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AVTrinkwV
Ausführungsvorschriften zur Durchführung der Trinkwasserverordnung
- Berlin -
Vom 29. Juli 2015
(ABl. Nr. 33 vom 14.08.2015 S. 1714; 29.08.2017 S. 4263aufgehoben)
Aufgrund des § 6 Absatz 2 Buchstabe b und c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) geändert worden ist, und des § 9 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283) geändert worden ist, wird bestimmt:
1 - Allgemeines
Die Überwachung des Trinkwassers im Sinne der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV 2001) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977), die durch Artikel 4 Absatz 22 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird von folgenden Gesundheitsbehörden durchgeführt:
2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften
3 - Zuständigkeit des LAGeSo
Zu den vom LAGeSo zu überwachenden Wasserversorgungsanlagen gehören zentrale Wasserwerke im Sinne des § 3 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV 2001 bis zu den Überpumpwerken (also ohne das dazugehörende Leitungsnetz) mit einer Trinkwasserabgabe von über 1.000 m3 pro Tag im Geschäftsbereich der Berliner Wasserbetriebe.
4 - Zuständigkeit der Gesundheitsämter
Zu den von den Gesundheitsämtern zu überwachenden Wasserversorgungsanlagen gehören:
5 - Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und der Nichterfüllung von Anforderungen ( § 9 TrinkwV 2001)
(1) Bei Anlagen im Sinne der Nummer 4 Buchstabe c kann das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 9 TrinkwV 2001 bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 TrinkwV 2001 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung des LAGeSo von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 TrinkwV 2001 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen für Indikatorparameter kann das Gesundheitsamt auch ohne Zustimmung des LAGeSo von der Anordnung von Maßnahmen absehen.
(2) Wird einer nach Nummer 3 oder 4 zuständigen Behörde bekannt, dass im Wasserversorgungsgebiet Berlin Grenzwerte nicht eingehalten oder Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht erfüllt werden können, hat die jeweilige Behörde zu prüfen, in welchem Maße die Gesundheit der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher gefährdet ist. Wird ein Störfall der Trinkwasserversorgung festgestellt, ist entsprechend der im Katastrophenschutzportal DiDaKat hinterlegten Trinkwasser-Störfallplanung vorzugehen.
(3) Alle Behörden und Einrichtungen mit einem autorisierten Zugang zum Katastrophenschutzportal DiDaKat sind verpflichtet, die dort in eigener Zuständigkeit hinterlegten Informationen stets aktuell zu halten.
6 - Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter ( § 10 TrinkwV 2001)
(1) Bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne der Nummer 3 legt das LAGeSo nach § 10 Absatz 2 und 3 TrinkwV 2001 die erste Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter der Anlage 2 zur Trinkwasserverordnung für maximal drei Jahre fest. Die erste Zulassung der Abweichung ist dem Umweltbundesamt als der vom Bundesministerium für Gesundheit benannten Stelle über die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung innerhalb von sechs Wochen nach der Entscheidung vorzulegen. Das LAGeSo kann mit Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung nach § 10 Absatz 5 TrinkwV 2001 eine zweite Abweichung für maximal drei Jahre zulassen, für die Satz 2 entsprechend gilt. Nach § 10 Absatz 6 TrinkwV 2001 kann das LAGeSo dem Umweltbundesamt über die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung mitteilen, dass es erforderlich ist, eine dritte Zulassung der Abweichung für höchstens drei Jahre bei der Europäischen Kommission zu beantragen. Die Mitteilung ist spätestens fünf Monate vor Ablauf des Zeitraums der zweiten Zulassung der Abweichung zu machen.
(2) Bei Wasserversorgungsanlagen im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a, b und e legt das jeweilige Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 2 und 3 Satz 1 TrinkwV 2001 die erste Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter der Anlage 2 zur Trinkwasserverordnung für maximal drei Jahre fest. Das Gesundheitsamt kann mit Zustimmung des LAGeSo nach § 10 Absatz 5 TrinkwV 2001 eine zweite Abweichung für maximal drei Jahre zulassen. Die zweite Zulassung der Abweichung ist dem Umweltbundesamt über die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung innerhalb von sechs Wochen nach der Entscheidung vorzulegen. Nach § 10 Absatz 6 TrinkwV 2001 kann das Gesundheitsamt mit Zustimmung des LAGeSo dem Umweltbundesamt über die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung mitteilen, dass es erforderlich ist, eine dritte Zulassung der Abweichung für höchstens drei Jahre bei der Europäischen Kommission zu beantragen. Die Mitteilung ist spätestens fünf Monate vor Ablauf des Zeitraums der zweiten Zulassung der Abweichung zu machen.
(3) Die Leitlinien des Umweltbundesamtes zum Vollzug der §§ 9 und 10 TrinkwV 2001 sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
(4) Die Unterrichtungs- und Mitteilungswege nach Absatz 1 und 2 sind in den Anlagen 1 und 2 dargestellt.
7 - Anzeigepflichten ( § 13 TrinkwV 2001)
(1) Die Anzeigepflichten nach § 13 TrinkwV 2001 sind in der Anlage 3 tabellarisch dargestellt.
(2) Wasserversorgungsanlagen im Sinne der Nummer 4 Buchstabe e unterliegen einer Anzeigepflicht nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 TrinkwV 2001, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt. für die schriftliche oder elektronische Anzeige an das jeweilige Gesundheitsamt ist das Muster der Anlage 4 zu verwenden. Die Anzeige ist vom Gesundheitsamt elektronisch zu archivieren.
(3) Unternehmerinnen und Unternehmer sowie sonstige Inhaberinnen und Inhaber von Betriebswassernutzungsanlagen haben den Bestand unverzüglich dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Verwendung des Musters der Anlage 5 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Wiederinbetriebnahme, Stilllegung und Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts auf eine andere Person.
8 - Untersuchungspflichten ( §§ 14 und 15 TrinkwV 2001)
(1) Unternehmerinnen und Unternehmer sowie sonstige Inhaberinnen und Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder Trinkwasseruntersuchung nach § 15 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001 in einer Niederschrift aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Die Niederschrift hat den Mindestanforderungen an einen Prüfbericht nach Anlage 6 zu entsprechen. Eine Kopie der Niederschrift ist der nach Nummer 3 oder 4 zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der jeweiligen Untersuchung zu übersenden.
(2) Inhaberinnen und Inhaber einer Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummer 3 melden die Untersuchungsergebnisse an das LAGeSo. Soweit es sich um Ergebnisse aus dem Leitungsnetz der zentralen Trinkwasserversorgung (vergleiche Nummer 4 Buchstabe a) handelt, werden diese ebenfalls an das LAGeSo übermittelt. Das LAGeSo leitet die Untersuchungsergebnisse an das örtlich zuständige Gesundheitsamt weiter. für die Meldung und Übermittlung von Untersuchungsergebnissen nach den Sätzen 1 bis 3 ist das Fachverfahren EPIDEM oder ein zu diesem kompatibles elektronisches Verfahren zu verwenden.
(3) Andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannten Inhaberinnen und Inhaber von Wasserversorgungsanlagen melden die Untersuchungsergebnisse an das zuständige Gesundheitsamt m glichst in einem zum Fachverfahren EPIDEM kompatiblen elektronischen Verfahren.
9 - Zulassung und Überprüfung von Trinkwasseruntersuchungsstellen ( § 15 Absatz 4 und 5 TrinkwV 2001)
(1) Die benannte Stelle erteilt einer Trinkwasseruntersuchungsstelle auf Antrag die Zulassung durch Bescheid, wenn die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV 2001 vorliegen. Die Grundsätze für die Zulassung und Überprüfung von Untersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001 (Anlage 7) sind zu beachten.
(2) Die unabhängige Stelle überprüft nach § 15 Absatz 5 TrinkwV 2001 regelmäßig, ob die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV 2001 bei den im Land Berlin zugelassenen Untersuchungsstellen erfüllt sind. Sie führt die Überprüfung anhand der Grundsätze in Anlage 7 mit Unterstützung der amtlichen Untersuchungsstelle durch Kontrolle der von den Untersuchungsstellen eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls durch Begehungen durch.
(3) Die zugelassenen Untersuchungsstellen werden in regelmäßigen Abständen von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Dies gilt auch für die Änderung und den Widerruf von Zulassungen. Das LAGeSo veröffentlicht den jeweils aktuellen Stand der im Land Berlin zugelassenen Untersuchungsstellen im Internet.
(4) Die Gebühren für die Zulassung und die Überprüfung von Untersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 und 5 TrinkwV 2001 bestimmen sich nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Arbeits- und gesundheitlichen Verbraucherschutz vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Juni 2014 (GVBl. S. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
10 - Besondere Anzeige- und Handlungspflichten ( § 16 TrinkwV 2001)
(1) Jede Anzeige der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) für Wasserversorgungsanlagen im Sinne der Nummer 3 und 4 Buchstabe a und b hat die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die sonstige Inhaberin oder der sonstige Inhaber einen Maßnahmeplan nach § 16 Absatz 5 TrinkwV 2001 zu erstellen. Der Maßnahmeplan muss die in § 16 Absatz 5 Satz 2 TrinkwV 2001 geforderten Angaben enthalten und Mindestanforderungen der Anlage 8 erfüllen. Er ist nach § 16 Absatz 5 Satz 3 bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren und bedarf der Zustimmung der nach Nummer 3 oder 4 zuständigen Behörde.
11 - Überwachung von Betriebswassernutzungsanlagen durch das Gesundheitsamt ( § 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 6 TrinkwV 2001)
(1) Die Überwachung von Betriebswassernutzungsanlagen kann in die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen durch das Gesundheitsamt nach § 18 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV 2001 einbezogen werden, sofern dies unter Berücksichtigung des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist.
(2) Ziel der gemeinsamen Überwachung nach Absatz 1 ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1989-1), und zwar insbesondere hinsichtlich der Sicherstellung einer strikten Trennung zwischen den trinkwasserführenden und den nicht trinkwasserführenden Anlagenteilen sowie einer unterschiedlichen Kennzeichnung der Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff (DIN 2403). Erforderlichenfalls ist die nicht Trinkwasser führende Entnahmestelle nach § 17 Absatz 6 Satz 3 TrinkwV 2001 als solche zu kennzeichnen und gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.
(3) In der Regel setzt die gemeinsame Überwachung nach Absatz 1 eine Inspektion der Trinkwasser-Installation voraus. Die notwendige Prüftiefe hängt davon ab, ob nachgewiesen werden kann, dass die Anlage von einer zertifizierten Fachfirma unter Beachtung der DIN 1989-1 errichtet wurde. Ist nicht zumindest eines der beiden wasserführenden Systeme komplett zugänglich und auf voller Länge einsehbar oder ist die Trennung nicht anderweitig eindeutig feststellbar, sind gegebenenfalls repräsentative Wasseruntersuchungen an Zapfstellen, an denen Trinkwasser entnommen wird, zur Abklärung erforderlich.
12 - Abweichungen für Wasser für Lebensmittelbetriebe ( § 18 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV 2001)
Die Entscheidung, für einen bestimmten Lebensmittelbetrieb die Verwendung von Wasser zuzulassen, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, aber die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann, trifft das örtlich zuständige Gesundheitsamt. Das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt ist über die Entscheidung zu informieren.
13 - Aufstellung eines Probennahmeplans ( § 19 Absatz 2 TrinkwV 2001)
(1) Das Land Berlin wird als ein Wasserversorgungsgebiet betrachtet. Die Häufigkeit der Untersuchungen nach § 14 Absatz 1 TrinkwV 2001 ist für Wasserversorgungsanlagen im Sinne der Nummer 3 entsprechend der Anlage 4 Teil II zur Trinkwasserverordnung auf der Grundlage der im Vorjahr vom Wasserversorger abgegebenen Wassermenge zu berechnen. Zur Erstellung eines Probennahmeplans im Sinne des § 19 Absatz 2 TrinkwV 2001 setzt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung eine dauerhafte Arbeitsgruppe ein. Diese besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern der Gesundheitsämter, des Landeslabors Berlin-Brandenburg und des LAGeSo, das auch die Geschäftsführung wahrnimmt. Der Probennahmeplan ist im jeweiligen Vorjahr festzulegen. Dazu werden jährlich wechselnd öffentliche Einrichtungen des Landes Berlin, die repräsentativ über das Stadtgebiet verteilt sind, in jedem Bezirk durch die Gesundheitsämter ausgewählt. Die Untersuchungen in den ausgewählten Einrichtungen werden vom Landeslabor Berlin-Brandenburg durchgeführt. Das jeweilige Gesundheitsamt legt in seinem Bezirk die Probennahmenstellen fest und informiert die ausgewählten Einrichtungen über die Probennahmen. Als Untersuchungszeitpunkt nach § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 TrinkwV 2001 ist ein monatlicher Rhythmus vorzusehen, in dem zwei Zapfhahn-Probennahmen für routinemäßige Untersuchungen nach Anlage 4 Teil I Buchstabe a zur Trinkwasserverordnung erfolgen. Bei der Auswahl der Parameter ist § 19 Absatz 5 und 7 TrinkwV 2001 zu berücksichtigen. Einmal pro Jahr wird eine der Routineuntersuchungen durch die Parameter der umfassenden Untersuchungen nach Anlage 4 Teil I Buchstabe b zur Trinkwasserverordnung ergänzt. Bei Änderungen der vom Wasserversorger abgegebenen Wassermenge ist der Probennahmeplan an die erforderliche Untersuchungshäufigkeit anzupassen. Die Probennahmestellen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 TrinkwV 2001 sind in das Fachverfahren EPIDEM aufzunehmen. Bis zum Ende eines jeden Quartals erfolgt eine Auswertung der bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Daten durch das LAGeSo, damit die Arbeitsgruppe gegebenenfalls Maßnahmen zur Einhaltung des Probennahmeplans vorschlagen kann. Das für Hygiene zuständige Personal in den Gesundheitsämtern hat sicherzustellen, dass die Auswahl der Probennahmestellen und deren Übermittlung an das Landeslabor Berlin-Brandenburg zeitgerecht erfolgen. Das Landeslabor Berlin-Brandenburg hat sicherzustellen, dass die Probennahme, die Analytik und die Eingabe der Daten in kompatibler Form zum Fachverfahren EPIDEM bis zum Ende eines Probennahmejahres erfolgen.
(2) Die Besichtigungen der Wasserschutzzonen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV 2001 werden durch örtliche Schutzzonenkommissionen (SK) durchgeführt. Die Schutzzonenkommissionen sind besetzt mit Vertreterinnen oder Vertretern der Unternehmerin oder des Unternehmers oder der sonstigen Inhaberin oder des sonstigen Inhabers der Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummer 3, der örtlich zuständigen Behörden und der für Wasser- und Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung. Einmal jährlich findet eine Sitzung einer Zentralen Kommission für Hygiene und Schutzzonen (ZKHS) statt, in der bergreifende Themen und die Sitzungsergebnisse der örtlichen Schutzzonenkommissionen behandelt werden. Die Geschäftsführung der örtlichen Schutzzonenkommissionen und der Zentralen Kommission für Hygiene und Schutzzonen nimmt das LAGeSo wahr.
14 - Stichprobenartiges Überwachungsprogramm ( § 19 Absatz 7 TrinkwV 2001)
(1) In das jährliche stichprobenartige Überwachungsprogramm nach § 19 Absatz 7 TrinkwV 2001 (Screening-Programm) werden Anlagen der Trinkwasser-Installation aufgenommen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit, insbesondere in Schulen, Kindergarten, Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen bereitgestellt wird. Das Screening-Programm wird im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung und in Abstimmung mit den Gesundheitsämtern, dem LAGeSo und dem Landeslabor Berlin-Brandenburg festgelegt.
(2) Um eine einheitliche Vorgehensweise im Land Berlin zu sichern, wird für das Screening-Programm - von Jahr zu Jahr wechselnd - eine zu überprüfende Gruppe von Einrichtungen (zum Beispiel Kindertagesstätten) ausgewählt. Die zu untersuchenden Einrichtungen sind durch das für Hygiene zuständige Personal in den Gesundheitsämtern in der Jahresmitte für das Folgejahr festzulegen. Die Reihenfolge der zu überprüfenden Gruppen von Einrichtungen ergibt sich aus einer gesundheitlichen Risikoanalyse, die insbesondere die Betroffenheit besonders empfindlicher Personen und die Dauer der Exposition berücksichtigt. Die zu beprobenden Einrichtungen werden vom Gesundheitsamt dem LAGeSo gemeldet, das nach dem Zufallsprinzip drei Einrichtungen pro Bezirk auswählt. Es werden bis zu drei Zapfhahn-Probennahmen pro Einrichtung in Abhängigkeit von den jeweiligen baulichen Bedingungen der Hausinstallation festgelegt. Im Falle einer zusätzlichen Untersuchung auf Legionellen werden jeweils auch Vor- und Rücklaufproben am Warmwasserspeicher genommen. Je Einrichtung wird an einer Entnahmestelle eine umfassende Untersuchung nach Anlage 4 Teil I Buchstabe b zur Trinkwasserverordnung und an den übrigen Entnahmestellen jeweils eine Routineuntersuchung nach Anlage 4 Teil I Buchstabe a zur Trinkwasserverordnung vom Landeslabor Berlin-Brandenburg durchgeführt.
(3) Das Gesundheitsamt fordert die Unternehmerin oder den Unternehmer oder die sonstige Inhaberin oder den sonstigen Inhaber
auf, Wasserproben durch die amtliche Untersuchungsstelle entnehmen und untersuchen zu lassen. Die Unternehmerinnen und Unternehmer sowie sonstigen Inhaberinnen und Inhaber der ausgewählten Wasserversorgungsanlagen sind rechtzeitig über die Auswahl und das weitere Verfahren zu informieren. Die Zeiträume der Probennahmen sind entsprechend der Festlegung im Probennahmeplan nach Nummer 13 zuvor zwischen den Gesundheitsämtern und dem Landeslabor Berlin-Brandenburg abzustimmen. Die Untersuchungsergebnisse werden dem LAGeSo elektronisch in kompatibler Form zum Fachverfahren EPIDEM zur Verfügung gestellt.
15 - Berichtspflichten ( § 21 Absatz 2 TrinkwV 2001)
(1) Die Gesundheitsämter geben die von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie sonstigen Inhaberinnen und Inhabern einer Wasserversorgungsanlage übermittelten Daten von Wasserversorgungsanlagen im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a in elektronischer Form über das Fachverfahren EPIDEM an das LAGeSo weiter.
(2) Das LAGeSo legt im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung das Berichtsformat für das Fachverfahren EPIDEM fest. Diese Festlegungen werden den Gesundheitsämtern in Form von Arbeitsanweisungen bekannt gemacht.
(3) Das LAGeSo hat die Daten über das Fachverfahren EPIDEM in der Frist des § 21 Absatz 2 Satz 3 TrinkwV 2001 an das Umweltbundesamt zu übermitteln.
16 - Schlussbestimmungen
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. September 2015 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
Unterrichtungs- und Mitteilungswege bei der Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter durch das LAGeSo für Wasserversorgungsanlagen im Sinne der Nummer 3 | Anlage 1 (zu Nummer 6 Absatz 4) |
Unterrichtungs- und Mitteilungswege bei der Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter durch das Gesundheitsamt für Wasserversorgungsanlagen im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a, b und e | Anlage 2 (zu Nummer 6 Absatz 4) |
Anzeigepflichten nach § 13 TrinkwV 2001 | Anlage 3 (zu Nummer 7 Absatz 1) |
§ 13 Absatz 1 | ||||||
Nummer 1: Errichtung |
Nummer 2: erstmalige Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme |
Nummer 2: Stilllegung |
Nummer 3: bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen |
Nummer 4: Übergang des Eigentums- oder Nutzungsrechts |
Nummer 5: Errichtung oder Inbetriebnahme sowie voraussichtliche Betriebsdauer |
|
spätestens vier Wochen im Voraus | spätestens vier Wochen im Voraus | innerhalb von drei Tagen | spätestens vier Wochen im Voraus | spätestens vier Wochen im Voraus | so früh wie möglich | |
Zentrale Wasserwerke ( § 3 Nummer 2 Buchstabe a) |
Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Nein |
Dezentrale kleine Wasserwerke ( § 3 Nummer 2 Buchstabe b) |
Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Nein |
Kleinanlagen zur Eigenversorgung ( § 3 Nummer 2 Buchstabe c) |
Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Nein |
Mobile Versorgungsanlagen ( § 3 Nummer 2 Buchstabe d) |
Nein | Ja (gewerblich oder öffentlich) |
Ja (gewerblich oder öffentlich) |
Ja (gewerblich oder öffentlich) |
Nein | Nein |
Ständige Wasserverteilung ( § 3 Nummer 2 Buchstabe e) |
Ja (wenn öffentlich) |
Ja (wenn öffentlich) |
Ja (wenn öffentlich) |
Ja (wenn öffentlich) |
Ja (wenn öffentlich) |
Nein |
Zeitweise Wasserverteilung ( § 3 Nummer 2 Buchstabe f) |
Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Ja |
Betriebswassernutzungsanlagen ( § 13 Absatz 4) |
Ja | Ja | Ja | Nein | Ja | Nein |
Anzeige nach § 13 Absatz 1 und 2 der Trinkwasserverordnung Wasserversorgungsanlagen |
Anlage 4 (zu Nummer 7 Absatz 2 Satz 2) |
Anzeige nach § 13 Absatz 1 und 2 der Trinkwasserverordnung Wasserversorgungsanlagen
An das Bezirksamt - Anlage(n) 1. Standort der Anlage:
2. Hiermit zeige ich Folgendes an: [ ] Errichtung einer Anlage [ ] Inbetriebnahme einer neuen Anlage [ ] Wiederinbetriebnahme einer Anlage nach [ ] baulicher Änderung [ ] betriebstechnischer Änderung Kurzbeschreibung (ggf. auf gesondertem Blatt beschreiben) [ ] Änderung des Eigentümers / Nutzers
[ ] Stilllegung einer Anlage [ ] Teilstilllegung einer Anlage 3. Herkunft des Trinkwassers: [ ] zentrale Wasserversorgung [ ] eigener Brunnen [ ] Sonstiges: 4. Ansprechpartner vor Ort:
5. Allgemeines: a) Wie viele Verbraucher werden mit dieser Anlage versorgt? b) Wie hoch ist der geschätzte Wasserverbrauch / Jahr? c) Haben Sie einen Wartungsvertrag abgeschlossen?
|
Anzeige nach § 13 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung - Nutzung einer Betriebswasseranlage neben einer Trinkwasser-Installation - |
Anlage 5 (zu Nummer 7 Absatz 3 Satz 1) |
Anzeige nach § 13 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung - Nutzung einer Betriebswasseranlage neben einer Trinkwasser-Installation -
An das Bezirksamt ... ... ... ... ... von Berlin - Gesundheitsamt -
1. Hiermit zeige ich Folgendes an: [ ] Errichtung einer Anlage [ ] Inbetriebnahme einer Anlage [ ] Wiederinbetriebnahme einer Anlage [ ] Stilllegung einer Anlage [ ] Änderung des Eigentümers/Nutzers einer Anlag am Fassungsvermögen der Zisterne: ca. ... ... ... m3 2. Standort der Anlage:
3. Herkunft des Betriebswassers: [ ] Hausbrunnen [ ] Dachablaufwasser [ ] Oberflächenwasser [ ] Grauwasser [ ] Sonstiges: 4. Herkunft des Nachspeisungswassers: [ ] zentrale Trinkwasserversorgung [ ] Sonstiges: 5. Die Ableitung des überschüssigen Betriebswassers erfolgt in die / durch: [ ] Trennkanalisation [ ] Mischkanalisation [ ] Versickerung [ ] Sonstiges: 6. Ansprechpartner/in vor Ort; neuer Eigentümer/Nutzer:
7. Allgemeines: a) Wie viele Wohneinheiten werden mit Betriebswasser versorgt? b) Wie viele Verbraucher/innen werden mit Betriebswasser versorgt? c)Wie hoch ist der geschätzte Betriebswasseranfall / Jahr? d) Haben Sie einen Wartungsvertrag abgeschlossen? e) Was wird versorgt? [ ] Toilette [ ] Gartenbewässerung [ ] Sonstiges: 8. Wurden folgende Anforderungen beachtet: a) Wurde die Anlage von einer zertifizierten Fachfirma installiert b) Sind die Rohrleitungen farblich und die Entnahmestellen deutlich mit der Aufschrift c) Erfolgt die Wassernachspeisung aus der Trinkwasserversorgung ausschließlich durch freien Auslauf? d) Liegt ein Wartungsplan vor?
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Mindestanforderungen an einen Prüfbericht | Anlage 6 (zu Nummer 8 Absatz 1 Satz 2) |
Der Aufbau eines Prüfberichtes ist so zu gestalten, dass er allen durchzuführenden Arten von Prüfungen angepasst ist und die Gefahr von Missverständnissen oder Missbrauch auf ein Minimum reduziert.
Jeder Prüfbericht sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
Inhaltliche Änderungen an einem Prüfbericht nach dessen Ausfertigung sind nur auf einem gesonderten Schriftstück zulässig, das bei elektronischer Datenübertragung mit dem Hinweis "Ergänzung zu Prüfbericht, Seriennummer ..." zu versehen ist. Wird eine vollständig neue Ausfertigung des Prüfberichtes erstellt, ist diese neue Ausfertigung eindeutig als solche zu kennzeichnen und mit einem Hinweis auf die zu ersetzende erste Ausfertigung des Prüfberichtes zu versehen.
Wenn Prüfergebnisse über Fax oder andere elektronische Einrichtungen übermittelt werden, sind die Anforderungen der DIN 17025 einzuhalten.
Grundsätze für die Zulassung und Überprüfung von Untersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001 | Anlage 7 (zu Nummer 9 Absatz 1 Satz 2) |
I. Allgemeines
Untersuchungsstellen, die mikrobiologische, physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen einschließlich der Probennahmen im Rahmen der Trinkwasserverordnung durchführen wollen und im Land Berlin ansässig sind, müssen einen entsprechenden Antrag auf Zulassung nach § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001 beim LAGeSo stellen. Der Antrag kann auf einen Teilbereich beschränkt werden (zum Beispiel nur mikrobiologische oder chemische Untersuchungen).
II. Zulassungsanforderungen
Die Untersuchungsstellen müssen die Kriterien des § 15 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV 2001 und die folgenden Anforderungen erfüllen.
1. Personelle Anforderungen
a) Die Leitung einer Untersuchungsstelle muss ihre Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben. Sie muss erklären, dass die Ermittlung von Analysenergebnissen unabhängig von Weisungen und nur nach naturwissenschaftlichen Regeln erfolgt.
b) Soweit die Untersuchungsstelle mikrobiologische Untersuchungen durchführt, muss die für die Leitung der Arbeiten erforderliche Qualifikation vorliegen. Dies ist erfüllt, wenn die Prüfleiterin oder der Prüfleiter der Untersuchungsstelle oder des mikrobiologischen Labors eine Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern nach § 44 des Infektionsschutzgesetzes besitzt oder unter eine der Ausnahmen des § 45 des Infektionsschutzgesetzes fällt.
c) Für die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen gilt die Qualifikation der Prüfleitung als erfüllt, wenn
aa) eine Ausbildung als Diplom-Chemikerin oder Diplom-Chemiker, Diplom-Ingenieurin der Chemie oder Diplom-Ingenieur der Chemie, Lebensmittel-Chemikerin oder Lebensmittel-Chemiker oder eine vergleichbare naturwissenschaftliche Ausbildung vorliegt undbb) eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Untersuchung und Beurteilung von Trinkwasser vorhanden ist.
d) Die Leitung der Untersuchungsstelle hat für die eigene laufende fachliche Fortbildung und für die der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstelle Sorge zu tragen sowie die absolvierten Fortbildungen zu dokumentieren.
e) Das eingesetzte technische Personal muss den Berufsgruppen der technischen Assistentinnen und Assistenten, der Chemo-Technikerinnen und Chemo-Techniker oder der Laborantinnen und Laboranten mit entsprechender Berufsqualifikation angehören.
2. Betriebliche Anforderungen
III. Externe Qualitätssicherung
Die zugelassene Untersuchungsstelle ist zur regelmäßigen Teilnahme an trinkwasserspezifischen Ringversuchen verpflichtet. Die Durchführung der Ringversuche richtet sich nach der DIN 38402-A45. Die Häufigkeit und der Umfang sind in den aktuellen Empfehlungen des Umweltbundesamtes festgelegt.
IV Änderungen
Wesentliche Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen sind dem LAGeSo unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere:
Mindestanforderungen an einen Maßnahmeplan | Anlage 8 (zu Nummer 10 Absatz 2 Satz 2) |
Ein Maßnahmeplan hat das Ziel, unmittelbar nach dem Eintreten von Grenzwertüberschreitungen oder der Abweichung von Anforderungen durch konkrete Handlungspläne eine Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ ausreichendem Trinkwasser zu ermöglichen. Er ist an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
In einem Maßnahmeplan ist insbesondere darzustellen, wie die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geregelt sind. Dies betrifft die Ereignisfeststellung, die Meldung an die zuständige Behörde, die Information Dritter und die Ausführung von Sofortmaßnahmen und angeordneten Maßnahmen der jeweiligen Behörde.
Jeder Maßnahmeplan hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift des Wasserversorgers, der den Maßnahmeplan aufstellt, sowie die Erreichbarkeit des Unternehmens und der Inhaberin oder des Inhabers der Wasserversorgungsanlage (Geschäftsleitung) während und außerhalb der Dienstzeiten (Festnetz- und Mobilfunkrufnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse).
2. Den Namen und die Anschrift des internen oder externen Untersuchungslabors, das mit Wasseruntersuchungen nach der Trinkwasserverordnung betraut ist, sowie die Erreichbarkeit der Leiterin oder des Leiters des Untersuchungslabors (Festnetz- und Mobilfunkrufnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse).
3. Den Namen und die Anschrift des Wasserversorgers sowie
4. Eine genaue Aufstellung der vom Wasserversorger belieferten Gebiete.
5. Den Namen, die Anschrift und die Erreichbarkeit der von einer Unterbrechung der Wasserversorgung besonders betroffenen sensiblen Einrichtungen und Betriebe (zum Beispiel Krankenhäuser und Lebensmittelbetriebe) im Versorgungsgebiet (Festnetz- und Mobilfunkrufnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse).
6. Eine Karte des Versorgungsgebiets mit eingezeichneten Betriebsanlagen (zum Beispiel Pumpwerken, Wasserbehä1tern, Versorgungssträngen und Absperrschiebern).
7. Den Namen, die Anschrift und die Erreichbarkeit der benachbarten Wasserversorger, die im Falle einer Unterbrechung der Wasserversorgung diese zum Beispiel mit der Bereitstellung von Trinkwasser über eine Verbundleitung absichern können (Festnetz- und Mobilfunkrufnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse).
8. Die Anschrift und die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Polizei- und Feuerwehrwachen (Festnetz- und Mobilfunkrufnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse).
9. Den Namen, die Anschrift und die Erreichbarkeit der Hilfs- und Katastrophenschutzorganisationen, die im Falle einer Unterbrechung der Trinkwasserversorgung die Bereitstellung von Trinkwasser unterstützen können (Festnetz- und Mobilfunkrufnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse).
10. Den Namen und die Anschrift der nach Nummer 4 zuständigen Behörde, der die Nichteinhaltung von Grenzwerten oder die Nichterfüllung von Anforderungen der Trinkwasserverordnung anzuzeigen ist und die bei der Information der Bevölkerung inhaltlich zu beteiligen ist, sowie den Namen der Behördenleiterin oder des Behördenleiters und die Erreichbarkeit der Behörde während und außerhalb der Dienstzeiten (Festnetz- und Mobilfunkrufnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse).
ENDE |
(Stand: 27.06.2018)
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