Berliner Wassergesetz (3)

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Vierter Teil
Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen

Abschnitt I
Ausgleich der Wasserführung

§ 38a Grundsätze

(1) Bei dem Ausgleich der Wasserführung, der Unterhaltung und dem Ausbau der Gewässer ist die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu berücksichtigen und bei den erforderlichen Maßnahmen ein möglichst naturnaher Zustand des Gewässers zu erhalten.

(2) Bei der Sicherstellung eines geordneten Abflussverhaltens haben Maßnahmen der Wasserrückhaltung Vorrang vor abflussbeschleunigenden Maßnahmen.

(3) Sind bei Maßnahmen, die sich auf das Abflussverhalten auswirken können, Beeinträchtigungen der Wasserführung nicht vermeidbar, so sind sie zugleich mit der Maßnahme auszugleichen.

(4) Vorkehrungen zum Ausgleich der Wasserführung im Sinne der Absätze 1 bis 3 können auch im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs.

§ 38b Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

(1) Die Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung obliegt dem, der die Beeinträchtigung verursacht hat.

(2) Ist eine Beeinträchtigung der Wasserführung nicht nach Absatz 1 durch den Verursacher ausgleichbar und ist der Ausgleich aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich, haben die Unterhaltungspflichtigen durch geeignete Maßnahmen den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Erstreckt sich der Bereich, in dem die Beeinträchtigung der Wasserführung entstanden oder in dem die Ausgleichsmaßnahme durchzuführen ist, auf das Gebiet mehrerer Unterhaltungspflichtiger, sind diese verpflichtet, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gemeinsam durchzuführen.

Abschnitt II
Unterhaltung, Gewässerrandstreifen

§ 39 Unterhaltungspflicht

Die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

§ 40 Umfang der Unterhaltung
(zu § 28 WHG)

(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst auch seine Pflege und Entwicklung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den § § 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c sind zu beachten. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

  1. die Räumung und Festlegung des Gewässerbetts,
  2. die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung der Ufer,
  3. die Erhaltung und Entwicklung von Gewässerrandstreifen ( § 40a),
  4. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss, die Feststoff- und Eisabfuhr sowie für die Wasser-, Feststoff- und Eisrückhaltung entsprechend den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen,
  5. Maßnahmen zur Verhütung von Uferabbrüchen, die den Wasserabfluss erheblich behindern,
  6. an schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen die Erhaltung der Schiffbarkeit sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt an den Ufergrundstücken entstehen können oder entstanden sind, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrt zu den Umschlag- und Anlegestellen sowie zu den Häfen, soweit sie nicht in der Verwaltung des Landes stehen.

(2) Die nach § 85 zuständige Behörde kann durch Anordnung die nach Absatz 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weiter gehenden Anforderungen enthält. Dabei kann auch bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung des nach § 2f Abs. 1 geforderten Zustandes notwendig ist. Die Anordnungen können auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geregelt werden.

§ 40a Gewässerrandstreifen

(1) Soweit es die Bewirtschaftungsziele nach § § 25a bis 25d und § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält, sind landseits der Uferlinie oder der Böschungsoberkante des Gewässers bei Gewässern erster Ordnung und fließenden Gewässern zweiter Ordnung Gewässerrandstreifen einzurichten. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann bestimmte Gewässer oder Uferzonen von dieser Regelung ausnehmen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 2a vereinbar ist.

(2) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers, der Verbesserung der morphologischen Gewässerstruktur sowie der Rückhaltung von Einträgen aus diffusen Quellen. Nutzungen, die den Zwecken des Gewässerrandstreifens nach Satz 1 zuwiderlaufen, sind in diesen verboten; insbesondere sind verboten

  1. der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
  2. der Umbruch von Dauergrünland,
  3. die Ackernutzung,

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(Stand: 07.09.2023)

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