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Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden
- Hessen -
Vom 21. März 2014
(StAnz. Nr. 17 vom 21.04.2014 S. 383; 19.12.2021 S. 16 22; 13.12.0223 S. 1701 23aufgehoben)
Gültig bis 31.12.2024 23
Bezug: Erlass vom 25. August 2011 (StAnz. S. 1228) 22 22 22 22
Diese Anforderungen gelten für Erdwärmesondenanlagen mit einer Wärmepumpenheizleistung bis 30 kW, bei denen dem Grundwasser Wärme entzogen wird. Sie gelten auch für Erdwärmesondenanlagen, die zur Gebäudekühlung eingesetzt werden.
Bei der Überarbeitung dieser Anforderungen wurden die Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für wasserwirtschaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren berücksichtigt. Der Veröffentlichung dieser Empfehlungen hat die Umweltministerkonferenz (UMK) zugestimmt. Weiter wurde die Rechtsprechung in Hessen zur Nutzung der Erdwärme in Schutzgebieten berücksichtigt.
Die Berücksichtigung der Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser führen zu einer Verschärfung der bisherigen hessischen Regelung. Beispielsweise wird die Nutzung der Erdwärme in der Schutzzone III/IIIa eines Trinkwasserschutzgebietes nicht mehr zulässig sein. Bestätigt werden diese Einschränkungen durch die hessische Rechtsprechung; Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren (VGH-Beschluss) und ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen. In dem VGH-Beschluss wird in Trinkwasserschutzgebieten dem ohnehin bedeutsamen Schutz des Trinkwassers eine alle anderen Belange überragende Bedeutung zugemessen. Die Begründung des VGH-Beschlusses enthält über den Einzelfall hinausgehende Bewertungen zum Grundwasserschutz, auf die sich Betroffene (insbesondere die Wasserversorgungsunternehmen) in ähnlich gelagerten Fällen berufen können.
Erdwärmesonden mit einer wassergefährdenden Flüssigkeit als Wärmeträger können effizienter genutzt werden. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), schränkt die Nutzung der Wärmeträgermedien ein. Diese Einschränkungen ergeben sich bereits durch die Berücksichtigung der LAWA-Empfehlungen.
Der Betrieb einer Erdwärmesonde ist eine Benutzung des Grundwassers, die grundsätzlich erlaubnispflichtig ist. Die Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden gelten für Erdwärmesonden bis zu einer Leistung von 30 kW. Bei Beachtung dieser Anforderungen wird das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren erheblich erleichtert. Die Leistung von 30 kW ist ausreichend für Ein- und Zweifamilienhäuser, bei guter Wärmedämmung auch für Häuser mit mehr Wohneinheiten. Auch bei Erdwärmesondenanlagen mit einer größeren Leistung können diese Anforderungen für die Beurteilung der Maßnahme herangezogen werden.
Die Anforderungen sind im Internet unter https://umwelt.hessen.de/Wasser/Gewaesserschutz/Erdwaermesonden veröffentlicht.
Die hessischen Anforderungen werden durch den Leitfaden Erdwärmenutzung Hessen und die Karten mit den günstigen, ungünstigen und unzulässigen Gebieten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergänzt. Leitfaden und Karten finden Sie unter https://www.hlnug.de/ themen/geologie/erdwaermegeothermie/oberflaechennahegeothermie beziehungsweise als Downloads.
Die Anforderungen ersetzen die Regelungen vom 25. August 2011
Die Anforderungen vom 21. März 2014 (StAnz. S. 383), zuletzt geändert durch Erlass vom 13. Dezember 2019 (StAnz. 2020 S. 19), treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Anforderungen werden hiermit bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden 22 22 22
Erdwärmesonden sind eine wichtige Möglichkeit, Primärenergie einzusparen. Allerdings entziehen sie dem Boden und dem Grundwasser Wärme oder erwärmen diese. Sie können wegen der Verwendung von wassergefährdenden Flüssigkeiten als Wärmeträgermittel, durch die Bohrung sowie den nicht ordnungsgemäßen Ausbau der Bohrung eine Gefährdung für das Grundwasser bewirken. Durch die Bohrung selbst kann es zu einer vorübergehenden Trübung des Grundwassers kommen. Auch eine ungenügende Verpressung des Bohrloches oder die Zerstörung des Verpressmaterials durch Frost-Tau-Wechsel können zu einer Grundwassergefährdung führen. In diesen Fällen kann dauerhaft Oberflächenwasser in die Tiefe eindringen und das Grundwasser erreichen. Werden unterschiedliche Grundwasserstockwerke durch die Bohrung erschlossen, kann es zu einer Verbindung und zum Austausch unterschiedlicher Grundwässer kommen. Aus diesen Gründen ist der Betrieb einer Erdwärmesonde nach dem Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) eine Benutzung des Grundwassers, die grundsätzlich erlaubnispflichtig ist (siehe 5.1). Wird die Erdwärmesonde mit einem wassergefährdenden Wärmeträgermedium im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen betrieben, ist § 35 AwSV zu beachten.
Bei der Überarbeitung der Anforderungen wurden die Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für wasserwirtschaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren (2011) 2 berücksichtigt. Der Veröffentlichung dieser Empfehlungen hat die Umweltministerkonferenz (UMK) zugestimmt. Diese LAWA-Empfehlung fordert zum Schutz des Grundwassers den frostfreien Betrieb der Erdwärmesonde. Begründet wird diese Forderung insbesondere damit, dass dadurch die Bohrlochverpressung nicht durch Frost-Tauwechsel zerstört werden kann. Eine intakte Bohrlochverpressung gewährleistet, dass Wegsamkeiten zwischen unterschiedlichen Grundwasserstockwerken und der Eintrag von oberflächennahen Schadstoffen in den Untergrund und das Grundwasser vermieden werden.
Weiter berücksichtigt ist die aktuelle Rechtsprechung in Hessen (Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren vom 17. August 2.011, Az.: 2 B 14 84/11, und im Hauptsacheverfahren das noch nicht rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. Juni 2013, Az.: 1 K 475 / 11. GI). Schwerpunkt der rechtlichen Betrachtung ist in den Entscheidungen das Niederbringen der Bohrung. Danach kommt in einem Trinkwasserschutzgebiet dem ohnehin bedeutsamen Schutz des Grundwassers eine alle anderen Belangen überragende Bedeutung zu. An die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens, der durch den Bau einer Erdwärmesonde entstehen kann, sind in einem Trinkwasserschutzgebiet deshalb nur geringe Anforderungen zu stellen. Insbesondere wird dargelegt, dass bei unsachgemäßem Bohren ein Sondenschaden praktisch nicht reparabel ist. Im Falle der Verwirklichung der mit der Erdwärmesondenbohrung einhergehenden Gefahren ist von Beeinträchtigungen des durch die Wasserversorger sicherzustellenden öffentlich-rechtlichen Auftrags der Trinkwasserversorgung auszugehen und mit Beeinträchtigungen von den Haushalten im Versorgungsgebiet. Demgegenüber muss das private Interesse eines Einzelnen an einer Energieversorgung durch Erdwärme zurückstehen.
Unberührt von den wasserrechtlichen Anforderungen bleiben die bergrechtlichen Anforderungen an die Nutzung von Erdwärme. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b des Bundesberggesetzes ( BBergG) gilt Erdwärme als ein bergfreier Bodenschatz, für dessen Aufsuchung eine Erlaubnis nach § 7 BBergG und für dessen Gewinnung eine Bewilligung nach § 8 BBergG grundsätzlich erforderlich sind. Das ist immer dann der Fall, wenn Erdwärme aus tiefen geothermischen Reservoiren gewonnen wird und aufgrund eines ausreichenden Temperaturgefälles unmittelbar bzw. nach Umwandlung in elektrische Energie zur Versorgung des Marktes einer Vielzahl von Abnehmern zur Verfügung gestellt werden kann.
Mit geringem technischen und wirtschaftlichen Aufwand nutzbare oberflächennahe Erdwärme ist demnach nicht als Erdwärme im Sinne des BBergG anzusehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die entzogene Erdwärme nur über einen Mittler, zum Beispiel eine elektrische Wärmepumpe, gewonnen werden kann.
Für Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind die Regelungen in § 127 BBergG zu beachten. Bohrungen sind nach § 8 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Geologiedatengesetzes ( GeolDG) zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Hessischen Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (HLNUG) anzuzeigen.
1. Anwendungsbereich
Diese Anforderungen gelten für Erdwärmesondenanlagen mit einer Wärmepumpenheizleistung bis 30 kW, bei denen dem Grundwasser Wärme entzogen wird 3.
Die Anforderungen gelten auch für Erdwärmesondenanlagen, die zur Gebäudekühlung eingesetzt werden. Eine dauerhafte Erwärmung des Untergrundes und des Grundwassers infolge der Zuführung von Wärme ist auszuschließen. Dies ist gewährleistet, wenn zugeführte und entnommene Jahreswärmemengen vergleichbar sind (ausgeglichene Bilanz).
Die Anforderungen gelten nicht für Erdwärmekollektoren, bei denen dem Erdreich Wärme entzogen oder zugeführt wird und bei denen die Kollektoren mindestens 1 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen. Weiter gelten sie nicht für sogenannte Erdwärmekörbe, Spiral- oder Schneckensonden, mit einer maximalen Einbautiefe von 3 m. Bei größeren Einbautiefen oder bei einem Abstand von weniger als 1 m zum höchsten Grundwasserstand werden diese Anlagen wie Erdwärmesonden behandelt. Sie gelten nicht für Systeme, bei denen Grundwasser entnommen und nach Wärmeentzug wieder versickert wird, oder für solche mit Direktverdampfung 4.
Bei Erdwärmesondenanlagen mit einer Wärmepumpenheizleistung von mehr als 30 kW sind diese Anforderungen zu berücksichtigen.
2. Verwendung von wassergefährdenden Stoffen 22 22 22 22
Als Wärmeträgermedien dürfen nur Wasser, nicht wassergefährdende Gemische oder Gemische der Wassergefährdungsklasse 1 verwendet werden, die in der Positivliste der "Empfehlungen der LAWa für wasserwirtschaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren" (www.lawa.de) gelistet sind. Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen dürfen gemäß AwSV nur nicht wassergefährdende Stoffe sowie Gemische der Wassergefährdungsklasse 1 eingesetzt werden, deren Hauptbestandteile Ethylen- oder Propylenglykol sind.
Bei der Verwendung von wassergefährdenden Flüssigkeiten ist die Erdwärmesonde durch einen Sachverständigen nach § 56 AwSV zu prüfen (siehe Ziffer 6. 1).
Bei der Verwendung von wassergefährdenden Stoffen hat der Lieferant des Wärmeträgermediums zu bescheinigen, dass das Wärmeträgermedium einschließlich möglicher Zusätze diesen Anforderungen entspricht. Die in Anlage 1 aufgeführten Wärmeträgermedium entsprechen diesen Anforderungen, eine Bescheinigung des Lieferanten ist nicht erforderlich.
In ungünstigen Gebieten (Ziffer 5.3) hat der Schutz des Grundwassers vor Beeinträchtigungen besondere Bedeutung. Zur Vermeidung einer Grundwassergefährdung sind Erdwärmesonden in wasserwirtschaftlich ungünstigen Gebieten so zu betreiben, dass im Ringraum kein Frost auftritt 5. Der frostfreie Betrieb ist gewährleistet, wenn die minimale Temperatur des Wärmeträgermediums -3°C bei Spitzenlast nicht unterschreitet. Die Einhaltung dieser Anforderung ist durch einen nicht manipulierbaren "Frostwächter" nachweislich sicher zu stellen.
Dies gilt auch für Erdwärmesonden in hydrogeologisch ungünstigen Gebieten, in denen durch die Bohrung Deckschichten durchbohrt und Grundwasserleiter mit unterschiedlichen Druckniveaus oder unterschiedlicher Beschaffenheit miteinander verbunden werden können.
3. Durchführung und Ausbau der Bohrung, Einwandige Anlagenteile, Stilllegung
3.1 Nach Möglichkeit ist die Erdwärmenutzung auf das oberste, ungespannte Grundwasserstockwerk zu beschränken.
3.2 22 Bei Verwendung von wassergefährdenden Stoffen als Wärmeträgermedium sind einwandige unterirdische Erdwärmesonden mit selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen zulässig, wenn sie so beschaffen sind und so errichtet unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Gewässers nicht zu besorgen ist.
3.3 22 Die Sonden müssen nachweislich gegen die Belastungen, Temperaturen (Heiz- und gegebenenfalls Kühlbetrieb) und die wassergefährdenden Flüssigkeiten beständig sein. Eine Beschädigung der Sondenrohre beim Einbau ist zu vermeiden. Der Einbau von beschädigten Sondenrohren ist nicht zulässig. Werden Beschädigungen an einer eingebauten Sonde erkannt, ist die Wasserbehörde auf Grund einer entsprechenden Regelung in der Erlaubnis zu informieren. In begründeten Einzelfällen kann sie dem Weiterbetrieb dieser Sonden mit Wasser als Wärmeträgermedium zustimmen.
3.4 Vor Beginn der Bohrung sind die möglichen Bohrrisiken (zum Beispiel Antreffen gespannten Grundwassers, artesische Druckverhältnisse) abzuklären und zu bewerten. Die Bohrrisiken sind durch bauliche Maßnahmen zu minimieren (zum Beispiel durch das Mitführen eines Schutzrohres bis zur Endteufe der Bohrung um das Austreten von artesisch gespanntem Grundwasser zu unterbinden).
3.5 Erdwärmesonden sowie zugehörige Anlagenteile müssen dem Stand der Technik entsprechen (Erdwärmesonden und -kollektoren der VDI-Richtlinie 4640, Wärmepumpen der DIN 8901). Als Sondenmaterial ist PE 100-RC oder höherwertig zu verwenden. Die Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Erdwärmesondenanlagen darf nur durch Betriebe erfolgen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung die erforderliche Sachkunde besitzen. Bohr- oder Brunnenbauunternehmen zur Errichtung der Erdwärmesonden müssen die Qualifikationskriterien des DVGW-Regelwerkes W 120 (Gruppe G) bzw. W 120 - 2 (A), Juli 2013, Qualifikationsanforderungen für die Bereiche Bohrtechnik und oberflächennahe Geothermie (Erdwärmesonden) erfüllen.
3.6 Die selbsttätigen Leckageüberwachungseinrichtungen (baumustergeprüfte Druckwächter) müssen im Falle einer Leckage die Umwälzpumpe sofort abschalten und ein Störungssignal abgeben.
3.7 Beim Abteufen der Bohrungen dürfen nur Spülungszusätze verwendet werden, bei denen keine nachhaltigen chemischen oder nachhaltigen mikrobiologischen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und des Boden zu erwarten sind. Hinweis:
Gemäß DVGW-Regelwerk W 116 ist die grund wasserhygienische Unbedenklichkeit verwendeter Spülungszusätze durch entsprechende Testate in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden nachzuweisen. Dieses Arbeitsblatt wird derzeit überarbeitet.
3.8 Die Bohrlöcher für die Erdwärmesonden sind unmittelbar nach Fertigstellung (Einbringen des Sondenmaterials oder Aufgabe der Bohrung) im Kontraktorverfahren von unten nach oben voll ständig zu verpressen. Sie müssen dauerhaft dicht sein. Ein Austausch von Wässern verschiedener wasserführender Schichten muss ausgeschlossen sein. Für die Bohrlochverpressung dürfen nur Fertigprodukte verwendet werden, die wasserhygienisch unbedenklich sind. Durch das Verpressmaterial darf es nicht zu einem erhöhten Austrag von Chromat ins Grundwasser kommen. Als Suspension kommen daher insbesondere chromatarme Bentonit Hochofenzement-Wasser- oder Bentonit-Hochofenzement-Sand-Wasser-Suspensionen in Frage. Daneben müssen sie frosttauwechselwiderstandsfähig sein. Sofern diese Frost-Tau-Wechsel-Widerstandsfähigkeit nicht gegeben ist, dürfen die Erdwärmesonden nur frostfrei betrieben werden.
3.9 Eine nicht vollständige oder nicht beständige Verpressung des Bohrloches kann zu einer hydraulischen Verbindung unterschiedlicher Grundwasserstockwerke oder zu einer mangelhaften Abdichtung gegenüber der Erdoberfläche führen. Um eine ordnungsgemäße Verpressung der Bohrung zu gewährleisten, muss der Durchmesser der Bohrung bei Endteufe 60 mm größer als der Durchmesser des Erdwärmesondenbündels sein 6.
3.10 22 Bei nicht mehr betriebenen Erdwärmesonden ist das wassergefährdende Wärmeträgermedium zu entfernen und schadlos zu entsorgen. Die Wasserbehörde ist auf Grund einer entsprechenden Regelung in der Erlaubnis hierüber zu informieren. Falls erforderlich kann sie die Abdichtung des Ringraums oder den Rückbau der Erdwärmesonde fordern 7. Sofern die Anlage einer Prüfpflicht unterliegt (siehe Ziffer 6.1), ist die Prüfung bei Stilllegung durch eine anerkannte sachverständige Stelle erforderlich.
3.11 Bei außergewöhnlichen Ereignissen sind die zuständigen Behörden, Betreiber der Wasser- und Abwasseranlagen, Versicherung und sonstige Betroffene unverzüglich zu informieren. Mit den Arbeiten dürfen nur Firmen beauftragt werden, die bei außergewöhnlichen Ereignissen auf der Baustelle nicht vorhandenes Material (zum Beispiel zusätzliche Schutzrohre, zusätzliches Material zum Abdichten eines Artesers) schnellstens beschaffen können. Die Bohrfirma muss hierfür über einen aktuellen Informations- und Maßnahmenplan verfügen.
4. Abstände zu Nachbargrundstücken und zu benachbarten Anlagen
Um zu verhindern, dass sich die Auswirkungen mehrerer Anlagen aufsummieren und damit zu schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser führen können, sollte ein Mindestabstand von 10 m zwischen Erdwärmesonden benachbarter Anlagen eingehalten werden, um im Rahmen der Bewirtschaftung des Grundwassers allen Nutzern von Erdwärmesonden die Nutzung des Grundwassers in gleichem Maße zu ermöglichen. Damit die Erdwärmenutzung keiner Bewilligung nach § 8 BBergG bedarf, sondern der Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz Nr. 1 BBergG greift, muss sichergestellt sein, dass das Lösen der Erdwärme innerhalb des Grundstückes geschieht. Hierzu wird auf die Abstandsregelung unter Nr. 6.7 hingewiesen.
5. Verwaltungsverfahren
5.1 Erdwärmesonden bedürfen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Bei der Verwendung von wassergefährdenden Flüssigkeiten als Wärmeträgermittel handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Benutzung nach § 9 Abs. 2 Ziffer 2 WHG, da es sich hier um eine Maßnahme handelt, die geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Im Hinblick auf die Bohrung gilt die Spezialnorm § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG. Danach ist eine Erlaubnis erforderlich, da sich das Einbringen der Sonde nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann (§ 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Die Anzeigepflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG entfällt durch das Stellen eines Erlaubnisantrags.
5.2 Erdwärmesondenanlagen mit einer Heizleistung bis 30 kW können erlaubt werden, wenn
Wasserwirtschaftlich günstig ist ein Gebiet, das
liegt.
In günstigen Gebieten sind für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis die in Anlage 2 aufgelisteten vereinfachten Antragsunterlagen ausreichend. Stellt die Wasserbehörde bei ihrer Prüfung fest, dass sich die Erdwärmesondenanlage in einem ungünstigen Gebiet befindet (siehe Nr. 5.3) oder dass die Anforderungen dieser Regelung nicht eingehalten werden, teilt sie dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit und bittet um die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen.
5.3In hydrogeologisch oder wasserwirtschaftlich ungünstigen Gebieten (ungünstiges Gebiet) sind für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis neben den vereinfachten Antragsunterlagen zusätzliche Unterlagen (siehe Anlage 2), insbesondere die in Nr. 5.8 beschriebene hydrogeologische Stellungnahme, erforderlich. Falls die hydrogeologische Stellungnahme nicht beigefügt ist, fordert die Wasserbehörde diese bei Bedarf beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) an. Die hierfür entstehenden Kosten hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen (siehe Anlage 2, Nr. 9).
Eine ungünstige hydrogeologische Situation liegt zum Beispiel vor, wenn durch die Bohrung Deckschichten durchörtert werden, die nennenswerte Grundwasservorkommen schützen oder wenn Heil- oder Mineralwasservorkommen beeinträchtigt werden können. Ungünstig sind auch Gebiete mit hoher Wasserdurchlässigkeit der Gesteine, einer wesentlichen, das heißt weiträumigen Stockwerkstrennung, mit Aufstiegszonen von CO2 oder NaCl-reicher Wässer oder mit artesisch gespannten Grundwasservorkommen sowie Tiefengrundwasserleiter (insbesondere im Festgestein), die nicht angebohrt oder durchbohrt werden sollten. Ungünstig sind zudem Gebiete mit quellfähigen oder löslichen Gesteinen und Gebiete, in denen durch die Bohrung Grundwasserleiter mit unterschiedlichen Druckniveaus oder unterschiedlicher Beschaffenheit miteinander verbunden werden können.
Wasserwirtschaftlich ungünstig sind Gebiete
In Heilquellenschutzgebieten gelten die Anforderungen in den Schutzgebietsverordnungen oftmals erst ab einer bestimmten Tiefe. Beispiels weise können in der Schutzzone HQSG B Bohrungen bis 100 m Tiefe erlaubt sein, verboten sind tiefere Bohrungen. In diesen Fällen ist eine abweichende Einstufung und die Erdwärmenutzung bis 100 m Tiefe möglich.
Wasserwirtschaftlich ungünstig sind auch Gebiete, bei denen noch keine ausreichenden fachlichen Grundlagen für eine verbindliche Bewertung vorliegen, beispielsweise Einzugsgebiete einer öffentlichen Trinkwassergewinnung ohne festgesetzte Schutzzonen.
5.4 In denwasserwirtschaftlich unzulässigen Gebieten
sind Erdwärmesonden nicht zulässig. Ebenso sind Erdwärmekollektoren, Erdwärmekörbe, Spiral- oder Schneckensonden unzulässig, die gemäß Abschnitt 1 wie Erdwärmesonden behandelt werden.
5.5 In den Fällen, in denen Heilquellenschutzgebiete noch nicht nach der "Richtlinie für Heilquellenschutzgebiete" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser aus 1998 festgesetzt sind, ist eine analoge Einstufung vorzunehmen. Dabei können folgende Heilquellenschutzzonen als gleichwertig angesehen werden:
- HQSG IV(alt) | entspricht | HQSG III/2 (neu) |
- HQSG III (alt) | entspricht | HQSG III/1 (neu) |
- HQSG I und II (alt) | entsprechen | HQSG I und II (neu) |
- HQSG D (alt) | entspricht | HQSG B (neu) |
- HQSG A-C (alt) | entsprechen | HQSG a (neu) |
5.6 Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie bestimmt die günstigen Gebiete und veröffentlicht sie jeweils aktuell zusammen mit den ungünstigen und unzulässigen Gebieten im Internet. Zusätzlich aktualisiert das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie den Leitfaden "Erdwärmenutzung in Hessen" und veröffentlicht ihn im Internet. Derzeit sind die Unterlagen unter http://www.hlug.de > Geologie > Erdwärme > Oberflächennahe Geothermie veröffentlicht.
5.7 Beurteilungsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis in ungünstigen Gebieten ist grundsätzlich die hydrogeologische Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie oder eines geeigneten Hydrogeologen. Als geeignet kann ein für diesen Bereich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gelten. Aus der Stellungnahme müssen sich die hydrogeologischen Anforderungen, die bei der Bohrung und dem Bau- und dem Betrieb der Erdwärmesondenanlage zu berücksichtigen sind, ergeben. Daneben ist auch zu beurteilen, ob aufgrund des Abstandes zur Trinkwassergewinnung und der örtlichen hydrogeologischen Verhältnisse die Erdwärmesondeerlaubnis fähig ist. Außerdem muss die hydrogeologische Stellungnahme das Gefährdungspotential beurteilen und Aussagen zur Notwendigkeit einer Fremdüberwachung von Bohrung, Einbau der Sonde und Bohrlochverpressung enthalten.
Im Einzugsgebiet einer öffentlichen Trinkwassergewinnung ohne festgesetzte Schutzzonen ist zusätzlich der Wasserwerksbetreiber zu beteiligen. Eventuelle Einwände des Wasserwerksbetreibers sind in der hydrogeologischen Stellungnahme zu bewerten.
5.8 Falls die Auftraggeberin oder der Auftraggeber der hydrogeologischen Stellungnahme einer allgemeinen Verwendung zustimmt, kann die Stellungnahme bei Anträgen auf Erdwärmenutzung auf Nachbargrund stücken genutzt werden. In diesem Fall ist bei hydrogeologischen Stellungnahmen des HLUG der Geltungsbereich (zum Beispiel Baugebiet oder Stadtteil bzw. Gemeinde) anzugeben.
6. Weitere Grundlagen und Hinweise
6.1 22 22 22 Prüfung der Anlagen durch eine sachverständige Stelle
Erdwärmesonden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen sind nach § 62 WHG Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sofern diese mit einem wassergefährdenden Medium als Wärmeträger betrieben werden. Für diese unterirdischen Anlagen gelten zusätzlich die Anforderungen der AwSV. Sie sind nach § 40 AwSV der Wasserbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige ist durch den Erlaubnisantrag erfolgt. Die Erdwärmesonden sind nach § 46 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 5 und § 46 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 6 AwSV von Sachverständigen nach § 52 AwSV vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei Stilllegung prüfen zu lassen, bestehende Anlagen in Schutzgebieten sind nach 30 Monaten prüfen zu lassen.
Private Erdwärmesonden, die mit einer wassergefährdenden Flüssigkeit als Wärmeträger betrieben werden, sind nach § 62 Abs. 1 WHG keine Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe. Sie unterliegen deshalb - auch als unterirdische Anlagen - nicht der Prüfpflicht nach § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 AwSV, da sie insoweit nicht der AwSV unterliegen. Bei diesen Anlagen kann eine Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 52 AwSV von der Wasserbehörde gefordert werden. Bei diesen privaten Anlagen kann die Prüfung durch eine nach § 22 VAwS anerkannte sachverständige Stelle von der Wasserbehörde gefordert werden (siehe Nr. 2). Anknüpfungspunkte für die Prüfung vor Inbetriebnahme, bei einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle 5 Jahre und bei Stilllegung sind neben § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG und § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG insbesondere § § 6 Abs. 1, 12 und 48 WHG. Die für unterirdische Lagerungen in Schutzgebieten geforderte 2 1/2 jährige Überprüfung ist hier nicht maßgebend.
Die Liste der bundesweit anerkannten Sachverständigenorganisationen findet sich unter http://www.hlug.de > Wasser > Abwasser > Anerkennungen > Sachverständige nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe ( VAwS).
6.2 Bei der wasserrechtlichen Beurteilung von Erdwärmesonden sind zusätzlich die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen zu beachten.
6.3 In Gebieten, zum Beispiel Neubaugebieten, in denen mehrere Erdwärmenutzungen geplant sind, sollte von der Wasserbehörde darauf hingewirkt werden, dass die gegenseitige Beeinflussung der Anlagen ermittelt und die gesamte Nutzung optimiert wird. Es sollte auch geprüft werden, ob die oberflächennahe Wärmeentnahme nicht durch eine zentrale Wärmeentnahme aus tieferen und damit wärmeren Grundwasserleitern ersetzt werden kann.
6.4 Für Systeme, bei denen Grundwasser entnommen und nach Wärmeentzug wieder in das Grundwasser eingeleitet wird oder für Systeme mit Direktverdampfung mit Auswirkungen auf das Grundwasser ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
6.5 Erdwärmekollektoren, bei denen dem Erdreich Wärme entzogen wird und bei denen die Kollektoren mindestens 1 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen, haben nur geringe Auswirkungen auf das Grundwasser. Es liegt daher keine Benutzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG vor.
6.6 22 Nach § 8 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Satz 1 GeolDG sind Bohrungen von demjenigen, der eine Bohrung selbst oder als Beauftragter durchführt, sie beauftragt oder Rechtsnachfolger der Personen nach Nr. 1 oder 2. ist, zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem HLNUG anzuzeigen. Spätestens drei Monate nach Abschluss der Bohrung haben die oben genannten Personen die Ergebnisse der Bohrungen sowie alle nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GeolDG zu übermittelnden Fachdaten dem HLNUG zuzuleiten.
6.7 22 22 Bohrungen (für Erdwärmesonden), die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind den Bergbehörden nach § 127 BBergG anzuzeigen. Im Regelfall wird für diese Bohrungen kein Betriebsplan gefordert. Falls von der Bergbehörde kein Betriebsplan gefordert wird, verbleibt die Zuständigkeit für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis bei der jeweiligen unteren Wasserbehörde 8.
Falls die Bergbehörde für Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, die Vorlage eines Betriebsplans fordert, entscheidet sie gemäß § 19 Abs. 2 WHG auch über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
Sofern aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich ist, ob diese Bohrung der Bergbehörde angezeigt worden ist, ist die Bergbehörde von der unteren Wasserbehörde über die Erdwärmenutzung zu informieren. Hierzu ist der Bergbehörde eine Kopie der Antragsunterlagen zu übersenden. Um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, kann die Untere Wasserbehörde grundsätzlich von ihrer Zuständigkeit ausgehen, wenn die Bergbehörde die Wasserbehörde nicht darüber informiert, dass ein Betriebsplan erforderlich ist. Falls ein Betriebsplan erforderlich ist, sind die Antragsunterlagen der Bergbehörde unverzüglich zu übergeben. Antragstellerin oder Antragsteller sowie das HLUG sind über den Wechsel der Zuständigkeit zu informieren.
6.8 22 Ist eine Erdwärmenutzung in einer "Altbergbauregion" vorgesehen, beteiligt die untere Wasserbehörde die zuständige Bergbehörde, um die entsprechenden Belange zu prüfen. Bei Bohrungen in unkritischen Bereichen ist die Einschaltung der Bergbehörde nicht erforderlich. Einzelheiten für eine pragmatische Vorgehensweise sind zwischen den unteren Wasserbehörden und den Bergbehörden abzustimmen.
6.9 22 Durch die Bohrung selbst oder den mangelhaften Ausbau kann es zu Schäden mit erheblichen finanziellen Auswirkungen kommen. Besonders problematisch sind das Anbohren von artesisch gespanntem Grundwasser (Arteser) oder Setzungsschäden infolge einer mangelhaft verpressten Bohrung. Es wird deshalb empfohlen, hierfür eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Zurzeit gängige Wärmeträgermittel, die ohne zusätzlichen Nachweis verwendet werden dürfen | Anlage 1 |
Tabelle 1: Nicht wassergefährdende Wärmeträgermedien
Produktname | Hersteller | Stoff |
R 744 | diverse | Kohlendioxid CO2 |
R 290 | diverse | Propan |
R 1270 | diverse | Propen |
Tabelle 2: Wassergefährdende Wärmeträgermedien und deren prozentuale Anteile an WGK 1-, WGK 2- und WGK 3-Stoffen
Anteile Additive | |||||||
Produktname | Hersteller | Hauptkomponente | WGK | B | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
Havoline AFC | Arteco | Ethylenglykol | 1 | (94,1%) | 5,70%1 | 0,20% | 0% |
Havoline XLC | Arteco | Ethylenglykol | 1 | (94,1%) | 5,70%1 | 0,20% | 0% |
Antifrogen N | Clariant | Ethylenglykol | 1 | 96,80%2 | 0,60% | 0% | |
Antifrogen L | Clariant | Propylenglykol | 1 | 96,90%2 | 0,10% | 0% | |
Leckanzeige Clariant | Clariant | Ethylenglykol | 1 | 96,80%2 | 0,60% | 0% | |
Protectogen N | Clariant | Ethylenglykol | 1 | >95% | <3,33% | <0,50% | 0% |
Protectogen L | Clariant | Ethylenglykol | 1 | >95% | <3,72% | <0,11% | 0% |
Dowcal 10 | DOW | Ethylenglykol | 1 | 98,90%2 | 0,20% | 0% | |
Dowcal 20 | DOW | Propylenglykol | 1 | 96,80%2 | 0,52% | 0% | |
Glykosol N | pro Kühlsole | Ethylenglykol | 1 | 96,2% | 3,5% | 0% | 0% |
Pekasol L | pro Kühlsole | Propylenglykol | 1 | 96,8% | 3,0% | 0% | 0% |
Tyfocor Konzentrat | Tyforop | Ethylenglykol | 1 | < 93% | < 5% | < 0,20% | 0% |
Tyfocor L Konzentrat | Tyforop | Propylenglykol | 1 | < 93% | < 5% | < 0,20% | 0% |
Glysofor N | WITTIG Umweltchemie GmbH | Ethylenglykol | 1 | > 98% | <1% | <1% | 0% |
Glysofor TERRA | Ethylenglykol | 1 | > 98% | <1% | <1% | 0% | |
Glysofor L | Propylenglykol | 1 | > 98% | <1% | <1% | 0% | |
GWE OptiFlow N | Ethylenglykol | 1 | > 98% | <1% | <1% | 0% |
1 Anteil an WGK1 Substanzen exklusive des Hauptbestandteils (Glykol)
2 Anteil an WGK1 Substanzen inklusive des Hauptbestandteils (Glykol) Anteile in Klammern rechnerisch aus den Anteilen der Additive ermittelt
Antragsunterlagen für Erdwärmesonden | Anlage 2 |
Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren mit vereinfachten Antragsunterlagen in hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich günstigen Gebieten (günstige Gebiete)
2) www.1awa.de > Publikationen > Veröffentlichungen nach Sachgebieten > Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wassergefährdung
3) Die Leistung von 30 kW ist ausreichend für Ein- und Zweifamilienhäuser, bei guter Wärmedämmung auch für Häuser mit mehr Wohneinheiten.
4) Bei Systemen mit Direktverdampfung befindet sich der Verdampfer der Wärmepumpe unmittelbar im Boden oder Grundwasser.
5) 22 Besonders problematisch sind Beanspruchungen der Bohrlochverpressung durch wiederholtes Einfrieren und Auftauen. Eine unzureichende Frost-Tau-Wechsel-Widerstandsfähigkeit kann zur vollständigen Zerstörung des Materialgefüges der Bohrlochverpressung führen. Die Dichtwirkung zwischen Grundwasserstockwerken und zur Oberfläche kann dadurch nicht mehr zweifelsfrei gegeben sein. Bei einer minimalen Temperatur der Wärmeträgerflüssigkeit von -3° C wird davon ausgegangen, dass durch den Temperatursprung innerhalb der Sondenrohrwand in der Bohrlochverpressung kein Frost auftritt.
6) Für den häufigsten Sondentyp, die Doppel-U-Sonde ohne Distanzhalter aus Rohren mit 32 mm Durchmesser, ergibt sich damit ein Bohrlochdurchmesser von mindestens 150 mm.
7) Erdwärmesonden werden u. a. außer Betrieb genommen, weil sie die benötigte Leistung nicht erbringen. Eine Ursache kann eine mangelhafte (nicht vollständige) Verfüllung (Abdichtung) des Ringraums sein. Eine mangelhafte Abdichtung des Ringraums kann für den Grundwasserschutz problematisch sein.
8) § 54 Abs. 5 HWG ist zu beachten. Danach nimmt das Regierungspräsidium (obere Wasserbehörde) die Aufgaben der zuständigen Wasserbehörde wahr, soweit die kreisfreie Stadt oder der Landkreis selbst Unternehmer oder unmittelbar Betroffener einer Anordnung ist.
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(Stand: 05.12.2024)
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