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Allgemeine Einleitungsbedingungen für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (AE) *
- Hamburg -
11. Dezember 2009
(Amtl. Anz. Nr. 97 vom 11.12.2009 S. 2378)
Archiv 1986
1. Anwendungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Einleitungsbedingungen gelten für das in § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) genannte Abwasser und für das diesem gleichgestellte Grund- bzw. Niederschlagswasser, das in die öffentlichen Schmutz- oder Mischwassersiele eingeleitet wird.
1.2 Seuchenhygienische Regelungen werden durch die AE nicht berührt.
1.3 Für die Einleitung radioaktiver Stoffe gelten die atomrechtlichen Vorschriften ( Strahlenschutzverordnung).
2. Allgemeine Einleitungsbedingungen
2.1 Mit den AE werden Mindestanforderungen für die Einleitung von Stoffen und Stoffgruppen festgesetzt, die gemäß § 11 Absatz 2 HmbAbwG bei freigestellten bzw. anzeigepflichtigen Einleitungen von Abwasser einzuhalten sind. Einzuhalten sind die AE ebenfalls gemäß § 11a Absatz 2 HmbAbwG, soweit in einer Genehmigung bzw. in einer nachträglichen Anordnung nach § 11b Absatz 3 HmbAbwG für eine Abwassereinleitung einzelne Stoffe oder Stoffgruppen nicht begrenzt sind.
2.2 Die in der Anlage genannten Anforderungen gelten in Verbindung mit den im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten Analysen- und Messverfahren (§ 11a Absatz 5a HmbAbwG). Die Werte sind in der Stichprobe einzuhalten. Sie gelten noch als eingehalten, wenn ein Einzelwert das Zweifache des festgelegten Wertes beziehungsweise beim pH-Wert den Bereich 4,5 bis 10,5 nicht überschreitet und bei den vier vorhergehenden behördlichen Abwasseruntersuchungen keine Überschreitung bezogen auf den einzelnen Wert festgestellt wurde. Untersuchungsergebnisse, die länger als drei Jahre zurückliegen, werden nicht berücksichtigt.
2.3 Für die Einhaltung eines in der Anlage genannten bzw. in der Genehmigung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten Analysen- und Messverfahren maßgebend. Die in der Genehmigung bzw. in der Anlage genannten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probenahmeverfahren.
2.4 Die in Abschnitt I der Anlage genannten Werte sind an der Anschlussstelle zu den öffentlichen Abwasseranlagen einzuhalten, soweit nicht in einer Einleitungsgenehmigung nach § 11a HmbAbwG oder einer nachträglichen Anordnung nach § 11b HmbAbwG eine andere Regelung getroffen ist.
Die in Abschnitt II der Anlage genannten Werte sind im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage beziehungsweise an der jeweiligen Abwasseranfallstelle einzuhalten, soweit nicht in einer Einleitungsgenehmigung nach § 11a HmbAbwG oder einer nachträglichen Anordnung nach § 11b HmbAbwG eine andere Regelung getroffen ist.
2.5 Für Abwasser aus häuslichem Gebrauch (häusliches Abwasser) gelten die in der Anlage genannten Werte als eingehalten, wenn keine Stoffe nach § 11a Absatz 4 Satz 2 HmbAbwG hinzugefügt werden.
2.6 Das Zusetzen von Wasser oder Abwasser, das allein dazu dient, die Konzentration der genannten Stoffe so zu verringern, dass die festgelegten Werte eingehalten werden, ist unzulässig (analog § 3 Absatz 3 der Abwasserverordnung [ AbwV]).
2.7 Für Abwassereinleitungen aus Abscheideranlagen für Fette gelten die in der Anlage genannten Anforderungen als eingehalten, wenn die Bemessung der Abscheideranlage, deren Bau, Betrieb, Wartung, Unterhaltung und Eigenüberwachung nach den Regeln der Technik erfolgt und dieses dokumentiert wird (§§ 13 und 15 HmbAbwG). Die Unterlagen hierüber sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
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Anforderungen an die Beschaffenheit des Abwassers für die Einleitung in das Schmutz- oder Mischwassersiel (§ 11 Absatz 2 Hamburgisches Abwassergesetz) |
Anlage |
I. Allgemeine Anforderungen für das Einleiten von Abwasser an der Anschlussstelle an das Schmutz- oder Mischwassersiel: | ||
1. | pH-Wert 6-10,5 | |
2. | Absetzbare Stoffe 0,5 m1/1/0,5 | h |
Absetzbare Stoffe, bei Abwasser aus Abscheideranlagen für Fette 10 ml/l/0,5 | h | |
Konzentration | (mg/l) | |
3. | Eisen in der Originalprobe | 25 |
4. | Eisen (II) | 2 |
5. | Fluorid, gesamt, in der Originalprobe | 60 |
6. | Kalklösende Kohlensäure | 40 |
7. | Nitrit-Stickstoff | 6 |
8. | Ammonium-Stickstoff | 100 |
9. | Sulfat | 600 |
10. | Phosphor, gesamt, in der Originalprobe | 50 |
II. |
(Stand: 27.11.2019)
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