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Änderungstext
Gesetz zum Neuerlass der Hamburgischen Bauordnung sowie zur Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes
- Hamburg -
Vom 6. Januar 2025
(HmbGVBl. Nr. 2 vom 14.01.2025 S. 93)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
HBauO - Hamburgische Bauordnung
Artikel 2
Änderung der Hamburgischen Bauordnung
Gültig ab 14.01.2027 siehe =>
Die Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU 2006 Nr. L 157 S. 24, 2007 Nr. L 76 S. 35), zuletzt geändert am 14. Juni 2023 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1), durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist, | "8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, L 169 S. 35) durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist," |
2. In § 66 Absatz 2 Nummer 4 wird die Textstelle "Richtlinie 2006/42/EG " durch die Textstelle "Verordnung (EU) 2023/1230" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes
Gültig ab 01.01.2026 siehe =>
Das Hamburgische Abwassergesetz in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 582), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Im Eintrag zur Überschrift des Zweiten Abschnitts wird hinter dem Wort "Abwasseranlagen" die Textstelle ", Erschließung" eingefügt.
1.2 Hinter dem Eintrag zu § 5 wird der Eintrag " § 5a Erschließung von Grundstücken" eingefügt.
2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung | "Öffentliche Abwasseranlagen, Erschließung, Anschluss und Benutzung". |
3. Hinter § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Erschließung von Grundstücken
Ist für die Abwasserentsorgung die Nutzung eines anderen Grundstücks erforderlich, ist dies durch eine Baulast nach § 83 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in der jeweils geltenden Fassung zu sichern. Ist ein Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen nicht möglich, so ist eine Bebauung zulässig, wenn das Abwasser versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden darf. Auf Grundstücken, von denen das Schmutzwasser nur einer privaten Abwassersammelgrube zugeleitet werden kann, sind Wohngebäude mit insgesamt nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten sowie andere Gebäude mit vergleichbarem Abwasseranfall zulässig."
4. In § 7 Absatz 4 wird die Textstelle "die Führung der eigenen oder gemeinsamen Grundleitung über ein oder mehrere andere Grundstücke durch Baulast nach § 79 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Textstelle "die eigene oder gemeinsame Abwasser entsorgung über ein oder mehrere andere Grundstücke durch Baulast nach § 83 HBauO" ersetzt.
5. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Bezeichnung " § 79" durch die Bezeichnung " § 83" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
(Red. Anm.: Änderungsanweisung nicht umsetzbar, da Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Absatz 1a bereits aufgehoben ist)
6.1 In Absatz 1a Satz 1 wird die Bezeichnung " § 81 Absatz 4a" durch die Bezeichnung " § 85 Absatz 4a" ersetzt.
6.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
(Stand: 16.01.2025)
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