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Regelwerk

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
VAwS - Anlagenverordnung

- Bremen -

Vom 4 April 1995
(GBl S. 251, 04.12.2001 S. 393aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2180-b-1


Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 150 in Verbindung mit § 151 Abs. 2 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 180 - a - 1) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 1993 (Brem.GBl. S. 351) geändert worden ist, wird verordnet:

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Anzeigepflicht

(1) Die Verordnung gilt für Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe, zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen sowie für Rohrleitungsanlagen, soweit sie den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgenden Vorschriften für Anlagen und Rohrleitungen auch für einzelne Anlagen- und Rohrleitungsteile, insbesondere Lagerbehälter, Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, Sicherheitseinrichtungen und sonstige technische Schutzvorkehrungen sowie für Flächen, die dem Lagern, Abfällen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe dienen einschließlich ihrer Einrichtungen.

(3) Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften gelten nur Absatz 5 bis 7, die §§ 3, 4 und 7, § 8 Abs. 1 und 4, und die §§ 9, 27 und 28.

(4) Die Verordnung gilt nicht für Anlagen

  1. zum Umgang mit
    1. Abwasser oder
    2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten,
  2. zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe im Geltungsbereich der Tiefbohrverordnung.

(5) Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben, stillegen, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der Wasserbehörde unter Verwendung des von der zuständigen Behörde herausgegebenen Formblattes mit den zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen vorher schriftlich anzuzeigen.

(6) Die Anzeige wird ersetzt durch eine vorherige Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einschließlich seiner Verordnungen, nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, der Bremischen Landesbauordnung oder durch eine behördliche Anordnung aufgrund dieser Gesetze.

(7) Die Anzeigepflicht besteht nicht für oberirdische Behälter oder Anlagen für Stoffe mit einem Gesamtvolumen bis zu 20 Litern, im Falle von Dieselkraftstoff und Heizöl-EL bis zu 200 Litern, und außerhalb von Wasserschutzgebieten im Falle von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 bis zu einem Gesamtvolumen von 1000 Litern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder die bei 50 °C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe als fest oder salbenförmig gelten (Nummer 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten 003, Ausgabe März 1981, zur Einsichtnahme archivmäßig gesichert bei dem Patent- und Normenzentrum der Hochschule Bremen niedergelegt). Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1, noch fest oder salbenförmig nach Satz 2 sind.

(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlageteile gelten als oberirdisch.

(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes sowie das Laden und Löschen von Schiffen.

(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(6) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt wird. Die Zuordnung behält ihre Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechungen.

(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern oder Verpackungen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten und baustellengefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(11) Schutzgebiete sind

  1. Wasserschutzgebiete nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes,
  2. Quellenschutzgebiete nach § 51 des Bremischen Wassergesetzes und
  3. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 49 des Bremischen Wassergesetzes oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 166 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes erlassen ist.

Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich.

(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, bei der wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

§ 3 Grundsatzanforderungen
(zu § 144 des Bremischen Wassergesetzes)

Der Einbau, Unterhaltung und Betrieb der dieser Verordnung unterliegenden Anlagen sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Anforderungen:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. Die Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen muß leicht überprüfbar sein. Rohrleitungen sind so anzuordnen. daß ihre Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt sowie zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
  5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.
  6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan sowie mit Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufzustellen und einzuhalten. Für Tankanlagen von Heizöl-EL-Verbrauchern genügt grundsätzlich das Merkblatt nach § 10 Abs. 2.

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
(zu § 144 des Bremischen Wassergesetzes)

Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus den Anhängen zu dieser Vorschrift.

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(zu § 144 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 144 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die obere Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen eingeführt hat. Es genügt, wenn die Bekanntmachung hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle verweist; hierbei ist

  1. das Datum der Bekanntmachung der technischen Bestimmung und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
  2. die Bekanntmachung der technischen Bestimmung bei dem Patent- und Normenzentrum der Hochschule Bremen archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Verweisung darauf hinzuweisen.

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

§ 6 Gefährdungspotential
(zu § 144 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihren unterschiedlichen Gefährdungspotentialen einzustufen.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und von der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie von der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstuten berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, wird der Ermittlung der Gefährdungsstufe die WGK 3 zugrundegelegt. Die Wassergefährungsklasse bestimmt sich nach der "Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit" (§ 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) - Katalog wassergefährdender Stoffe) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Volumen in m3
oder Masse in t
Einstufung nach Wassergefährdungsklassen ( WKG) =>
Gefährdungsstufe:
WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
≤ 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,1 ≤ 1,0 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe C
> 1 ≤ 10,0 Stufe A Stufe A Stufe B Stufe D
> 10 ≤ 100,0 Stufe A Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 ≤ 1000,0 Stufe A Stufe B Stufe D Stufe D
> 1000,0 Stufe A Stufe C Stufe D Stufe D

§ 7 Weitergehende Anforderungen

Können aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderungen des § 144 Abs. 1 oder 2 des Bremischen Wassergesetzes nicht erfüllt werden, können die Wasserbehörden an Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 144 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer baurechtlichen Zulassung festgelegten Anforderungen hinausgehen.

§ 8 Anlagen in Schutzgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes unzulässig. Die obere Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn dies überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D nach § 6 Abs. 3 unzulässig.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.

(4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen oder Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 47 des Bremischen Wassergesetzes (Wasserschutzgebiete) bleiben unberührt.

§ 9 Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Sofern bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Gefährdung oder Schädigung der Gewässer nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann, hat der Betreiber die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit erforderlich, zu entleeren und zu reinigen. Im übrigen gilt die Anzeigepflicht nach § 155 des Bremischen Wassergesetzes.

§ 10 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt

(1) Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.

(2) Betreiber von Anlagen haben das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (Anlage) an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über dessen Inhalt zu unterrichten.

§ 11 Anlagenverzeichnis

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D nach § 6 Abs. 3 hat der Betreiber stets ein Anlagenverzeichnis zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die Wasserbehörde ein Anlagenverzeichnis im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.

(2) Das Anlagenverzeichnis muß mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. eine Beschreibung der Anlage und ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können;
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

(3) Das Anlagenverzeichnis ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat das Anlagenverzeichnis ständig gesichert bereitzuhalten und der Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Sie kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenverzeichnisses, verlangen, daß das Anlagenverzeichnis mit den Mitteln der automatisierten Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenverzeichnissen kann die Wasserbehörde verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagenverzeichnisses beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenverzeichnis zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12 Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten, dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;
  2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt;
  3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden. In diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 °C führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

Kapitel 2
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt 1
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe
(zu § 145 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe a nach § 6 Abs. 3 entsprechen.

(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn die Lagerbehälter
    1. doppelwandig sind und Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, oder
    2. einwandig sind und als oberirdische Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und der Auffangraum so bemessen ist, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann. Dient ein Auffangraum für mehrere oberirdische Lagerbehälter, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 Prozent des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter
  2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder technischen Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft "einfach oder herkömmlich" eingeführt sind, und wenn die Rohrleitungen § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 entsprechen.

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe
(zu § 145 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Anlagen eine gegen die zu lagernden, abzufüllenden oder umzuschlagenden Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe

  1. in dauernd dicht verschlossenen, gegen nicht beabsichtigte Beschädigung geschützten sowie gegen Witterungseinflüsse und gegen die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, oder
  2. in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen überdachte Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß so geschützt sind, daß die Stoffe nicht austreten können.

Abschnitt 2
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 Verfahren

(1) Eine Eignungsfeststellung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 145 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Wassergesetzes wird auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.

(2) Über Eignungsfeststellungen entscheidet die Wasserbehörde, über wasserrechtliche Bauartzulassungen die obere Wasserbehörde. Soweit Anlagen im Sinne des § 144 des Bremischen Wassergesetzes im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, entscheidet die Bergbehörde über die Feststellung der Eignung (§ 145 des Bremischen Wassergesetz es) und über die Anordnung im Einzelfall, daß der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes abzuschließen hat (§ 146 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Wassergesetzes).

(3) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen und Erläuterungen und nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Bauartzulassungen, baurechtliche Prüfzeichenbescheide oder bauaufsichtliche Zulassungsbescheide beizufügen. Zorn Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die Wasserbehörde verzichtet darauf. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten in deutscher Sprache von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanordnungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Antrages notwendig ist.

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(zu § 145 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Umfang von Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

Soweit eine Bauartzulassung oder ein baurechtliches Prüfzeichen vorliegt, ist für den darin bezeichneten Gegenstand eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich. Sind nur Teile einer Anlage, für die keine Bauartzulassung oder kein baurechtliches Prüfzeichen vorliegt, nicht einfacher oder herkömmlicher Art, so bedürfen nur sie einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung.

§ 18 Voraussetzungen für den Einbau

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 145 des Bremischen Wassergesetzes nur nach einer Eignungsfeststellung, mit einer Bauartzulassung oder einem baurechtlichen Prüfzeichen zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden.

§ 19 Erweiterte Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
(jetzt BetrSichV, → TRbF)

Die Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten über allgemeine Anforderungen, weitergehende Anforderungen und Ausnahmen (§§ 4 bis 6 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (jetzt BetrSichV)) und Bauartzulassungen (§ 12 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (jetzt BetrSichV)) sind in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß auch auf solche Anlagen zum Lagern und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ausgenommen sind die in § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (jetzt BetrSichV) bezeichneten Anlagen und Behälter.

Abschnitt 3
Betrieb der Anlagen

§ 20 Befüllen
(zu § 147 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oderirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Litern, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden, und für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl-EL, Dieselkraftstoff und Vergaserkraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die obere Wasserbehörde bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und auf eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

(5) Zum Befüllen und Entleeren müssen die Rohre und Schläuche dicht und tropfsicher verbunden sein. Schläuche müssen im Regelfall in ihrer gesamten Länge dauernd einsehbar und ausreichend beleuchtet sein.

Kapitel 3
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden der Gefährdungsstufen A, B oder C nach § 6 Abs. 3 die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 144 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes,

  1. wenn die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. wenn die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

Kapitel 4
Überwachung

§ 22 Sachverständige
(zu § 146 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Sachverständige im Sinne des § 146 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Wassergesetzes und dieser Verordnung sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der oberen Wasserbehörde anerkannt. Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Bremen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

  1. nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
    1. aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind,
    3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen, und
  6. erklären, daß sie das Land Bremen und die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

Die Anforderungen nach den Nummern 5 und 6 gelten nicht für Behörden der Stadtgemeinden und des Landes Bremen.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständiger organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der oberen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

§ 23 Überprüfung von Anlagen
(zu § 146 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Der Betreiber hat durch Sachverständige (§ 22) überprüfen zu lassen

  1. vor der Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
  2. spätestens 5 Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Schutzgebieten spätestens 2 1/2 Jahre nach der letzten Überprüfung,
  3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage oder
  4. wenn die Anlage stillgelegt wird:
    1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
    2. oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Stufen B, C und D,
    3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Bremischen Wassergesetzes, einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einem baurechtlichen Prüfzeichenbescheid vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor der Inbetriebnahme.

(2) Der Betreiber hat über Absatz 1 hinaus oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe B vor der Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen.

(3) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 146 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Bremischen Wassergesetzes) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in den Absätzen 1 und 2 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Wassergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und der Wasserbehörde ein Prüfbericht vorgelegt wird, aus dem sich der ordnungsgemäße Zustand der Anlage im Sinne dieser Verordnung und der §§ 144 und 145 des Bremischen Wassergesetzes ergibt.

(5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

(6) Die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen, wenn der Betreiber der Wasserbehörde die Stillegung der Anlage schriftlich anzeigt und die ordnungsgemäße Entleerung und Reinigung sowie die Überprüfung nach Absatz 1 Nr. 4 von einem Sachverständigen nach § 22 bescheinigt worden ist.

Kapitel 5
Fachbetriebe

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes i. V. m. § 148 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes)

Tätigkeiten die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. alle Tätigkeiten nach § 148 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes an
    1. Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
    2. Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
    3. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufe a nach § 6 Abs. 3,
    4. Feuerungsanlagen.
  2. Tätigkeiten an Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
    1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
    2. Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    3. Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
    4. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
    5. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen.
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.
  4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, mit einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen
(zu § 148 Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Wassergesetzes)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 148 Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Wassergesetzes sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(zu den §§ 146 Abs. 1 und 148 des Bremischen Wassergesetzes)

(1) Fachbetriebe nach § 148 des Bremischen Wassergesetzes haben auf Verlangen gegenüber der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 148 Abs. 2 des Bremischen Wassergesetzes nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
  2. eine Bestätigung einer technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrages vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 144 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Kapitel 6
Bußgeldvorschrift

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 171 Abs. 2 Nr. 7 des Bremischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. in Schutzgebieten Anlagen einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 8 Abs. 1 und 2 entsprechen, oder den Vorschriften nach § 8 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  2. einer Verpflichtung nach § 9 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 10 Abs. 1 Anlagen oder Anlagenteile nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
  4. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenverzeichnis nicht führt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortführt,
  5. entgegen § 1 Abs. 5 bis 7 und § 28 Abs. 2 Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  6. Auflagen nicht erfüllt, die in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 15 festgesetzt sind,
  7. entgegen § 18 Satz 1 Anlagen oder Anlagenteile einbaut oder aufstellt, deren Eignung nicht festgestellt ist und für die auch keine Bauartzulassung besteht,
  8. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt oder den Verpflichtungen nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt,
  9. Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  10. als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 4 oder 8 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt,
  11. als Betreiber die Bescheinigung über die Stillegung der Anlage nach § 23 Abs. 6 nicht vorlegt.

Kapitel 7
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28 Bestehende Anlagen

(1) Sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung sachliche, insbesondere technische Anforderungen und Pflichten bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe nach den bisher geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung vom 16. Dezember 1986 (Brem.GBl. S. 303-2180-b-1) nicht erfüllt, kann die Wasserbehörde unbeschadet des Rechtes einer Beseitigungsverfügung nach § 62 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes die unverzügliche Umsetzung dieser Vorschriften anordnen.

(2) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits rechtmäßig eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), hat der Betreiber bis zum 31. Dezember 1995 der zuständigen Wasserbehörde unter Verwendung eines von der Wasserbehörde herausgegebenen Formblattes mit den zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen, soweit eine solche Anzeige nicht bereits nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt ist. Die Anzeigepflicht besteht nicht für oberirdische Behälter oder Anlagen für Stoffe mit einem Gesamtvolumen bis zu 20 Litern, im Falle von Dieselkraftstoff und Heizöl-EL bis zu 200 Litern, und außerhalb von Wasserschutzgebieten im Falle von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 bis zu einem Gesamtvolumen von 1000 Litern. Satz 1 und 2 gelten auch für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1976 errichtet worden sind.

(3) Die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und den §§ 10,11 und 20 sind für bestehende Anlagen innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, daß diese Anforderungen auch schon nach bisheriger Rechtslage bestanden. Werden bei bestehenden Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe durch diese Verordnung andere als die in Satz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so sind die Anlagen entsprechend dieser Verordnung oder gleichwertig von dem Betreiber eigenverantwortlich umzurüsten. Die Maßnahmen nach Satz 2 sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 30. September 1998 durchzuführen. Die Wasserbehörde kann in besonders begründeten Fällen einen früheren oder, auf Antrag, einen späteren Zeitpunkt festlegen. Die Wasserbehörde kann ferner anordnen, daß bestehende Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe entsprechend dieser Verordnung so umgerüstet werden müssen, daß der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(4) Bestehende Anlagen, die aufgrund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, sind unter Einhaltung folgender Fristen von einem Sachverständigen nach § 22 zu prüfen:

  1. Anlagen
    1. in Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11,
    2. mit einem Gefährdungspotential der Stufen C und D (§ 6 Abs. 3) außerhalb von Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11

    bis zum 31. März 1996,

  2. Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1976 außerhalb von Schutzgebieten errichtet worden sind,
    bis zum 30. September l996,
  3. Anlagen, die nach dem 1. Oktober 1976 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung außerhalb von Schutzgebieten errichtet worden und nicht Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe b sind,
    bis zum 31. Dezember 1996.

Die Wasserbehörde kann einen früheren Zeitpunkt anordnen.

(5) Anlagen nach Absatz 4 sowie Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe und zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen der Gefährdungsstufe a (§ 6 Abs. 3) sind entsprechend dieser Verordnung oder gleichwertig vom Betreiber eigenverantwortlich umzurüsten:

  1. Anlagen
    1. in Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11,
    2. mit einem Gefährdungspotential der Stufen C und D (§ 6 Abs. 3) außerhalb von Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11

    bis zum 30. September 1997,

  2. Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1976 außerhalb von Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11 errichtet worden sind,
    bis zum 31. März 1998;
  3. Anlagen, die nach dem 1. Oktober 1976 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung außerhalb von Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11 errichtet worden und nicht Anlagen nach Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b sind,
    bis zum 30. September 1998.

(6) Unterirdische Rohrleitungen, die nach § 12 nicht mehr zulässig sind, sind innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen des § 12 anzupassen. Sonstige unterirdische Rohrleitungen sind den Anforderungen des § 12 Abs. 2 anzupassen. Ist dies nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, kann die Wasserbehörde abweichenden Maßnahmen zustimmen, wenn damit eine ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.

(7) Die Prüfung nach Absatz 4 gilt als Prüfung vor einer Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 und 2. Absatz 4 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

(8) Der Betreiber hat die Umrüstung der Anlagen nach Absatz 3, 5 und 6 spätestens drei Monate nach Ablauf der dort genannten Frist durch einen Sachverständigen nach § 22 prüfen zu lassen. Die Wasserbehörde hat die Verwendung der Anlagen zu beschränken oder zu untersagen, wenn durch weitergehende Anforderungen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 oder 2 des Bremischen Wassergesetzes nicht erfüllt werden können.

(9) Bestehende Anlagen, die nach § 13 der Anlagenverordnung vom 16. Dezember 1986 (BremGBl. S. 303 - 180-b-1) als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlagenverordnung vom 16. Dezember 1986 (Brem.GBl. S. 303-2180-b-1) außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst ab 1. Januar 1997; bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 11 der bisherigen Verordnung.

.

 Merkblatt Anlage
zu § 10 Abs. 2 VAwS

An gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage anbringen!
Bedienungspersonal über den Inhalt unterrichten!

Betriebs- und Verhaltensvorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagenbezeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Füllgut: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

[  ] Betriebsanweisung vom . . . . . . beachten!

Bei Gefahr Anlage außer Betrieb nehmen

Bei Schadensfällen und Betriebsstörungen ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit erforderlich, zu entleeren, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann.

Schaden melden

Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder deren Verunreinigung oder Gefährdung nicht auszuschließen ist.

[  ] Betrieblichen Alarmplan und Sofortmaßnahmen/ Gefahrenabwehr beachten!

Meldestelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Wichtige Telefonnummern:

Wasserbehörde

Polizei

Feuerwehr

Fachbetrieb

[  ] Verhalten bei Gefahr für Gewässer/Wichtige Telefonnummern

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gefährdet bei Bedienungsfehlern und Betriebsstörungen die Gewässer. Diesen Gefahren ist durch technische Maßnahmen, sichere Betriebsweisen und Verhaltensvorschriften entgegenzuwirken. Einzelheiten hierzu enthält die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS).

Die bei Behältern und Sicherheitseinrichtungen mitgelieferten Betriebsanleitungen und behördlichen Zulassungen enthalten für den Betrieb wichtige Hinweise sowie Vorschriften für den Betreiber und sind zu beachten. Sofern für die Anlage bau-, gewerbe- oder wasserrechtliche Bescheide erteilt wurden, gilt gleiches entsprechend.

Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage ständig zu überwachen. Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen müssen ununterbrochen wirksam sein. Wer selbst den Zustand nicht beurteilen kann, muß sich von einem Sachverständigen beraten lassen oder einen Fachbetrieb einschalten.

[  ] Sorgfalt beim Betrieb, Eigenüberwachung

Prüfpflichtig sind:

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3 VAwS, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D, außerhalb von Schutzgebieten oberirdische Anlagen der Stufe B vor der Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung,
  3. Anlagen, für die Prüfungen in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder in einem bau-rechtlichen Prüfzeichenbescheid vorgeschrieben sind.

Der Betreiber hat die Anlage und Anlagenteile unaufgefordert auf eigene Kosten durch einen amtlich zugelassenen Sachverständigen prüfen lassen:

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. wiederkehrend in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren, bei unterirdischer Lagerung in Schutzgebieten von höchstens zweieinhalb Jahren,
  3. nach einer wesentlichen Änderung,
  4. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer länger als ein Jahr dauernden Stillegung,
  5. bei einer Stillegung.

Besonders festgelegte Prüfungszeitpunkte (Eignungsfeststellung, Bauartzulassung...) sind zu beachten.

Der Betreiber hat dem Sachverständigen sämtliche Bescheinigungen des Herstellers und der Behörden vorzulegen, die für die Anlage erteilt wurden. Der Sachverständige stellt über jede durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht aus und legt diesen dem Betreiber und der Wasserbehörde unverzüglich vor.

Diese Anlage ist

[  ] nicht prüfpflichtig,

[  ] prüfpflichtig bei Inbetriebnahme. Durchgeführt am

[  ] wiederkehrend prüfpflichtig

[  ] alle fünf Jahre. [  ] alle zweieinhalb Jahre. [  ]

Nächste Prüfung:

[  ] Prüfung der Anlage durch Sachverständige

Vor dem Befüllen ist zu prüfen, wieviel Flüssigkeit der Behälter aufnehmen kann und ob die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Grenzwertgeber, in ordnungsgemäßem Zustand sind.

Das Befüllen und Entleeren ist ununterbrochen zu überwachen. Es ist darauf zu achten, daß der zulässige Betriebsdruck eingehalten wird.

Behälter für wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden.

Behälter für Heizöl-EL, Diesel- und Vergaserkraftstoff dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks stets nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Behälter für Heizöl-EL oder Dieselkraftstoff bis zu einem Rauminhalt von 1000 Litern dürfen dagegen mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden.

Es dürfen nur Rohre und Schläuche mit dichten, tropfsicheren Verbindungen verwendet werden. Sie müssen im Regelfall in ihrer gesamten Länge dauernd einsehbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

[  ] Vorsicht beim Befüllen und Entleeren

Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D nach § 6 Abs. 3 VAwS dürfen nur von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden.

Reste von wassergefährdenden Stoffen und andere mit ihnen verunreinigte Stoffe sind entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu beseitigen.

Diese Anlage ist

[  ] fachbetriebspflichtig,

[  ] nicht fachbetriebspflichtig.

[  ] Wartung der Anlage durch Fachbetriebe

.

  Anhang 1
zu § 4

1. Anforderungen

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt. Sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2 und 3.

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche
F0* = wie F0, jedoch müssen Stofffreisetzungen erkennbar sind
F1 = stoffundurchlässige Fläche
F2 = wie F1, aber mit Nachweis

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 = kein Rückhaltevermögen
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, die bei Betriebsstörungen freigesetzt werden können, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät

1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur
I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen
I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist

1.4 Zugrunde zu legendes Volumen

Das in den Tabellen 2.1 und 2.3 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Faß- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

1.5 Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

2. Tabellen

2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen

Volumen der
Lageranlage in m3
WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
- ≤ 1 F0+ R0 +I0 F0*+ R0+I0 F0*+ R0+I0 F1+ R2+I0 /
> 1 - ≤ 10 F0+R0+I0 F1+R0+I1 F1+R1+I1 1) F2+R2+I0 /
F1+R3+I0
> 10 - ≤ 100 F0*+R0+I0 F1+R1+I1 F1+R1+I2 /
F2+R1+I1
F2+R2+I0 /
F1+ R3+I0
> 100 F1+R1+I0 F1+ R1+I2 /
F2+ R1+I1
F2+ R2+I0 /
F1+ R3+I0
F2+ R2+I0 /
F1+ R3+I0
1) R1 kann bis zum 31. Dezember 1999 bei GfK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl-EL und Dieselkraftstoff entfallen, wenn diese auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

2.1.1 Anforderungen an Faß- und Gebindelager

Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:

Gesamtlagermenge Vges in m3 Rauminhalt des Rückhaltervermögens
≤ 100 10 % von Vges,wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 - ≤ 1000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
> 1000 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

(Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucher-Tankanlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.)


Behälter/Verpackung WGK 0 WGK 1  WGK 2 WGK 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern F0+R0+I0 F1+R1+I0 F2+R1+I0 F2+R1+I0
Umschlagen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F0+R0+I0 F1+R0+I1 F1+R1+I1 F1+R1+I2
Umschlagen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R0+I2 F1+R0+I2

Erläuterungen:+: zusätzlich

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

2.2.1 Beim Umschlag im Druckbetrieb muß die Umschlaganlage im Regelfall mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreibens des Schiffes zerstört werden kann.

2.2.2 Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.

2.3 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

(ausgenommen Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit wassergefährdenden Stoffen und Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Flüssigkeiten im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen für diese Anlagen sind weitere Anhänge zu § 4 vorgesehen).


Volumen der
Anlage in m3
WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3        
≤ 0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R2+I0 F1+R2+I0
> 0,1 - ≤ 1 F0+R0+I0 F1+R2+I1/
F0+R0+I2
F1+R2+I1 F1+R2+I1/
F2+R2+I0
> 1 - ≤ 10 F1+R0+I0 F1+R1+I1 F1+R1+I1 F2+R2+I1
> 10 - ≤ 100 F1+R0+I1 F1+R1+I1 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
> 100 - ≤ 1000 F1+R0+I1 F2+R1+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
> 1000 F1+R0+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2

Erläuterungen:
+: zusätzlich

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