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AVTrinkwV - Ausführungsvorschriften zur Durchführung der Trinkwasserverordnung
- Berlin -
Vom 10. Dezember 2007
(ABl. Nr. 58 vom 28.12.2007 S. 3383aufgehoben)
Archiv: 2002;
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b und c AZG und des § 9 Abs. 3 ASOG Bln wird bestimmt:
1 Allgemeines
Die Überwachung des Trinkwassers im Sinne der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) und die Überwachung der hygienischen Beseitigung des Abwassers wird von folgenden Behörden durchgeführt:
"Trinkwasser" im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften bezeichnet "Wasser für den menschlichen Gebrauch" im Sinne des § 3 Nr. 1 TrinkwV 2001.
2 Überwachungsbedürftige Anlagen
Zu den von den Gesundheitsbehörden zu überwachenden Anlagen gehören:
3 Zuständigkeit
Für die Überwachung des Trinkwassers im Sinne der Trinkwasserverordnung sind, soweit im Weiteren nichts anderes bestimmt ist, zuständig:
4 Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen ( § 9 TrinkwV 2001)
(1) Die benannte Stelle im Sinne des § 9 Abs. 7 bis 9 TrinkwV 2001 für Anlagen nach Nummer 2 Buchstabe a ist die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung, für Anlagen nach Nummer 2 Buchstabe b bis e, sofern daraus Wasser für die Öffentlichkeit abgegeben wird, das LAGeSo. Daraus ergeben sich Unterrichtungs- und Mitteilungswege nach den Anlagen 1a,1boder1c.
(2) Die Leitlinien des Umweltbundesamtes sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
5 Abweichungen für Wasser für Lebensmittelbetriebe ( § 10 Abs.1 TrinkwV 2001)
Entscheidungen, für bestimmte Lebensmittelbetriebe die Verwendung von Wasser zuzulassen, das nicht die Beschaffenheit von Trinkwasser hat, trifft das örtlich zuständige Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem LAGeSo. Das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt wird über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
6 Anzeigepflichten ( § 13 TrinkwV 2001)
Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV 2001, soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV 2001 abgegeben wird, unterliegen einer Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 TrinkwV 2001. Hierbei ist das Formblatt in Anlage 2 zu verwenden. Die Angaben sind vom Gesundheitsamt EDV-mäßig zu archivieren.
7 Betriebswassernutzungsanlagen ( § 13 Abs. 3 und § 18 Abs.1 TrinkwV 2001)
(1) Unternehmer oder sonstige Inhaber von Anlagen nach Nummer 2 Buchstabe f, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Trinkwasserversorgungsanlagen installiert werden, haben die Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme und die Stilllegung dieser Anlagen dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Verwendung des Formblattes in Anlage 3 schriftlich anzuzeigen. Soweit solche Anlagen bereits betrieben werden, ist die Anzeige unverzüglich nachzuholen.
(2) Die Überwachung der vorgenannten Anlagen obliegt dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt, wobei Betriebswassernutzungsanlagen in Einrichtungen, die Wasser an die Öffentlichkeit abgeben, grundsätzlich in die regelmäßig durchgeführten Prüfungen nach § 18 Abs. 1 TrinkwV 2001 einzubeziehen sind. Sonstige Betriebswassernutzungsanlagen sind insbesondere dann einer Prüfung zu unterziehen, wenn in ihnen Grauwasser verarbeitet oder gleichzeitig einer größeren Anzahl von Haushalten zur Verfügung gestellt wird oder sich auf Grund von Hinweisen des Wasserversorgungsunternehmens Tatsachen ergeben, die für eine unzulässige direkte Verbindung mit Trinkwasser führenden Teilen der Hausinstallation sprechen.
(3) Ziel der Prüfung ist die Einhaltung des Standes der Technik (DIN 1989-1), und zwar insbesondere die Sicherstellung einer strikten Trennung zwischen den Trinkwasser führenden und den nicht Trinkwasser führenden Anlagenteilen, und eine unterschiedliche Kennzeichnung der Rohrleitung nach dem Durchflussstoff (DIN 2403).
(4) In der Regel setzt die Überwachung der Anlagen eine Inspektion der Hausinstallation voraus; die notwendige Prüftiefe hängt davon ab, ob nachgewiesen werden kann, dass die Anlage von einer zertifizierten Fachfirma unter Beachtung der DIN 1989-1 errichtet wurde. Ist nicht zumindest eines der beiden wasserführenden Systeme komplett zugänglich und auf voller Länge inspizierbar oder ist die Trennung nicht anderweitig eindeutig feststellbar, sind repräsentative Wasseruntersuchungen an Zapfstellen, an denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, zur Klärung erforderlich.
8 Pflichten des Unternehmers oder des sonstigen Inhabers ( § 14 TrinkwV 2001)
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat das Ergebnis jeder Trinkwasseruntersuchung unverzüglich durch Vorlage eines Prüfberichts, der den Mindestanforderungen nach Anlage 4 zu entsprechen hat, der überwachenden Behörde zu melden.
(2) Inhaber von Wasserversorgungsanlagen nach Nummer 2 Buchstabe a melden die Untersuchungsergebnisse im Rahmen eines EDV-mäßigen Verfahrens an das LAGeSo. Soweit es sich um Ergebnisse aus dem Verteilungsnetz der zentralen Trinkwasserversorgung handelt, werden die Untersuchungsbefunde sowohl an das LAGeSo als auch an das örtlich zuständige Gesundheitsamt elektronisch übermittelt.
(3) Alle anderen Inhaber von Wasserversorgungsanlagen melden die Untersuchungsergebnisse an das zuständige Gesundheitsamt möglichst in elektronischer Form. Das Gesundheitsamt gibt die Daten von Anlagen nach Nummer 2 Buchstabe b (außer die aus dem Verteilungsnetz der zentralen Trinkwasserversorgung) in elektronischer Form an das LAGeSo weiter.
(4) Das LAGeSo legt im Einvernehmen mit der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung die Bedingungen für das vorgenannte EDV-Verfahren fest.
9 Überprüfung von Trinkwasseruntersuchungsstellen ( § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001)
(1) Die unabhängige Stelle, die regelmäßig gemäß § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001 überprüft, ob die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 vorliegen, ist im Land Berlin das LAGeSo in Verbindung mit dem BBGes-ILAT. Das LAGeSo und das BBGes-ILAT überprüfen die Einhaltung der Anforderungen durch Kontrolle der eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls durch Begehungen der Untersuchungsstelle. Grundsätze für die Überprüfung von Untersuchungsstellen, die Wasser im Sinne der Trinkwasserverordnung untersuchen wollen, sind in der Anlage 5 festgelegt.
(2) Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Sie werden vom LAGeSo auf der Grundlage der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Der Aufwand des BBGes-ILAT wird in der Kostenrechnung des LAGeSo entsprechend berücksichtigt.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 vor, erhält die Untersuchungsstelle eine Bescheinigung vom LAGeSo.
(4) Die Untersuchungsstellen, die geprüft wurden und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 erfüllen, werden in regelmäßigen Abständen von der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht und den anderen Bundesländern mitgeteilt. Dies gilt ebenso für die Verlängerung, die Änderung und den Widerruf der Zulassung.
(5) Untersuchungsstellen aus anderen Bundesländern, die nach § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 geprüft wurden und in einer in ihrem Sitzland bekannt gemachten Liste aufgeführt sind, können auch Trinkwasser aus dem Land Berlin untersuchen. Die Nachweispflicht gegenüber dem Gesundheitsamt liegt beim Pflichtigen.
10 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten ( § 16 TrinkwV 2001)
(1) Die Anzeige der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder der Nichterfüllung von Anforderungen muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) Für Anlagen nach Nummer 2 Buchstabe a bis c sind Maßnahmepläne nach § 16 Abs. 6 TrinkwV 2001 zu erstellen, sofern aus ihnen Wasser gewerblich genutzt oder an Dritte abgegeben wird. Die Maßnahmepläne müssen die in der Anlage 6 zusammengestellten Mindestangaben enthalten und sind fortlaufend zu aktualisieren. Die Genehmigung erfolgt von der nach Nummer 3 zuständigen Behörde.
(3) Bezüglich des Leitungsnetzes der zentralen Trinkwasserversorgung werden die regionalen Maßnahmepläne des Unternehmers von den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern im Einvernehmen mit dem LAGeSo genehmigt.
11 Trinkwasser für die Öffentlichkeit ( § 19 Abs. 7 TrinkwV 2001)
(1) Anlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit, insbesondere in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen bereitgestellt wird, werden durch das Gesundheitsamt überwacht. Das jährliche stichprobenartige Überwachungsprogramm wird vom LAGeSo koordiniert und im Einvernehmen mit der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung und in Abstimmung mit den Gesundheitsämtern festgelegt.
(2) Um eine einheitliche Vorgehensweise im Land Berlin zu sichern, wird für das Screening-Programm - von Jahr zu Jahr wechselnd - eine zu überprüfende Einrichtungsgruppe (zum Beispiel alle Kindertagesstätten) ausgewählt. Die Reihenfolge der zu überprüfenden Einrichtungsgruppen ergibt sich aus einer gesundheitlichen Risikoanalyse, die insbesondere die Betroffenheit besonders empfindlicher Personen sowie die Dauer der Exposition berücksichtigt. Die zu beprobenden Einrichtungen werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die Anzahl der Proben pro Einrichtung wird in Abhängigkeit von den jeweiligen baulichen Bedingungen der Hausinstallation festgelegt. Dabei wird die Gesamtzahl der in einem Jahr zu untersuchenden Proben pro Bezirk auf insgesamt 80 begrenzt. Die Parameterauswahl erfolgt auf der Grundlage der Anlage 2 Teil II TrinkwV 2001.
(3) Das Gesundheitsamt fordert in diesem Zusammenhang den Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach Nummer 2 Buchstabe e, aus der Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, auf, Wasserproben durch die bestellte Stelle nach § 19 Abs. 2 TrinkwV 2001 entnehmen und untersuchen zu lassen.
(4) Die Untersuchungsergebnisse werden dem LAGeSo elektronisch zur Verfügung gestellt.
(5) Das LAGeSo stellt bis zum April des Folgejahres für die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung einen Bericht über die Ergebnisse des letzten Jahres zusammen.
12 Bestellte Stelle nach § 19 Abs. 2 TrinkwV 2001
Bestellte Stelle für die Entnahme und die Untersuchung von Wasserproben im Sinne des § 19 Abs. 2 TrinkwV 2001 ist das BBGes-ILAT (Amtliche Untersuchungsstelle).
13 Berichtspflichten ( § 21 Abs. 2 TrinkwV 2001)
Benannte Stelle im Sinne des § 21 Abs. 2 TrinkwV 2001 ist das LAGeSo. Die Daten werden in elektronischer Form entsprechend den Anforderungen gemäß § 21 Abs. 3 TrinkwV 2001 übermittelt.
14 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Melde- und Übermittlungsflüsse bei der Zulassung einer Abweichung vom Grenzwert der Trinkwasserverordnung für Anlagen nach Nummer 2 Buchstabe a | Anlage 1a |
Melde- und Übermittlungsflüsse bei der Zulassung einer Abweichung vom Grenzwert der Trinkwasserverordnung für Anlagen nach Nummer 2 Buchstabe b | Anlage 1b |
Melde- und Übermittlungsflüsse bei der Zulassung einer Abweichung vom Grenzwert der Trinkwasserverordnung für Anlagen nach Nummer 2 Buchstabe c bis e, sofern Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird | Anlage 1c |
Anzeige nach § 13 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung Trinkwasserversorgungsanlagen (Hausinstallation), soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird | Anlage 2 |
Absender (Unternehmer / Inhaber):
Name, Vorname
ggf. Firma
Anschrift
PLZ / Ort
(Vorwahl) Telefon / Fax / eMail
An das Bezirksamt von Berlin
- Gesundheitsamt -
_____ Berlin
- Anlage(n)
1. Standort der Anlage:
Anschrift:
PLZ: Berlin
Gebäude / Gebäudeteil
Nutzung des Gebäudes
2. Hiermit zeige ich Folgendes an:
[ ] Inbetriebnahme einer neuen Anlage[ ] Wiederinbetriebnahme einer Anlage nach
[ ] baulicher Änderung[ ] betriebstechnischer Änderung
Kurzbeschreibung (ggf. auf gesondertem Blatt beschreiben)
[ ] Änderung des Eigentümers / Nutzers
(ggf. Titel) Name, Vorname
Anschrift
PLZ / Ort
Telefon / Fax[ ] Stilllegung einer Anlage
[ ] Teilstilllegung einer Anlage am: _____ Datum
3. Herkunft des Wassers für den menschlichen Gebrauch:
[ ] zentrale Wasserversorgung[ ] eigener Brunnen
[ ] Sonstiges:
4. Ansprechpartner vor Ort:
(ggf. Titel) Name, Vorname
Anschrift
PLZ / Ort
Telefon / Fax
5. Allgemeines:
Ort, Datum Unterschrift
Anzeige nach § 13 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung - Nutzung einer Betriebswasseranlage - |
Anlage 3 |
Absender (Unternehmer / Inhaber):
Name, Vorname
Firma
Anschrift
PLZ / Ort
(Vorwahl) Telefon / Fax / eMail)
An das Bezirksamt von Berlin
- Gesundheitsamt -
Straße, Hausnummer
PLZ Berlin
1. Hiermit zeige ich Folgendes an:
[ ] Betrieb einer bereits existierenden Anlage[ ] Inbetriebnahme einer Anlage
[ ] Wiederinbetriebnahme einer Anlage
[ ] Stilllegung einer Anlage
am _____ Datum
Fassungsvermögen der Zisterne: ca. ___ m³
2. Standort der Anlage:
Anschrift
PLZ Berlin
Gebäude / Gebäudeteil
Nutzungsart des Gebäudes
3. Herkunft des Betriebswassers:
[ ] Hausbrunnen[ ] Dachablaufwasser
[ ] Oberflächenwasser
[ ] Grauwasser (aus Bad, Dusche, Handwaschbecken, Waschmaschine)
[ ] Sonstiges: .....
4. Herkunft des Nachspeisungswassers:
[ ] zentrale Trinkwasserversorgung[ ] Sonstiges:
5. Die Ableitung des überschüssigen Betriebswassers erfolgt in die / durch:
[ ] Trennkanalisation[ ] Mischkanalisation
[ ] Versickerung
[ ] Sonstiges:
6. Ansprechpartner vor Ort:
(ggf. Titel) Name, Vorname
Anschrift
PLZ / Ort
Telefon / Fax
7. Allgemeines:
[ ] Toilette[ ] Waschmaschine
[ ] Gartenbewässerung
[ ] Sonstiges:
8. Wurden folgende Anforderungen beachtet:
Prüfbericht für Trinkwasseruntersuchungen | Anlage 4 |
Der Aufbau eines Prüfberichtes ist so zu gestalten, dass er allen durchzuführenden Arten von Prüfungen angepasst ist und die Gefahr von Missverständnissen oder Missbrauch auf ein Minimum reduziert. Jeder Prüfbericht sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
Grundsätze für die Überprüfung von Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001, die Wasser im Sinne der Trinkwasserverordnung untersuchen wollen | Anlage 5 |
1 Allgemeines
1.1 Untersuchungsstellen, die mikrobiologische, physikalische, physikalischchemische und chemische Untersuchungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung durchführen wollen und im Land Berlin ansässig sind, müssen einen entsprechenden Antrag beim LAGeSo stellen. Der Antrag kann sich auf einen Teilbereich beschränken (zum Beispiel nur mikrobiologische oder chemische Untersuchungen).
1.2 Die Untersuchungsstelle muss über eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle verfügen. Eine Stelle gilt als anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen nach DIN EN ISO/IEC 17011 erfüllt.
Folgende Anforderungen sind insbesondere zu erfüllen:
2 Personelle Anforderungen
2.1 Der Leiter einer Untersuchungsstelle muss seine Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben. Er muss erklären, dass die Ermittlung von Analyseergebnissen unabhängig von Weisungen nur nach naturwissenschaftlichen Regeln erfolgt.
2.2 Soweit die Untersuchungsstelle mikrobiologische Untersuchungen durchführt, muss die für die Leitung der Arbeiten erforderliche Qualifikation vorliegen. Dies ist erfüllt, wenn der Prüfleiter der Untersuchungsstelle oder des mikrobiologischen Labors eine Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern gemäß § 44 des Infektionsschutzgesetzes besitzt oder unter die Ausnahmen nach § 45 des Infektionsschutzgesetzes fällt.
2.3 Für die physikalischen, physikalischchemischen und chemischen Untersuchungen gilt die Qualifikation des Prüfleiters als erfüllt, wenn
2.4 Der Leiter der Untersuchungsstelle hat für die eigene laufende fachliche Fortbildung sowie für die seiner Mitarbeiter Sorge zu tragen und dies entsprechend zu dokumentieren.
2.5 Eingesetztes technisches Personal muss den Berufsgruppen der technischen Assistenten, Chemo-Techniker oder Laboranten mit entsprechender Berufsqualifikation angehören.
3 Betriebliche Anforderungen
3.1 Die qualitative und quantitative Geräteausstattung des Untersuchungslabors hat den vorgegebenen Untersuchungsaufgaben zu entsprechen.
3.2 Unteraufträge dürfen nur an solche Laboratorien vergeben werden, die ebenfalls nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001 überprüft sind. Die Vergabe der Untersuchungsaufträge ist zu dokumentieren, und im Prüfbericht sind die Ergebnisse zu kennzeichnen und dem Auftraggeber mitzuteilen.
3.3 Es sind ausschließlich Untersuchungsverfahren nach § 15 Abs. 1 TrinkwV 2001 oder vom Umweltbundesamt anerkannte Verfahren anzuwenden.
4 Qualitätssicherung
Die Anforderungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Untersuchungsstelle mindestens einmal pro Jahr erfolgreich an einem anerkannten Ringversuch (unter Beachtung der DIN V 55394 Blatt 1 und 2; Eignungsprüfung durch Vergleiche zwischen Laboratorien) teilgenommen hat, wobei in einem Zeitraum von drei Jahren sämtliche Untersuchungsparameter der Trinkwasserverordnung, für die eine Überprüfung angestrebt wird, untersucht werden müssen. Kann ein Ringversuch nicht erfolgreich abgeschlossen werden, ist eine Nachqualifizierung innerhalb von drei Monaten möglich. Abweichungen der Vorgehensweise bedürfen der Zustimmung der überprüfenden Behörde.
5 Änderungen
Wesentliche Änderungen von Antragsgrundlagen sind dem LAGeSo unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere:
Mindestanforderungen an einen Maßnahmeplan nach § 16 TrinkwV 2001 | Anlage 6 |
Maßnahmepläne haben das Ziel, unmittelbar nach dem Eintreten von Grenzwertüberschreitungen oder der Abweichung von Anforderungen durch konkrete Handlungspläne eine Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ ausreichendem Trinkwasser zu ermöglichen. Sie sind grundsätzlich an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
Es ist insbesondere darzustellen, wie die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geregelt sind. Dies betrifft die Ereignisfeststellung, die Meldung an die zuständige Behörde, die Information Dritter sowie die Ausführung von Sofortmaßnahmen und von angeordneten Maßnahmen der Behörde.
Der Maßnahmeplan hat folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
ENDE | |
(Stand: 27.06.2018)
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