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Allgemeine Einleitungsbedingungen für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
- Hamburg -
Vom 20. August 1986
(Amtl. Anz. S.1621; 11.12.2009 S. 2378aufgehoben)
Auf Grund von § 11 Absatz 2 Satz 2 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) vom 21. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45) werden folgende Allgemeine Einleitungsbedingungen für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen bekanntgemacht:
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einleitungsbedingungen gelten für das in § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes genannte Abwasser, das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Für häusliches Abwasser gelten die Allgemeinen Einleitungsbedingungen mit den aus der Anlage Abschnitt V ersichtlichen Festlegungen.
1.2 Regelungen in seuchenhygienischer Hinsicht werden durch die Allgemeinen Einleitungsbedingungen nicht berührt.
1.3 Für die Einleitung radioaktiver Stoffe gelten die atomrechtlichen Vorschriften (Strahlenschutzverordnung).
2 Allgemeine Einleitungsbedingungen
2.1 Auf Grund von § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes dürfen in Abweichung vom Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 Hamburgisches Abwassergesetz die dort genannten Stoffe in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden, soweit sie in der Anlage zu diesen Allgemeinen Einleitungsbedingungen enthalten sind und die dort genannten Werte nicht überschritten werden. Bei der Festlegung der Einleitungsbedingungen können im Einzelfall, je nach Zusammensetzung des Abwassers, Anforderungen gestellt werden, die über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus dem Stand der Technik entsprechen.
2.2 Höhere Konzentrationen der Abwasserinhaltsstoffe als in der Anlage genannt, sind - bei Einhaltung des Standes der Technik - nur dann zulässig, wenn die Schadstoff-Fracht bei gleichzeitiger erheblicher Wassereinsparung erheblich vermindert wird und keine der in § 11 Absatz 2 aufgeführten Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
2.3 Enthält das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Abwasser Stoffe im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes, die in der Anlage zu diesen Allgemeinen Einleitungsbedingungen nicht genannt werden, obwohl sie den dort genannten Stoffen der Stoffgruppe und ihrem Gefährdungspotential nach zuzuordnen sind, werden für diese Stoffe Anforderungen in den Festlegungen nach § 11 Absatz 3 festgesetzt.
2.4 Den Werten in der Anlage beziehungsweise in der Einzelgenehmigung liegen die dort aufgeführten oder gleichwertigen Analyseverfahren zugrunde. Die Werte sind in der Stichprobe einzuhalten. Sie gelten noch als eingehalten, wenn ein Einzelwert das Zweifache des festgelegten Wertes beziehungsweise beim pH-Wert den Bereich 4,5 bis 10,5 nicht überschreitet und bei den vier vorhergehenden behördlichen Abwasseruntersuchungen keine Überschreitung der in der Einzelgenehmigung festgelegten Grenzwerte festgestellt wurde. Untersuchungsergebnisse, die länger als zwei Jahre zurückliegen werden nicht berücksichtigt.
2.5 An welcher Stelle der Abwasseranlage des Grundstücks die einzelnen Werte einzuhalten sind, wird in der Anschlußgenehmigung ( § 7 Absatz 1 Hamburgisches Abwassergesetz) oder der Baugenehmigung ( § 13 Absatz 2 Hamburgisches Abwassergesetz in Verbindung mit §§ 54 und 55 Hamburgische Bauordnung) festgelegt, das ist in der Regel hinter der Abwasserbehandlungsanlage beziehungsweise der jeweiligen Abwasseranfallstelle.
Sind solche Festlegungen nicht getroffen worden, müssen die Werte an der Anschlußstelle zu den öffentlichen Abwasseranlagen eingehalten werden.
2.6 Soweit in einer Verwaltungsvorschrift nach § 7a Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz für toxische und/oder schwerabbaubare Stoffe niedrigere Werte genannt werden als in der Anlage und die betreffende Verwaltungsvorschrift entsprechend auf die Betriebsart angewandt werden kann, werden diese zugrundegelegt.
Anforderungen an die Beschaffenheit des Abwassers für die Einleitung ( § 11 Absatz 2 Hamburgisches Abwassergesetz vom 21. Februar 1984) |
Anlage |
I. Allgemeine Parameter
Bestimmungsverfahren | ||
pH-Wert 6-10,5 | DIN 38 404 - C 5 | |
Absetzbare Stoffe | ||
a) biologisch abbaubare Stoffe | 10 ml/l/0,5 h | analog DIN 38 409 - H9 - 2 |
b) nicht abbaubare Stoffe | 0,5 ml/l/0,5 h |
II. Anorganische Stoffe
Konzentration (g/m ) |
Bestimmungsverfahren | ||
1. Antimon, gesamt | (Sb) | 1 | AAS |
2. Arsen, gesamt | (As) | 0,5 | DIN 38 405 - D 12 |
3. Barium, gesamt | (Ba) | 4 | Verfahren nach Anlage zur 34. AbwasserVwV DIN 38 406 - E 6 |
4. Blei, gesamt | (Pb) | 2 | |
5. Cadmium, gesamt | (Cd) | 0,2 | beziehungsweise E 21 DIN 38 406 - E 19 |
6. Chrom, gesamt | (Cr) | 2 | analog DIN 38 406 - E 21 |
7. Chrom (VI) | (Cr6+) | 0,5 | Verfahren nach Anlage zur 26. AbwasserVwV DIN 38 406 - E 21 |
8. Cobalt, gesamt | (Co) | 1 | |
9. Eisen, gesamt | (Fe) | 25 | analog DIN 38 406 - E21 |
10. Eisen (II) | (Fe2+) | 2 | DIN 38 406 - E 1 |
11. Kupfer, gesamt | (Cu) | 2 | DIN 38 406 - E 21 |
12. Nickel, gesamt | (Ni) | 3 | DIN 38 406 - E 21 |
13. Quecksilber, gesamt | (Hg) | 0,05 | DIN 38 406 - E 12 |
14. Selen, gesamt | (Se) | 0,5 | AAS - Hydridsystem |
15. Silber, gesamt | (Ag) | 0,5 | DIN 38 406 - E 21 |
16. Vanadium, gesamt | (V) | 2 | analog DIN 38406-E21 |
17. Zink, gesamt | (Zn) | 5 | DIN 38 406 - E 21 |
18. Zinn, gesamt | (Sn) | 3 | AAS - Hydridsystem |
19. Ammonium (NH4+) Ammoniak (NH3) |
berechnet als N | 100 | DIN 38 406 - E 5 |
20. Chlor, freies | (C12) | 1 | DIN 38 408 - G 4 |
21. Cyanid, gesamt | (Cn-) | 5 | DIN 38 405 - D13-1 |
22. Cyanid, leicht freisetzbar | (Cn-) | 0,5 | DIN 38 405 - D 13-2 |
23. Fluorid | (F) | 60 | analog 39. AbwasserVwV |
24. Nitrit | (NO2-) | 20 | DIN 38 406 - D 10 |
25. Sulfid | (S2-) | 2 | DEV - D 7 |
III. Organische Stoffe Stoffgruppe
Konzentration (g/m3) |
Bestimmungsverfahren | |
1. Kohlenwasserstoffe (Mineralölprodukte) | ||
1.1 Kohlenwasserstoffe direkt abscheidbar | 100 | DIN 38 409 - H 18 |
1.2 Soweit eine über die Schwerkraftabscheidung hinausgehende Entfernung von Kohlenwasserstoffen erforderlich ist | 20 | DIN 38 409 - H 18 |
2. Schwerflüchtige lipophile Stoffe (z.B. im Wasser emulgierte oder suspendierte öle und Fette und dergleichen) | 250 | DIN 38 409 - H 17 |
3. Halogenhaltige organische Verbindungen berechnet als organisch gebundenes Chlor | ||
3.1 leichtflüchtige Verbindungen (mit Luft ausblasbar; POX*) | 4 | |
3.2 schwerflüchtige Verbindungen (nicht mit Luft ausblasbar) | 1 | |
4. Phenolische Verbindungen | 100 | DIN 38 409 - H 16 |
*) Anmerkung zu 3.1: POX-Bestimmungen in Anlehnung an DIN 38 409 - H 14 |
Ausblasen von 100 ml entsprechend verdünnter oder unverdünnter Probe bei Raumtemperatur (20-25 °C); Sauerstoffstrom 150 ml/Minute; Ausblaszeit 10 Minuten.
IV. Sulfatbegrenzung
Für die Einleitung von Sulfat (SO42-) wird ein Wert von 400 g/m3 festgesetzt. Bestimmungsverfahren: DIN 38 405 - D 5
Auf Grund von § 11 Absatz 2 Satz 1 HambAbwG darf dieser Stoff nur in einer Konzentration eingeleitet werden, die die öffentlichen Sielanlagen nicht gefährdet; dieses ist bei Betonwerkstoffen im Regelfall bei einer Sulfatkonzentration von 400 g/m3 gegeben.
Höhere Konzentrationen können mit Zustimmung des Betreibers der öffentlichen Abwasseranlagen im Einzelfall zugelassen werden, wenn insbesondere unter Berücksichtigung der Verdünnung in der öffentlichen Sielanlage keine Beeinträchtigungen für diese Anlage zu besorgen sind.
V. Häusliches Abwasser:
1. Für Abwasser aus häuslichem Gebrauch gilt abweichend von Ziffer 2.4 Allgemeine Einleitungsbedingungen, daß die Werte der nachfolgend aufgeführten allgemeinen Parameter/Stoffe in der 24-Stunden-Mischprobe einzuhalten sind:
2. Sind im häuslichen Bereich gewerbliche oder andere Einrichtungen vorhanden, die keine hygienischen Einrichtungen einer Wohnung oder eines Büros sind, wie z.B. Fotolabore, Labore, Fahrzeugwaschplätze, Arztpraxen, gelten die Regelungen unter Ziffer 1 nicht.
ENDE
(Stand: 27.06.2018)
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