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Regelwerk

Änderungstext

Elftes Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergesetzes

Vom 6. Juni 2008
(GVBl. Nr. 13 vom 17.06.2008 S. 139)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Wassergesetzes

Das Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2d wird wie folgt gefasst:

" § 2d Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm".

b) Die Angabe zu Abschnitt II des Fuenften Teils wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt II Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan".

c) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 65a Hochwasserschutzplan".

2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "des § 22" durch die Angabe "der §§ 22 und 22a" ersetzt.

3. § 2d wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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  § 2d Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans
(zu § 36b WHG)
" § 2d Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm
(zu §§ 36 und 36b WHG)".

b) Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Für das Maßnahmenprogramm ist nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Die §§ 14f bis 14h und 14d Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten "des Bewirtschaftungsplans" die Worte "und des Maßnahmenprogramms nebst Umweltbericht" eingefügt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Worte "2, 3 und 4 sowie zu dem Umweltbericht nach Absatz 3a Satz 2 in Verbindung mit § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

e) Es wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 14k des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der Erstellung des Maßnahmenprogramms zu berücksichtigen. Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 2c Abs. 3 Satz 3 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts beizufügen. § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Dabei kann bei der Festlegung der Überwachungsmaßnahmen auf die Regelungen zur Überwachung nach der WRRL-Umsetzungs-Verordnung vom 16. September 2004 (GVBl. S. 400) verwiesen werden."

4. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Die Bewilligung kann für Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 16h Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) entspricht. "(3) Die Bewilligung kann für Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach § 16h Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) entspricht."

5. § 16b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das abschließende Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht."

6. § 16c Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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