberpflichten beizufügen. Hierfür können Vordrucke verwendet werden. Die Eingangsbestätigungen haben keinen regelnden Charakter. Sie bedürfen keiner Rechtsbehelfsbelehrung.
1.2.4 Prüfpflichtige Anlagen nach § 23 Abs. 1 sind in die behördliche Überwachungsdatei gemäß Nr. 23.2 aufzunehmen.
1.2.5 Die Wasserbehörde kann im Einzelfall (für eine Anlage) oder auch für bestimmte Standorte oder Gebiete (beispielsweise in Schutzgebieten oder in hochwassergefährdeten Gebieten) die Erweiterung der Anzeigepflicht verlangen. Die Wasserbehörde muß in diesen Fällen die Information an die potentiellen Anzeigepflichtigen und bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften auch an die zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörden absichern.
1.3 Zuständigkeit der Bergbehörde (§ 1 Abs. 5)
Ergänzend zum § 168 WG LSa ergehen sich aus der VAwS LSa für die Bergbehörde folgende Aufgaben:
2. Begriffsbestimmungen
Im folgenden werden Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen
Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen als HBV-Anlagen bezeichnet.
Mobile Abfüll- und Umschlags teilen, die lediglich kurzzeitig (das heißt bis zu sechs Monaten) oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie Baustellentankstellen oder Abfüllplätze im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gelten nicht als Anlagen nach § 163 WG LSA. Sie werden von der VAwS LSa nicht erfaßt. Sie unterliegen jedoch dem Minimierungsgebot und dem allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz des § 2 WG LSA.
Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck nach § 2 Abs. 4 und 5 bestimmt.
Zu Lageranlagen gehören auch Abfülleinrichtungen, die nur der Befüllung und Entleerung dieser Lageranlagen dienen.
Die Plätze, von denen aus Behälter befüllt oder entleert werden oder von denen aus bewegliche Behälter in Lageranlagen hineingestellt oder herausgenommen werden, sind Teil der Lageranlagen.
Behälter sind Teile von Abfüll- oder Umschlaganlagen, wenn sie ausschließlich einer Abfüll- oder Umschlaganlage zugeordnet sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nach der Sachlage zu treffen.
Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.
Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüllstellen oder HBV-Anlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht, daß die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören.
Bei Lageranlagen nach § 2 Abs. 8 bilden alle Transportbehälter und Verpackungen zusammen eine Anlage.
Rohrleitungen sind Teile von LAU-Anlagen oder von HBV-Anlagen, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbständige Rohrleitungsanlagen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 bilden betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten eine Anlage. Sofern in den unselbständigen Funktionseinheiten wassergefährdende Stoffe als Betriebs- oder Hilfsstoffe (z.B. als Schmiermittel in Werkzeugmaschinen, als Kühl- und Isoliermittel in Anlagen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Wärmeträgeröl) verwendet werden und die wassergefährdenden Stoffe keine Verbindung mit den wassergefährdenden Stoffen anderer unselbständiger Funktionseinheiten haben, gelten die unselbständigen Funktionseinheiten für sich als eine Anlage. So sind zum Beispiel Transformatoren, Schalter, Kondensatoren in Umspannwerken der Elektrizitätsversorgung jeweils eigenständige HBV-Anlagen.
2.2 Feste Stoffe mit anhaftenden wassergefährdenden Flüssigkeiten (§ 2 Abs. 2)
Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, sind wie flüssige wassergefährdende Stoffe zu behandeln. Bei der Beurteilung hinsichtlich des Gewässergefährdungspotentials ist das Volumen und die Wassergefährdungsklasse des flüssigen Anteils maßgebend.
Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen sind oberirdische Anlagen.
Oberirdisch sind auch Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind.
2.4 Umschlagen (§ 2 Abs. 4 und 8)
Zu den Transportmitteln gehören insbesondere Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons.
2.5 Rohrleitungen (§ 2 Abs. 7)
Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Zu Rohrleitungsanlagen gehören auch die Pumpen.
Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen.
3 Grundsatzanforderungen (§ 3)
3.1 Löschwasserrückhaltung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
Die Grundsatzanforderung Nr. 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Die mit Bek. des MRS vom 26.07.1993 (MBl. LSa S. 2123) eingeführte Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL), Fassung August 1992, enthält Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung beim Lagern wassergefährdender Stoffe.
Bei Anlagen zum Lagern von Stoffen, auf die LöRüRL nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 LöRüRL keine Anwendung findet sowie bei anderen Anlagen, muß über die Anordnung und Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststellen im Einzelfall entschieden werden.
3.2 Betriebsanweisung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
Ziel der Betriebsanweisung nach der Grundsatzanforderung § 3 Abs. 1 Nr. 6 ist die Festlegung der für den Betrieb einer Anlage jeweils maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im einzelnen nach dem Gefährdungspotential einer Anlage und den Besonderheiten eines Betriebes auszulegen. Vor allem sind in die Betriebsanweisung die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen insbesondere zur Handhabung von Leckagen und verunreinigtem Löschwasser oder sonstigen Löschmitteln aufzunehmen.
Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:
1 Überwachungsplan1.1 Betriebliche Überwachungsmaßnahmen (§ 165 Abs. 2 Satz 1 und § 166 WG LSA)
1.2 Überprüfung durch Sachverständige (§ 23), Terminüberwachung, Mängelbeseitigung
2 Instandsetzungsplan (§§ 163 und 165 Abs. 1 WG LSA)
2.1 Wartungsmaßnahmen
2.2 Regelmäßige und besondere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
3 Alarmplan
3.1 Meldewege
3.2 Maßnahmen im Schadensfall (§ 8)
3.3 Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr
4 Sonderregelungen
4.1 Befüllen von Anlagen (§ 20)
4.2 Beseitigung von Niederschlagswasser und von wassergefährdenden Stoffen aus Auffangräumen und von Ableitflächen, Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen (§ 21)
4.3 Kennzeichnung der Anlagen, Merkblätter (§ 9)
4.4 Fachbetriebspflicht (§ 165 Abs. 1 und § 167 WG LSA, § 24)
4.5 Sonderanforderungen in Schutzgebieten (§ 10, Schutzgebietsverordnung)
Weitergehende Anforderungen nach Nrn. 21.5 und 24 bleiben unberührt.
Die Grundsatzanforderung § 3 Abs. 1 Nr. 6 wird im Rahmen der Anlagenkataster nach § 11 berücksichtigt, sofern ein Anlagenkataster erforderlich ist.
4 Anforderungen an bestimmte Anlagen (§ 4 und Anlage 2)
4.1 Allgemeines (§ 4 und Anlage 2 Nr. 1)
Im Anhang zur VAwS LSa sind für oberirdische LAU-Anlagen und HBV-Anlagen die technischen Anforderungen konkretisiert, die sich in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential nach § 6 zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen nach § 3 ergeben.
Diese technischen Anforderungen werden durch allgemeine und besondere Schutzmaßnahmen bzw. Schutzanforderungen beschrieben. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen bzw. Schutzanforderungen, die sich aus § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die in den Nrn. 5.1, 5.2 und 5.3 konkretisiert sind, und von allen Anlagen unabhängig vom Gefährdungspotential zu erfüllen sind.
Im Anhang sind daher nur die besonderen Schutzmaßnahmen bzw. Schutzanforderungen als F-, R- und I-Maßnahmen aufgelistet. Sie beschreiben abschließend die jeweils entsprechend ihrem Anwendungsbereich erforderlichen standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzanforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6. Weitergehende, standortabhängige Anforderungen nach § 7 bleiben unberührt.
Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften werden in einer Richtlinie des Ministeriums für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt konkretisiert, die im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht wird.
4.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen (Anlage 2 Nr. 1.1)
4.2.1 Bei der Maßnahme "F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die allgemein anerkannten "Regeln der Technik hinaus" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 163 bis 167 WG LSa keine weitergehenden Anforderungen gestellt. In der Regel wird die Fläche eine Befestigung in Straßenbauweise erhalten.
4.2.2 Die Anforderungen F1 und F2 sind materiell identisch. Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit liegt bei der Anforderung F1 in der Eigenverantwortung der Betreiberin oder des Betreibers (Betreibererklärung). Bei der Anforderung F2 ist der Nachweis gemäß Nrn. 5.3.4.3 bis 5.3.4.5 gegenüber der Behörde zu führen, bei HBV-Anlagen im Rahmen des Anlagenkatasters.
4.2.3 Die Anforderungen F1 und F2 sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt, sondern durch bauliche Einrichtungen wie Gitterroste oder Stockwerke darüber angeordnet werden.
4.2.4 Wenn bei bestehenden Anlagen und bei Vorhandensein einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der für die Maßnahme F2 geforderte Nachweis nicht geführt werden kann, ist die F2-Maßnahme durch die Kombination F1 + I1 + Auffangwannen für Tropfen an Stellen, an denen wassergefährdende Flüssigkeiten austreten können (z.B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen), zu ersetzen.
4.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen (Anlage 2 Nr. 1.2)
4.3.1 Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volumen, das tatsächlich als Rückhaltevolumen eingerichtet werden muß. Der Begriff "Rückhaltevolumen" steht in keiner Verbindung mit dem Begriff "Auffangraum" in der Definition des § 13 hinsichtlich der Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art und dem Begriff des Anlagenvolumens nach § 6. Die Berechnung des Rückhaltevermögens richtet sich nach Nr. 5.3.4.1.
4.3.2 Bei der Maßnahme "R0 = Kein Rückhaltevermögen" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 163 bis 167 WG LSa keine weitergehenden Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt.
4.3.3 Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 ist ein fehlerfreies Sicherheitssystem nach DIN V 19250 oder einer gleichwertigen europäischen Norm zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das auf Grund fehlerfreier Sicherheitssysteme maximal in der Anlage freigesetzt werden kann.
4.3.4 Für oberirdische Lageranlagen können die in Tabelle 2.1 der Anlage 2 für Stoffe der Wassergefährdungsklassen 0 und 1 gestellten Anforderungen durch die Maßnahmen F0 + R3 + I0 ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß aus der Lageranlage keine wassergefährdenden Stoffe austreten können.
4.4 Anforderungen an die infrastrukurellen Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art (Anlage 2 Nr. 1.3)
4.4.1 Die Anforderungen nach I2 enthalten nicht die Anforderungen nach I1.
4.4.2 Bei der Maßnahme "I0 = Keine Anforderungen" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 163 bis 167 WG LSa keine weitergehenden Anforderungen an die Infrastruktur gestellt.
4.5 An Anlagen zum Umgang mit Gasen oder verflüssigten Gasen werden grundsätzlich über die Anforderungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz i. d. F. vom 23.10.1992 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 6 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes vom 19.07.1996 (BGBl. I S. 1019), hinaus keine weiteren Anforderungen nach Wasserrecht gestellt. Dies gilt nicht für Anlagenteile, die der Sammlung und Entsorgung zugehöriger flüssiger Stoffe (Kondensate) dienen.
5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (§ 5)
5.1 Allgemeines
"Allgemein anerkannte Regeln der Technik" sind schriftlich fixierte oder mündlich überlieferte technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise (Fachleute, Anwender, Verbraucher und öffentliche Hand) zur Erreichung des durch Rechtsnorm vorgegebenen Ziels geeignet sind und sich in der Praxis bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht; wirtschaftliche Gesichtspunkte sind im Rahmen der normativen Zielvorgabe im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
In den Nrn. 5.2 und 5.3 werden Normen und sonstige technische Vorschriften und Baubestimmungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 5 eingeführt.
5.2 Technische Vorschriften und Baubestimmungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich im Sinne von § 164 Abs. 1 WG LSA
5.2.1 die in der Bauregelliste A bekanntgemachten technischen Regeln für Bauprodukte (Mitteilungen des Deutschen Institutes für Bautechnik in der jeweils geltenden Fassung);
5.2.2 die durch das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt eingeführten technischen Vorschriften für bestimmte Anlagen;
5.2.3 gefahrgutrechtliche Zulassungen für Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen, wenn die Behälter und Verpackungen entsprechend den Anforderungen nach Anlage 2 zu § 4 aufgestellt sind, andere Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern für flüssige wassergefährdende Stoffe, die in einem Auffangraum entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c aufgestellt sind.
5.3 Allgemeine technische Vorschriften und Baubestimmungen
5.3.1 Behälter und Rohrleitungen
5.3.1.1 Allgemeines
Behälter und Rohrleitungen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen die wassergefährdenden Stoffe sicher einschließen.
5.3.1.2 Standsicherheit
Behälter und Rohrleitungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen auf angemessene Gebrauchsdauer standsicher und dicht sein. Die Behälter und Rohrleitungen müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtigkeit der Behälter und Rohrleitungen gefährden können, ausgeschlossen sind. Neben den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich. Die Behälter und Rohrleitungen müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung, zum Beispiel durch Anfahren, geschützt sein.
5.3.1.3 Brandschutz
Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sollen bei Brandereignissen in der Anlage selbst oder in deren Nachbarschaft wassergefährdende Stoffe nicht austreten. Möglichkeiten hierzu bieten Werkstoffe für Behälter, Rohrleitungen oder Auffangvorrichtungen, die einer Brandeinwirkung solange standhalten, bis Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet oder die gefährdeten Behälter und Rohrleitungen entleert worden sind. Ein Zeitraum von mindestens 30 Minuten bis zur Einleitung der vorgenannten Maßnahmen ist anzunehmen. Erfüllen die Anlagen diese Anforderungen nicht, so sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Brandübertragung aus der Nachbarschaft oder eine Entstehung von Bränden in der Anlage selbst zu verhindern.
5.3.1.4 Korrosionsbeständigkeit, Korrosionsschutz
Die Korrosionsbeständigkeit ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist. Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist nach Maßgabe der DIN 6601 zu beurteilen. Reicht dieser Nachweis nicht aus, insbesondere bei anderen Werkstoffen, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:
Es ist nachzuweisen, daß die Abtragsrate innerhalb der Prüfintervalle zu keiner statisch unzulässigen Schwächung tragender Teile, insbesondere der Behälter und Rohrleitungen führt und insbesondere punktförmige Korrosionen ausgeschlossen sind.
Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und beständig gegenüber Alterung sein. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Werkstoffe und wassergefährdende Stoffe gemäß DIN 18820 Teil 3 oder der Richtlinie 2205 Teil 1 des Deutschen Verbands für Schweißtechnik (DVS) aufeinander abgestimmt werden.
Behälter und Rohrleitungen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender chemischer Widerstandsfähigkeit gegenüber den zu lagernden Medien bestehen, sind mit einer geeigneten Innenbeschichtung oder Auskleidung zu versehen.
Für Innenbeschichtungen und Auskleidungen gelten folgende Anforderungen:
Für Innenbeschichtungen gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
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(Stand: 08.09.2023)
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