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Regelwerk, Wasser EU, HH

HmbAbwG - Hamburgisches Abwassergesetz
-Hamburg -

Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVB. Nr.29 vom 08.08.2001 S. 258, ber. S. 280; 2001 S. 251; 17.12.2002 S. 347 02; 12.09.2007 S. 284 07; 15.12.2009 S. 444 09; 19.04.2011 S. 123; 17.12.2013 S. 540 13; 23.01.2018 18; 19.11.2024 S. 582 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 2135-1



Gültig ab 01.02.2025

Zur bis zum 31.01.2025 gültigen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen, Verfahren 07 24

(1) Abwasseranlagen sind Anlagen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Behandeln und Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

(2) Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die von der Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerung) für die Abwasserbeseitigung bereitgestellten Gefälle-, Druckrohr- und Unterdruckleitungen (Sammler, Siele) und Speicher, einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen (zum Beispiel Schächte und Schieber), Sielanschlussleitungen, Pump- und Hebewerke, Klärwerke und andere Abwasserbehandlungsanlagen, Rückhaltebecken, Anlagen zur Versickerung (zum Beispiel Rigolen) und Sandfänge. Bei Drucksielen zählen dazu auch die sich auf privaten Grundstücken befindenden und von der Stadtentwässerung hergestellten oder übernommenen Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung des Abwassers einschließlich der Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zu den Einrichtungen. Nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Straßenentwässerungsanlagen einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen (Trummen, Trummenanschlussleitungen, Straßenentwässerungsleitungen, Gräben, Versickerungsschächte, Mulden).

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 2 genannten Einrichtungen Abwasseranlagen in Gebäuden und auf Grundstücken, die der Beseitigung des Abwassers einzelner oder mehrerer Gebäude oder Grundstücke dienen.

(4) Eigentümerin und Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Erbbauberechtigte und der Erbbauberechtigte oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte.

(5) Dem Abwasser nach § 54 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. Nr. 409 S. 1, 33), in der jeweils geltenden Fassung ist Niederschlagswasser gleichgestellt, das aus Gebäudedrainagen austritt, über die das in Baugrubenverfüllungen versickernde Niederschlagswasser erfasst wird. Dem Abwasser ist auch Grundwasser gleichgestellt, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 2 Nummer 8 unterliegt.

(6) "Zweistoffstromsystem" bezeichnet die getrennte Beseitigung von Grau- und Schwarzwasser. Schwarzwasser ist durch Toilettennutzung verunreinigtes Wasser. Grauwasser ist durch häusliche sowie durch vergleichbare gewerbliche und industrielle Nutzung verunreinigtes Wasser ohne Schwarzwasser.

(7) Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne dieses Gesetzes sind Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis bewährt sind und sich bei der Mehrheit der auf dem Gebiet der Abwasserbehandlung tätigen Praktikerinnen und Praktiker durchgesetzt haben.

(8) Für die nach diesem Gesetz erforderlichen Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und Nachweise sind die dazu von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Formulare zu benutzen und samt beizufügender Unterlagen schriftlich oder elektronisch in vorgeschriebenem Umfang einzureichen.

§ 2 Abwasserbeseitigungspflichtige, Übertragung der Aufgabe 07 24

Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Freie und Hansestadt Hamburg Abwasserbeseitigungspflichtige im Sinne von § 56 WHG. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme von Neuwerk anfallende Abwasser obliegt der Stadtentwässerung. Dieser stehen die damit verbundenen hoheitlichen Rechte zu. Das Abwasser ist der Stadtentwässerung zu überlassen.

§ 3 Abwasserbeseitigungsplan 07

(1) Der Senat stellt den Abwasserbeseitigungsplan für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf.

(2) Im Abwasserbeseitigungsplan sind insbesondere die Sammler, das jeweilige Sielsystem, die Pumpwerke, die Kläranlagen und die Rückhaltebecken mit ihrem jeweiligen Einzugsbereich sowie die Grundzüge für die Abwasserbehandlung einschließlich der im Zeitpunkt der Aufstellung des Plans erreichten und zukünftig vorgesehenen Reinigungsleistung darzustellen.

§ 3a (aufgehoben) 24

Zweiter Abschnitt
Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung

§ 4 Öffentliche Abwasseranlagen 07 24

(1) Die öffentlichen Abwasseranlagen werden von der Stadtentwässerung errichtet, unterhalten und betrieben. Die Stadtentwässerung hat diese gemäß § 60

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