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Verwaltungsvorschrift zur Durchführung wasserrechtlicher Zulassungsverfahren
für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen

Vom 1. Juli 2005
(StAnz. Nr. 30 vom 25.07.2005 S. 2808)



zur aktuellen Fassung

Bezug: Mein Erlass vom 8. August 1995 (StAnz. S. 2889), zuletzt geändert am 15. Juli 1996 (StAnz. S. 2588)

Zur Durchführung des § 45 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), und der §§ 2, 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756), wird für die Genehmigung des Baues, des Betriebes und der Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage sowie für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von kommunalem Abwasser in ein Gewässer Folgendes bestimmt:

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Verwaltungsvorschrift gilt im Hinblick auf die Prüfung der Pflicht zur Genehmigung und zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie im Hinblick auf die Durchführung der damit zusammenhängenden notwendigen Verwaltungsverfahren für Abwasserbehandlungsanlagen (größer 2.000 EW), in denen Abwasser behandelt wird, für das Anforderungen im Anhang 1 der Abwasserverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung gestellt werden.

1.2 Hinsichtlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gilt diese Verwaltungsvorschrift für alle Einleitungen von kommunalem Abwasser (einschließlich Niederschlagswasser), die als Direkteinleitungen in ein Gewässer vorgenommen werden. Ausgenommen sind die Einleitungen von Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasseranfall von weniger als 8 m3/d.

2. Feststellung der UVP-Pflicht

2.1 Für den Bau (Errichtung), den Betrieb oder die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage kann eine UVP nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in seiner jeweils gültigen Fassung erforderlich sein. Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, so besteht gleichzeitig auch eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht (nach § 45 Abs. 1 oder 3 HWG in Verbindung mit § 78 HWG); sowohl das Genehmigungs- als auch das Einleiteerlaubnisverfahren müssen dann den Anforderungen des UVPG entsprechen (nach § 45 Abs. 1 HWG beziehungsweise § 7 Abs. 1 Satz 2 WHG).

Der Bau und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage größer oder gleich 150.000 EW ist UVP-pflichtig nach Anlage 1 Nr. 13.1.1 zu § 3b UVPG. In welchen sonstigen Fällen die Notwendigkeit zur Durchführung einer UVP besteht, ergibt sich aus Anlage 1 Nr. 13.1.2 zu § 3b UVPG in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 1 zu § 78 HWG. Dies wird in dem unter Nr. 7.1 dieser Verwaltungsvorschrift benannten Merkblatt näher erläutert.

2.2 Auf Antrag oder Ersuchen des Vorhabensträgers (Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlage) - andernfalls nach Beginn des Verwaltungsverfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient - prüft die zuständige Wasserbehörde unverzüglich, ob für das Vorhaben die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls).

Um die Prüfung der UVP-Pflicht zu beschleunigen, sollte die Wasserbehörde zur Abstimmung der einzureichenden Prüfunterlagen möglichst frühzeitig eine Vorbesprechung mit dem Vorhabensträger und mit den anderen gegebenenfalls in ihrer Zuständigkeit betroffenen Behörden abhalten.

Die Wasserbehörde hat überschlägig zu prüfen, ob das geplante Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dies überprüft sie anhand der in Anlage 2 des UVPG genannten Kriterien auf Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten geeigneten Unterlagen (§ 3a UVPG) sowie eigener Informationen. Für die Überprüfung der Umweltauswirkungen müssen der Behörde mindestens Erläuterungen und Unterlagen zu folgenden Kriterien vorliegen:

Um die UVP-Pflicht auszulösen, reicht es aus, dass die zuständige Wasserbehörde bei ihrer überschlägigen Prüfung zum Ergebnis kommt, die Umsetzung des geplanten Vorhabens könne zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen; eines exakten Nachweises bedarf es nicht.

3. Genehmigungsverfahren

3.1 Hat die zuständige Wasserbehörde die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP festgestellt (und damit auch eine Genehmigungspflicht nach § 45 HWG), unterrichtet sie den Träger des Vorhabens über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen (§ 5 UVPG). Vor der Unterrichtung gibt die zuständige Wasserbehörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 UVPG zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über den für das konkrete Vorhaben notwendigen Umfang und den Inhalt der Unterlagen.

Der Vorhabensträger spezifiziert durch die Vorlage dieser Unterlagen sowie dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Behörde gegenüber, in welchem Umfang das als UVP-pflichtig eingestufte Vorhaben realisiert werden soll.

3.2 Eine wasserrechtliche Genehmigung schließt nach § 45 Abs. 2 HWG die erforderliche bauaufsichtliche Zulassungen mit ein; hierbei ist das Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde herzustellen. Die Einschaltung der Bauaufsichtsbehörde beschränkt sich auf die Fälle, bei denen Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 HBO zur Ausführung kommen sollen. Hierunter sind größere Einrichtungen wie zum Beispiel Betriebsgebäude oder Hallen für Schlammentwässerungsanlagen zu verstehen, soweit diese nicht als baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55 HBO oder § 56 Abs. 1 und 2 HBO gelten.

4. Erlaubnisverfahren

4.1 Wird neben dem Genehmigungs- auch ein Erlaubnisverfahren der im Zusammenhang mit der Einleitung stehenden Abwasserbehandlungsanlage erforderlich, ist dem Vorhabensträger anzuraten, auch die Erlaubnisunterlagen möglichst frühzeitig - gegebenenfalls gemeinsam mit den Genehmigungsunterlagen - einzureichen, um beide Verfahren nach den Vorschriften des UVPG zügig und möglichst in einem Schritt abwickeln zu können (vor allem die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung).

4.2 Soweit die mit der Einleitung in ein Gewässer im Zusammenhang stehende Abwasserbehandlungsanlage im Vorfeld nicht wasserrechtlich genehmigt wurde, da keine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestand, muss die Prüfung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch jene erlaubnisrelevanten Sachverhalte umfassen, die ansonsten bereits im Genehmigungsverfahren geprüft wurden. Hinweise hierzu sind dem Merkblatt nach Nr. 7.1 dieser Verwaltungsvorschrift zu entnehmen.

4.3 Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Abwassereinleitungen (aus Anlagen zur Abwasserbehandlung oder zur Misch- oder Niederschlagswasserentlastung) nach §§ 2, 7 WHG ist die Gewässersituation im Einflussbereich der beantragten Einleitestelle sowohl hinsichtlich der Emissionen als auch der bestehenden Gewässersituation (Immissionsbetrachtung bzgl. Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte) zu beurteilen. Als Arbeitshilfe zur Beurteilung der stofflichen und hydraulischen Gewässerbelastungen sowie zur Identifizierung einzelner Belastungsfaktoren dient der in Nr. 7.1 dieser Verwaltungsvorschrift genannte Leitfaden.

5. Qualität der Antragsunterlagen

5.1 Die Antragsunterlagen müssen den Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft entsprechen; Hinweise dazu finden sich im DWA-Arbeitsblatt A-106 "Entwurf und Bauplanung von Abwasserbehandlungsanlagen". Auf § 75 Abs. 3 HWG wird hingewiesen.

5.2 Die Genehmigungsunterlagen müssen den Bau und den Betrieb sowie die Änderung der Abwasserbehandlungsanlage, die Erlaubnisunterlagen müssen die Gewässerbenutzung sowie die für den Gewässerschutz bedeutsamen Aspekte hinsichtlich Bau und Betrieb sowie Gewässerbelastungen nachvollziehbar darstellen. Der generelle Umfang der vorzulegenden Unterlagen wird im Merkblatt nach Nr. 7.1 dieser Verwaltungsvorschrift beschrieben.

6. Datenerfassung und Datenpflege

6.1 Die technischen und sonstigen zulassungsrelevanten Daten zu den Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen sind von der zuständigen Wasserbehörde in die Datenbank "Hessische Abwasseranlagen" (HAA) einzugeben und bei Fortschreibung von Bescheiden jeweils zu aktualisieren.

6.2 Sowohl der Erlaubnis- als auch der Genehmigungsbescheid können mittels HAa erstellt werden.

7. Hinweise

7.1 Wichtige Hinweise zur Durchführung des Genehmigungs- und Erlaubnisverfahrens werden in dem Merkblatt "Wasserrechtliche Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen in Hessen" sowie in dem "Leitfaden für das Erkennen ökologisch kritischer Gewässerbelastungen durch Abwassereinleitungen in Hessen" gegeben.

7.2 Das Merkblatt und der Leitfaden nach Nr. 7.1 werden über die Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV): www.hmulv.hessen.de/umwelt/wasser/abwasser/ zur Verfügung gestellt.

7.3 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

7.4

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