umwelt-online: Trinkwasserverordnung (2001) (3)

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zuraktuellen Fassung

. 

Chemische Parameter  Anlage 2 11
(zu § 6 Abs. 2)

Teil I
Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz
einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht

Laufende
Nummer
Parameter Grenzwert *
mg/l
Bemerkungen
1 Acrylamid 0,00010 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. Die Anforderungen nach § 11 bleiben unberührt
2 Benzol 0,0010  
3 Bor 1,0  
4 Bromat 0,010  
5 Chrom 0,050  
6 Cyanid 0,050  
7 1,2-Dichlorethan 0,0030  
8 Fluorid 1,5  
9 Nitrat 50 Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein
10 Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe 0,00010 Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,000030 mg/l
11 Pflanzenschutzmittel- Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe insgesamt 0,00050 Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmerkung 1
12 Quecksilber 0,0010  
13 Selen 0,010  
14 Tetrachlorethen und Trichlorethen 0,010 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1
15 Uran 0,010  
*) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.

Teil II
Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann

Laufende
Nummer
Parameter Grenzwert
mg/l
Bemerkungen
1 Antimon 0,0050  
2 Arsen 0,010  
3 Benzo-(a)-pyren 0,000010  
4 Blei 0,010 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Grenzwertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Trinkwasser am höchsten ist
5 Cadmium 0,0030 Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
6 Epichlorhydrin 0,00010 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden
7 Kupfer 2,0 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasserversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist
8 Nickel 0,020 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe
9 Nitrit 0,50 Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden
10 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,00010 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)
11 Trihalogenmethane 0,050 Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist (Anmerkung 1)
12 Vinylchlorid 0,00050 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden

Anmerkung 1:
Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.

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Indikatorparameter 
Anlage 3 06 11
(zu § 7)

Teil I
Allgemeine Indikatorparameter

Laufende
Nummer
Parameter Einheit,
als
Grenzwert/
Anforderung
Bemerkungen
1 Aluminium mg/l 0,200  
2 Ammonium mg/l 0,50 Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen
3 Chlorid mg/l 250 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)
4 Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) Anzahl/ 100 ml 0 Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z.B. Cryptosporidium, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Gesundheit
5 Coliforme
Bakterien
Anzahl/ 100 ml 0 Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml
6 Eisen mg/l 0,200  
7 Färbung (spektraler Absorptionskoeffizient Hg 436 nm) m-1 0,5 Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer
8 Geruch TON 3 bei 23 °C Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie 98/83/EG ) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden
9 Geschmack   Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden
10 Koloniezahl bei 22 °C   ohne anormale Veränderung Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buchstabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml
11 Koloniezahl bei 36 °C   ohne anormale Veränderung Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb gilt der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml
12 Elektrische Leitfähigkeit µS/cm 2790 bei 25 °C Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkungen 1 und 2)
13 Mangan mg/l 0,050  
14 Natrium mg/l 200  
15 Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)   ohne anormale Veränderung  
16 Oxidierbarkeit mg/l O2 5,0 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird
17 Sulfat mg/l 250 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1)
18 Trübung Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) 1,0 Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Verteilungsnetz
19 Wasserstoffionen-Konzentration pH-Einheiten > 6,5 und< 9,5 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der Mindestwert niedriger sein
20 Calcitlösekapazität mg/l CaCO3 5 Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerksausgang k 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen, sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht andere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressivität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden. Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach DIN 38404-10 anzuwenden
21 Tritium Bq/l 100 Anmerkungen 3 und 4
22 Gesamtrichtdosis mSv/Jahr 0,1 Anmerkungen 3 bis 5

Anmerkung 1:
Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Absatz 1, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Anmerkung 2:
Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.

Anmerkung 3:
Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.

Anmerkung 4:
Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachung mit.

Anmerkung 5:
Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.

Teil II
Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation

Parameter Technischer Maßnahmenwert
Legionella spec. 100/100 ml

 

.

Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen  Anlage 4 11
(zu den §§ 14 und 19)

Teil I
Umfang der Untersuchung

a) Routinemäßige Untersuchungen

Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden:

Aluminium (Anmerkung 1)
Ammonium
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)
Coliforme Bakterien
Eisen (Anmerkung 1)
Elektrische Leitfähigkeit
Escherichia coli (E. coli) Färbung
Geruch
Geschmack
Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)
Trübung
Wasserstoffionen-Konzentration

Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der Analysen für die routinemäßig zu untersuchenden Parameter verringern, wenn

  1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführten Untersuchungen konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sind und
  2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trinkwassers auswirken können.

Die Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl betragen.

Anmerkung 1:
Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die umfassenden Untersuchungen enthalten.

Anmerkung 2:
Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.

Anmerkung 3:
Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist.

b) Umfassende Untersuchungen

Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der umfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines bestimmtes Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z.B. die Abfüllung von Trinkwasser in Behältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 3 bis 5 in Anlage 3 Teil I überwacht werden.

Teil II
Häufigkeit der Untersuchungen

a) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet

Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1)
Routinemäßige Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr
(Anmerkung 2)
Umfassende Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr
5 10 1 1
> 10 bis< 1.000 4 1
> 1.000 bis< 10.000 4

zuzüglich für die
über 1.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge
jeweils 3 pro weitere
1.000 Kubikmeter pro Tag

(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 1.000 Kubikmeter aufgerundet)

1
zuzüglich jeweils 1
pro 3.300 Kubikmeter pro Tag

(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 3.300 Kubikmeter aufgerundet)

> 10.000 bis d 100.000 3

zuzüglich jeweils 1
pro 10.000 Kubikmeter pro Tag

(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 10.000 Kubikmeter aufgerundet)

> 100.000 10
zuzüglich jeweils 1
pro 25.000 Kubikmeter pro Tag

(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 25.000 Kubikmeter aufgerundet)

Anmerkung 1:
Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.

Anmerkung 2:
Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.

b) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3

Der Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit fest.

Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z.B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).

Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie dort unter "Zweck b" beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Wassers darf 3 Liter nicht übersteigen.

c) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist

Menge des Trinkwassers,
das zur Abfüllung zum Zwecke
der Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist,
in Kubikmeter pro Tag

(Anmerkung 1)

Routinemäßige Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr
Umfassende Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr
5 10 1 1
> 10 bis< 60 12 1
> 60 1 pro 5 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 5 Kubikmeter aufgerundet)
1 pro 100 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 100 Kubikmeter aufgerundet)

Anmerkung 1:
Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte - ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.

  .

Spezifikationen für die Analyse der Parameter
 
Anlage 5   11
(zu § 15 Absatz 1, 2 und 4)

Teil I
Parameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind

Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als Orientierungshilfe.

  1. Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1
  2. Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2
  3. Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266
  4. Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:
    aa) Verfahren nach DIN EN ISO 6222
    bb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährboden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden möglich sind:
    aaa) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder
    bbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden
  5. Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):
    Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.
  6. Zusammensetzung des m-CP-Agar: Basismedium
    Tryptose 30 Gramm
    Hefextrakt 20 Gramm
    Saccharose 5 Gramm
    Cysteinhydrochlorid 1 Gramm
    MgSO4 7H2 O 0,1 Gramm
    Bromkresolpurpur 0,04 Gramm
    Agar 15 Gramm
    Wasser (Anmerkung 1) 1.000 Milliliter
  7. Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:
    D-Cycloserin 0,4 Gramm
    Polymyxin-B-Sulfat 0,025 Gramm
    Indoxylß-D-Glukosid
    aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser
    0,06 Gramm
    Sterilfiltrierte 0,5 %ige
    Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung
    20 Milliliter
    Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von
    FeCl3 6 H2 O
    2 Milliliter
  8. Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2 unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.

Anmerkung 1:
Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der Bakterien unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.

Teil II
Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.

Laufende
Nummer
Parameter Richtigkeit

in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 1)

Präzision
in % des
Grenzwertes

(Anmerkung 1)

Nachweisgrenze
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 2)
Bemerkungen
1 Acrylamid       Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren
2 Aluminium 10 10 10  
3 Ammonium 10 10 10  
4 Antimon 25 25 25  
5 Arsen 10 10 10  
6 Benzo-(a)-pyren 25 25 25  
7 Benzol 25 25 25  
8 Blei 10 10 10  
9 Bor 10 10 10  
10 Bromat 25 25 25  
11 Cadmium 10 10 10  
12 Chlorid 10 10 10  
13 Chrom 10 10 10  
14 Cyanid 10 10 10 Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können
15 1,2-Dichlorethan 25 25 10  
16 Eisen 10 10 10  
17 Elektrische Leitfähigkeit 10 10 10  
18 Epichlorhydrin       Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren
19 Fluorid 10 10 10  
20 Kupfer 10 10 10  
21 Mangan 10 10 10  
22 Natrium 10 10 10  
23 Nickel 10 10 10  
24 Nitrat 10 10 10  
25 Nitrit 10 10 10  
26 Oxidierbarkeit 25 25 10  
27 Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt- Wirkstoffe 25 25 25 Die Verfahrenskennwerte gelten für jeden einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff und Biozidprodukt-Wirkstoff und hängen von dem betreffenden Mittel ab. Die Nachweisgrenze ist möglicherweise nicht für alle Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe erreichbar; die Erreichung dieses Standards sollte angestrebt werden
28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 25 25 25 Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2
29 Quecksilber 20 10 10  
30 Selen 10 10 10  
31 Sulfat 10 10 10  
32 Tetrachlorethen 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2
33 Trichlorethen 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten bei 50 % des Grenzwertes in Anlage 2
34 Trihalogenmethane 25 25 10 Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen spezifizierten Stoffe bei 25 % des Grenzwertes in Anlage 2
35 Uran 10 10 10  
36 Vinylchlorid       Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren

Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.

Anmerkung 1:
Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.

Anmerkung 2:
Nachweisgrenze ist entweder

Teil III
Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

Färbung
Geruch
Geschmack
Organisch gebundener Kohlenstoff

____________________________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 3. November 1998 (ABl. EG Nr. L 330 S. 32).

ENDE

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