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Regelwerk; Wasser EU, He

VwV-AbwAG/HAbwAG - Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz
- Hessen -

Vom 25. November 2015
(Stanz. Nr. 51 vom 14.12.2015 S. 1324; 21.11.2020 S. 1319 20; 05.12.2023 S. 1657 23)



Archiv 2007

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz ( VwV-AbwAG/HAbwAG) vom 31. Mai 2007 (StAnz. S. 1225), zuletzt geändert am 19. November 2014 (StAnz. S. 1044), war bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Regelungen, die sich aufgrund ihres Regelungsgehaltes an die Abwasserabgabepflichtigen richten, wurden in das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz ( HAbwAG) aufgenommen. Unter Berücksichtigung der den Vollzug des Abwasserabgabenrechts betreffenden Rechtsprechung wurde diese Verwaltungsvorschrift umfassend überarbeitet und wird hiermit neu eingeführt.

1.Grundsätze

Für das Einleiten von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser ist nach § 1 Abwasserabgabengesetz ( AbwAG) vom 18. Januar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474), eine Abgabe zu entrichten.

Das AbwAG unterteilt das Abwasser in Schmutzwasser und Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 AbwAG). Es werden Abgaben unterschieden

Der Schmutzwasserbegriff nach § 2 Abs. 1 AbwAG umfasst auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (Deponiesickerwasser). Keine Abgabepflicht besteht dagegen für Deponiesickerwasser, das nicht gesammelt und eingeleitet wird, sondern unmittelbar in den Untergrund versickert.

2. Zuständigkeit und Verfahren
(zu § § 1 und 9 HAbwAG und § 65 HWG)

2.1 Zuständige Behörde

Der Vollzug des AbwAG sowie des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz ( HAbwAG) vom 29. September 2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 362), obliegt nach § 9 HAbwAG der nach § 65 Hessisches Wassergesetz (HWG) für die Überwachung der jeweiligen Abwassereinleitung zuständigen Wasserbehörde. Dabei ist insbesondere die "Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden" ( WasserZustVO) vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 198) zu beachten.

2.2 Verwaltungsverfahren

2.2.1 Bewertungsgrundlagen für die Abwasserabgabenerhebung
(zu § 4 Abs. 1 und § 6 AbwAG)

(1) Bei Schmutzwassereinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen wird die Abwasserabgabe für die abgaberelevanten Parameter von Amts wegen festgesetzt

  1. auf der Grundlage des Einleitungsbescheids (§ 4 Abs. 1 AbwAG) - Regelfall -,
  2. auf der Grundlage der Erklärung des Einleiters (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG), falls die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht im Bescheid enthalten sind,
  3. auf der Grundlage des höchsten Messergebnisses aus der staatlichen Überwachung ( § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG), falls der Ein-leiter seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nicht nachgekommen ist,
  4. auf der Grundlage einer Schätzung der Überwachungswerte durch die Behörde, falls kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vorliegt ( § 6 Abs. 1 Satz 3 AbwAG),
  5. auf der Grundlage der Erklärung des Einleiters nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG, soweit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 AbwAG erfüllt werden und Überwachungswerte im wasserrechtlichen Einleitungsbescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG (siehe Buchstabe a) festgelegt sind.

(2) Die für die Schätzung der Jahresschmutzwassermenge (JSM) durch die Wasserbehörden erforderlichen Daten sind vom Abgabepflichtigen nach § 6 Abs. 1 Satz 4 HAbwAG gemeinsam mit der Abgabeerklärung vorzulegen. Auf Nr. 2 der Bekanntmachungen nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz ( HAbwAG) vom 24. November 2015 (StAnz. S. 1322) zur Methode des Gleitenden Minimums wird verwiesen.

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