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AVTrinkwV
Ausführungsvorschriften zur Durchführung der Trinkwasserverordnung
- Berlin -
Vom 29. August 2017
(ABl. Nr. 38 vom 08.09.2017 S. 4263)
Aufgrund des § 6 Absatz 2 Buchstabe b und c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 423) geändert worden ist, und des § 9 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, wird bestimmt:
1 - Allgemeines
Die Überwachung des Trinkwassers im Sinne der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV 2001) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird von folgenden Gesundheitsbehörden durchgeführt:
2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften
3 - Zuständigkeit des LAGeSo
Zu den vom LAGeSo zu überwachenden Wasserversorgungsanlagen gehören zentrale Wasserwerke im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV 2001 bis zu den Überpumpwerken (also ohne das dazugehörende Leitungsnetz) mit einer Trinkwasserabgabe von über 1.000 m3 pro Tag im Geschäftsbereich der Berliner Wasserbetriebe. Satz 1 erstreckt sich auch auf die Überwachung im Hinblick auf radioaktive Stoffe nach § 20a Absatz 1 Satz 1 TrinkwV 2001.
4 - Zuständigkeit der Gesundheitsämter
Zu den von den Gesundheitsämtern zu überwachenden Wasserversorgungsanlagen gehören:
Satz 1 Buchstabe a bis c erstreckt sich auch auf die Überwachung im Hinblick auf radioaktive Stoffe nach § 20a Absatz 1 TrinkwV 2001.
5 - Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und der Nichterfüllung von Anforderungen ( § 9 TrinkwV 2001)
(1) Bei Anlagen im Sinne der Nummer 4 Satz 1 Buchstabe c kann das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 9 TrinkwV 2001 bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6
(Stand: 17.09.2024)
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