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Regelwerk; Wasser EU, Bbg

VAwS - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
- Brandenburg -

Vom 19. Oktober 1995
(GVBl. II 1995 S. 634; 22.01.1999 S. 37; 31.07.2007 S. 273 07; 12.03.2008 S. 102 08; 17.12.2009 Nr. 46 09; 25.01.2018 Nr. 7 18aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-5



Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV


Aufgrund des § 20 Abs. 3 und 7 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet die Landesregierung:

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 08

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG). Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Siliersäften gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 26 bis 32 und die Anlage 2.

§ 2 Begriffsbestimmungen 08

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder, teilweise im Erdreich eingebettet sind oder von Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, so umschlossen sind, dass sie nicht inspiziert werden können. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. Oberirdisch sind auch Anlagen, bei denen Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind.

(3) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden sind Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einen Transportmittel auf ein anderes.

(4) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(5) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlung,- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechung Gültigkeit.

(6) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(7) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern sind Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf dessen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(8) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(9) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(10) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG. Ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
  2. Heilquellenschutzgebiete nach § 18 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  3. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 17 des Brandenburgischen Wassergesetzes oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 WHG erlassen ist,
  4. Trinkwasserschutzgebiete nach § 16 Abs. 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes. Als Schutzgebiete gelten nicht die Zonen III.2 und IV

(11) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

(12) Heizölanlagen sind Heizölverbraucheranlagen und die dazugehörigen Heizöllageranlagen. Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen sowie öffentlich zugänglichen Einrichtungen mit Heizöl dienen.

§ 3 Grundsatzanforderungen 08

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind nur zulässig zur Lagerung von Jauche, Gülle und Siliersäften (Siliersaft = Gärsaft + Sickersaft + verunreinigtes Niederschlagswasser) sowie von festen wassergefährdenden Stoffen.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
  5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.
  6. Der Anlagenbetreiber hat eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Eine Betriebsanweisung ist für Heizölverbraucheranlagen sowie für Anlagen bis zu 1 Kubikmeter nicht erforderlich. Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" gemäß Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe ( VVAwS) vom 27. Juli 1999 (ABl. S. 751) in der jeweils geltenden Fassung an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Die Betriebsanweisung kann an einem nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) registrierten Standort durch Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung im Rahmen des Öko-Audits erstellt wurden, wenn diese Unterlagen in Form und Inhalt der Betriebsanweisung nach Satz 1 entsprechen. Die gleichen Erleichterungen können auch für Unternehmen gewährt werden, die über ein geprüftes Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 14001, Ausgabe Juni 2005, verfügen.

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen 08

Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 dieser Verordnung.

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik 08
(zu § 19g Abs. 3 WHG)

(1) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die oberste Wasserbehörde oder die oberste Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden.

(2) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum.

§ 6 Gefährdungspotential 08

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorkommenden wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt. Bei gasförmigen und festen Stoffen ist deren Masse anzusetzen.

(4) Die Einstufung von Stoffen in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) ist der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG zu entnehmen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe grundsätzlich nach Wassergefährdungsklasse 3 ermittelt.

Volumen in m3
bzw. Masse in t
WGK 1 WGK 2 WGK 3
< 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,1< 1,0 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1,0< 10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10< 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100< 1000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

§ 7 Weitergehende Anforderungen und Ausnahmen  08

(1) Die zuständige Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den, allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung enthaltenen Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, vor allem der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG nicht erfüllt sind.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann von Anforderungen nach dieser Verordnung im Einzelfall absehen, wenn und soweit auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind.

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann. Soweit erforderlich ist die Anlage zu entleeren.

§ 9 Kennzeichnungspflicht 08

Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sicher gibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten 08

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig. Dies gilt nicht für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D sowie unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gemäß § 6 Abs. 4 unzulässig.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einen, Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einen, Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.

(4) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der Absätze 1 und 2 Befreiungen erteilen, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
  2. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde

und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist.

(5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Verordnungen nach § 19 WHG oder sonstige landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und § 15 und § 101 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleiben unberührt.

§ 11 (aufgehoben) 08

§ 12 Rohrleitungen 08

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaues einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, oder
  2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt, oder
  3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden, in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

(3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus der Anlage 1 Nr. 2.3 ergeben. Die Anforderungen nach Satz 1 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. Für einsehbar verlegte Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen sind keine gesonderten Rückhalteflächen erforderlich.

Kapitel 2
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt 1
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art 

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe 08
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe a gemäß § 6 Abs. 4 entsprechen, bei Gasen sind alle Anlagen einfach oder herkömmlich.

(2) Andere Anlagen zum Lagern, flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
    1. die Behälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und
    2. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
    3. Auffangräume so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens zehn Prozent des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;
  2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind und die Rohrleitungen § 12 entsprechen.

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe 08
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe a gemäß § 6 Abs. 4 entsprechen oder wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in

  1. dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder
  2. in geschlossenen Lagerräumen gelagert, abgefüllt und umgeschlagen werden. Geschlossenen Lagerräumen stehen überdachte Lagerplätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann.

Abschnitt 2
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 (aufgehoben) 08

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Ist im Rahmen einer anderen behördlichen Entscheidung eine Eignungsfestellung erforderlich, ist die Entscheidung der oberen Wasserbehörde über die Eignung Voraussetzung für die Herstellung des Einvernehmens gemäß § 20 Abs. 6 des Brandenburgischen Wassergesetzes.

§ 18 Vorzeitiger Einbau

Die zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall den vorzeitigen Einbau von Anlagen, Anlagenteilen und Schutzvorkehrungen, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung oder mit bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis zulässig ist, vor deren Erteilung zulassen.

Abschnitt 3
Betrieb der Anlagen

§ 19 Befüllen 08

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von weniger als 1.000 Liter, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden und für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

Kapitel 3
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 20 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 08

(1) Sind die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG

  1. wenn die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus, der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos verwertet oder beseitigt werden können,
  2. wenn die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die ins wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

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