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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

Vom 3. Mai 2011
(BGBl. Nr. 21 vom 11.05.2011 S. 748 ber. 30.09.2011 S. 2062)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 37 Absatz 3 und des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, von denen § 38 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Trinkwasserverordnung

Die Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), die zuletzt durch Artikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gebrauch" die Wörter ", im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Tafelwasserverordnung" die Wörter "vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist" gestrichen.

bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Arzneimittelgesetzes" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ccc) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:

"3. Schwimm- und Badebeckenwasser,

4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die

a) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind und

b) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen, und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Wasser für den menschlichen Gebrauch" durch das Wort "Trinkwasser", die Wörter "im Haushalt verwendet werden" durch die Wörter "installiert werden können" und die Wörter "auf solche Anlagen" durch das Wort "darauf" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

  1. ist "Wasser für den menschlichen Gebrauch" "Trinkwasser" und "Wasser für Lebensmittelbetriebe". Dabei ist
    1. "Trinkwasser" alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
      • Körperpflege und -reinigung,
      • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
      • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen.
    2. Dies gilt ungeachtet der Herkunft des Wassers, seines Aggregatzustandes und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Tankfahrzeugen, in Flaschen oder anderen Behältnissen bestimmt ist;
    3. "Wasser für Lebensmittelbetriebe" alles Wasser, ungeachtet seiner Herkunft und seines Aggregatzustandes, das in einem Lebensmittelbetrieb für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, sowie zur Reinigung von Gegenständen und Anlagen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, verwendet wird, soweit die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinträchtigen kann;
  2. sind Wasserversorgungsanlagen
    1. Anlagen einschließlich des dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen auf festen Leitungswegen an Anschlussnehmer pro Jahr mehr als 1000 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird,
    2. Anlagen, aus denen pro Jahr höchstens 1000 m3 Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen oder abgegeben wird (Kleinanlagen), sowie sonstige, nicht ortsfeste Anlagen,
    3. Anlagen der Hausinstallation, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer Anlage nach Buchstabe a oder b an Verbraucher abgegeben wird;
  3. sind Hausinstallationen
    die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch und dem Punkt der Übergabe von Wasser aus einer Wasserversorgungsanlage nach Nummer 2 Buchstabe a oder b an den Verbraucher befinden;
  4. ist Gesundheitsamt
    die nach Landesrecht für die Durchführung dieser Verordnung bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde;
  5. ist zuständige Behörde
    die von den Ländern auf Grund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte Behörde.
" § 3 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung

  1. ist "Trinkwasser" für jeden Aggregatzustand des Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertransport-Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
    1. alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:
      aa) Körperpflege und -reinigung,
      bb) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
      cc) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen,

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