Hamburgisches Abwassergesetz (2/2)

Zur ab dem 01.02.2025 gültigen Fassung

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§ 11b Erteilung der Einleitungsgenehmigung, nachträgliche Anordnungen 07

(1) Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person der in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundstücke und der in § 6 Absatz 6 genannten schwimmenden Einheiten zu beantragen. Die Person, die den Antrag stellt, hat der zuständigen Behörde mit Antragstellung die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die betrieblichen Einsatzstoffe, die Abwasserentstehung, die Beschaffenheit und die Menge des Abwassers sowie Lage und Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen, zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ist eine Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen mit der Errichtung und dem Betrieb oder einer mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen verbundenen wesentlichen Änderung einer Anlage nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), verbunden, gelten für das Genehmigungsverfahren und die Überwachung die Vorschriften für Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen nach den §§ 10 und 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180, 3184), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert am 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819, 2823), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Dies gilt auch, wenn nachträglich Anforderungen an die Einleitung gestellt oder die Einleitung geändert werden soll und nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.

(3) Entsprechen Abwassereinleitungen nicht mehr den Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, so kann die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist an diese Anforderungen angepasst werden, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck insbesondere die Einleitungsgenehmigung aufheben, ändern oder ergänzen. Die Kosten für den Erlass nachträglicher Anordnungen trägt die Genehmigungsinhaberin bzw. der Genehmigungsinhaber. Die Genehmigungsinhaberin bzw. der Genehmigungsinhaber ist zur Erteilung der Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet. Umfang und Höhe der Kosten bemessen sich nach den Vorschriften der Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) über die Ersatzvornahme in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(4) Ist es zur Erfüllung einer Anordnung nach Absatz 3 erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage wesentlich zu ändern, und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, eine Genehmigung nach den § 11a zu beantragen. Sind die Änderungen in einer Anordnung nach Absatz 3 abschließend bestimmt, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, die Abweichungen von der Genehmigung darzustellen und der zuständigen Behörde die Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(5) Für die am 1. Januar 1993 bestehenden Einleitungen gilt die Einleitungsgenehmigung nach Absatz 1 als erteilt, soweit zu deren Ausübung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 12 Anzeigepflichten 07

(1) Sind Stoffe, die nach § 11 oder nach den Nebenbestimmungen einer Einleitungsgenehmigung gemäß § 11a nicht eingeleitet werden dürfen, in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder gibt es dafür erkennbare Anhaltspunkte, haben die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, von denen die Einleitung erfolgt ist, dieses der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn entgegen § 9 Absatz 1 Schmutzwasser in ein Regenwassersiel gelangt ist. Bis zur Beseitigung des Gefahrenzustands kann die zuständige Behörde die Einleitung des Abwassers untersagen und den Anschluss sperren.

(2) Soll die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen vorübergehend nach Art oder Menge geändert werden, ist dieses der zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen. Die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" sind einzuhalten. Bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer nach § 11a Absatz 1 genehmigten Einleitung sind die übrigen in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen einzuhalten. Dauerhafte Änderungen der Art oder Menge der Einleitung sind genehmigungsbedürftig.

Dritter Abschnitt
Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen

§ 13 Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen 07 18

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