Berliner Wassergesetz (4)

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Abschnitt II 08
Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan

§ 63 Feststellung

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Wasserbehörde stellt das Überschwemmungsgebiet durch Rechtsverordnung fest.

(2) Die auf Grund bisherigen Rechts festgestellten Überschwemmungsgebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes.

§ 64 Genehmigung

(1) Wer in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen oder beseitigen und Baum- und Strauchpflanzungen anlegen will, bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Hochwasserschutz es erfordert und Nachteile durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Genehmigung kann befristet werden. §§ 24 und 62b Abs. 2 gelten sinngemäß.

(4) Bei der Feststellung des Überschwemmungsgebietes kann bestimmt werden, dass Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 wegen ihrer unerheblichen Einwirkungen auf den Hochwasserabfluss einer Genehmigung nicht bedürfen oder von der Wasserbehörde widerruflich gestattet werden können.

§ 65 Zusätzliche Maßnahmen

(1) Im Interesse des schadlosen Hochwasserabflusses kann bei der Feststellung des Überschwemmungsgebietes bestimmt werden, dass das Lagern von Stoffen oder die Entnahme von Bodenbestandteilen der wasserbehördlichen Genehmigung bedarf.

(2) Unter denselben Voraussetzungen kann die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Wasserbehörde durch Rechtsverordnung oder durch Verfügung bestimmen, dass Hindernisse aller Art beseitigt, Grundstücke anders bewirtschaftet, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen oder Vertiefungen eingeebnet werden. Stellt eine Anordnung nach Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

§ 65a Hochwasserschutzplan 08 18 19

(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung stellt einen Plan für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzplan) auf, soweit dies erforderlich ist. Die Aufstellung eines Hochwasserschutzplans ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen. Der Hochwasserschutzplan dient dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In den Hochwasserschutzplan sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in der Flussgebietseinheit Elbe, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.

(2) Der Hochwasserschutzplan ist, soweit erforderlich, bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen. Der Hochwasserschutzplan und die in diesen aufzunehmenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 sind mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern sowie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzustimmen, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Bei der Abstimmung mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt, ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 Abs. 1 des Grundgesetzes berührt ist. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann die Abstimmung und Koordinierung des Hochwasserschutzplans und der in diesen aufzunehmenden Maßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern und Staaten regeln.

(3) Im Falle der grenzüberschreitenden Aufstellung eines gemeinsamen Hochwasserschutzplans für die Flussgebietseinheit Elbe oder deren Teileinzugsgebiete erstellt die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Beiträge hierzu für den Teilbereich der Flussgebietseinheit Elbe, der sich auf dem Gebiet des Landes Berlin befindet. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Hochwasserschutzplan ist von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich nach seiner Aufstellung zu veröffentlichen und in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Im Falle eines gemeinsamen Hochwasserschutzplans nach Absatz 3 gilt Satz 1 entsprechend für die von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung erstellten Beiträge.

(5) Für den Hochwasserschutzplan ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Die §§ 39 bis 41 und § 37

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(Stand: 07.09.2023)

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