umwelt-online: VAwS Anlagenverordnung Brandenburg (2)

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Kapitel 4
Überwachung

§ 21 Sachverständige 08 09
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Sachverständige im Sinn des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gemäß Absatz 1 gelten auch im Land Brandenburg. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Organisationen werden anerkannt, wenn sie

  1. nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten und
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen.

Die Voraussetzungen nach den Nummer 5 gilt nicht für Behörden.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatz 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der obersten Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt werden. Sie wird auf maximal fünf Jahre befristet. Die Anerkennung verlängert sich, wenn die Organisation nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 weiterhin vorliegen. Der Nachweis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung zu erbringen.

(7) Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

(8) § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung. Abweichend von § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beträgt die Frist sechs Monate.

§ 22 Überprüfung von Anlagen 08
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 21 überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe
  2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 4 und in Schutzgebieten auch der Stufe B,
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h WHG vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG durch Sachverständige nach § 21 überprüfen zu lassen

  1. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B,
  2. Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe C und D.

(2) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit den Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(3) Die untere Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anfordern, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann ins Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen bei einer Anlage zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- und Technikumsmaßstab dient.

(5) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen auch, wenn die Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei

  1. die Anlage einer betriebsinternen Überprüfung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 21 und 22 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit und Umfang der Überwachung, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung sowie der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, die hinsichtlich der Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sein dürfen, und
  2. in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.

In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse durch den Betreiber. Die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 ist gegenüber der zuständigen Wasserbehörde vor der ersten die Sachverständigenprüfungen ersetzenden betriebsinternen Überprüfung nachzuweisen.

(6) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

(7) Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Beseitigung erheblicher und gefährlicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen.

Kapitel 5
Fachbetriebe

§ 23 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 08
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. Alle Tätigkeiten gemäß § 19l WHG an
  2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren sowie das Reinigen von Dichtflächen in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.
  4. Tätigkeiten, die in einer wasser rechtlichen Bauartzulassung, einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 24 Technische Überwachungsorganisationen
(zu § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 21 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 25 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft  08
(zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)

(1) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
  2. eine Bestätigung einer technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrages vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.

Kapitel 6
Anzeige von Anlagen

§ 26 Ausnahmen von der Anzeigepflicht 08
(zu § 20 Abs. 1 und 2 BbgWG)

Zusätzlich zu den in § 20 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes genannten Anlagen sind von der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ausgenommen:

  1. oberirdische Anlagen zum Umgang mir Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1 außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 10000 Liter bei Flüssigkeiten beziehungsweise 10000 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,
  2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 2 außerhalb. von Schutzgebieten, deren Volumen 1000 Liter bei Flüssigkeiten beziehungsweise 1000 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,
  3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 100 Liter bei Flüssigkeiten beziehungsweise 100 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,
  4. Anlagen zum Lagern von Gülle außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 250 Kubikmeter nicht überschreitet,
  5. Anlagen zum Lagern vorm Jauche außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 30 Kubikmeter nicht überschreitet,
  6. Anlagen zum Lagern von Siliersaft außerhalb von Schutzgebieten, deren Volumen 10 Kubikmeter nicht überschreitet,
  7. Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln.

Die untere Wasserbehörde kann verlangen, daß ihr auch die oben genannten Anlagen angezeigt werden, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Standortes vorliegt.

§ 27 (aufgehoben) 08

§ 28 Anzeigeunterlagen 08
(zu § 20 Abs. 5 BbgWG)

(1) Die Anzeigeunterlagen gemäß § 20 Abs. 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung der Anlage, Verwendungszweck,
  2. Eigentümer, Betreiber, Anzeigender,
  3. Standort der Anlage (Lageplan bis 1:1000, Übersichtsplan 1:10000 bis 1:25000),
  4. Lage zu Schutzgebieten, Überschwemmungsgebieten, Abstand zu Oberflächengewässern und Brunnen,
  5. Angaben zum Grundwasserflurabstand am Mikrostandort,
  6. Beschreibung von Aufbau und Funktion der Anlage,
  7. Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe, DIN-Sicherheitsdatenblätter (sofern vorhanden), Gefährdungspotential gemäß § 6 Abs. 4,
  8. Zulassungen. Prüfzeichen und Gutachten (sofern erforderlich),
  9. Schutz- und Überwachungsmaßnahmen, Maßnahmen im Schadensfall,
  10. Zeitraum der Errichtung oder Änderung der Anlage, Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Stillegung, des Betreiberwechsels.

(2) Die untere Wasserbehörde kann zusätzliche Unterlagen anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Anlage erforderlich ist.

(3) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann durch öffentliche Bekanntmachung Anzeigevordrucke einführen.

Kapitel 7
Bußgeldvorschrift

§ 29 Ordnungswidrigkeiten 08

Ordnungswidrig nach § 145 Abs. 1 Nr. 4e. Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,
  2. entgegen § 9 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
  3. in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 10 Abs. 1 bis 4 entspricht,
  4. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 19 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,
  5. Prüfengen nach § 22 durchführt, ohne von einer nach § 21 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  6. als Betreiber entgegen § 22 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt,
  7. als Betreiber entgegen § 22 Abs. 7 die festgestellten Mängel nicht unverzüglich beseitigt oder beseitigen lässt und die Beseitigung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln nicht durch eine Sachverständigenprüfung nachweist.

Kapitel 8
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 30 Bestehende Anlagen 08

(1) Werden durch diese Verordnung Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der unteren Wasserbehörde. Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(2) Wird durch oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gilt für die Anlagen, die bereits eingebaut oder aufgestellt sind, Absatz 1 entsprechend. Entsteht durch die geänderte Einstufung bei bestehenden Anlagen erstmals eine Prüfpflicht nach § 22 Abs. 1, so hat der Betreiber diese Prüfungen bis spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht durchführen zu lassen. Die gleiche Frist gilt für Anlagen, die durch die Neuausweisung oder Erweiterung eines Wasserschutzgebietes erstmalig prüfpflichtig werden.

(3) Werden durch Nummer 2.1 der Anlage 2 für bestehende Anlagen zur Lagerung von Gülle und Jauche Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind die Anlagen abweichend von Absatz 1 ohne Anordnung der Wasserbehörde bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

§ 31 (aufgehoben) 08

§ 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über "Wasserrechtliche Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Rohrleitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19a WHG" vom 06.04.1993 (Amtsblatt S. 814) außer Kraft.

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Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen Anlage 1 08
(zu § 4)

Die in dieser Anlage enthaltenen Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 1 und 4 der Verordnung technisch ausfüllen, unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2, 3 und 6 der Verordnung vor.

1 Begriffe

1.1 Anforderungen

Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus

R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)

R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden

R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät; dabei sind Anlagenteile, bei denen Tropfmengen austreten können, mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen

R1- und R2-Maßnahmen setzen immer eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche voraus. R1-, R2- und R3-Maßnahmen erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmeplan.

1.2 Zugrunde zu legendes Volumen

Das in Nummer 2.1 zugrunde zu legende Volumen ist das höchstzulässige Stoffvolumen der größten abgesperrten Betriebseinheit der Anlage. Bei Gebindelagern unter Einschluss von Kleingebindelagern ist der Rauminhalt aller Gebinde anzurechnen.

2 Anforderungen

2.1 Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

2.1.1 Einhaltung der Anforderungen

Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, sind die Anforderungen für Anlagen der WGK 3 zu erfüllen.

2.1.2 Allgemeine Regelung

Volumen der größten abgesperrten
Betriebseinheit der Anlage in m3
Wassergefährdungsklasse
1 2 3
< 0,1 R0 R0 R1
> 0,1< 1 R0 R1 R2
>1< 10 R1 R1 R2
> 10< 100 R1 R1 R2
> 100 R1 R2 R2

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird.

Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe (HBV-Anlagen) in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmeplan.

Sondenanlagen und Kollektoren zur Nutzung der Erdwärme dürfen auch einwandig unterirdisch betrieben werden, wenn sie mit bestimmten wassergefährdenden Stoffen der WGK 1 betrieben werden und besondere Sicherheitsanforderungen einhalten. Die Anforderungen sind in der Technischen Regel VDI-Richtlinie 4640 Blatt 1, Ausgabe Dezember 2000, näher bestimmt.

2.1.3 Anforderungen an Gebindelager

Die Größe des in der Tabelle unter Nummer 2.1.2 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist, soweit nicht die Regelung nach Nummer 2.1.4 anwendbar ist, wie folgt zu staffeln.

Gesamtrauminhalt Vgesin m3 Rauminhalt des Rückhaltevermögens
< 100 10 % von Vgeswenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100< 1000 3 % von Vgeswenigstens jedoch 10 m3
> 1.000 2 % von Vgeswenigstens jedoch 30 m3

2.1.4 Kleingebindelager

Bei Gebindelagern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Litern nicht überschreitet, genügt R0, wenn die Stoffe

  1. im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder
  2. in geschlossenen Räumen

gelagert werden und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.

Als Befestigung ist eine stoffundurchlässige Fläche erforderlich.

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

2.2.1 Einhaltung der Anforderungen

Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden.

2.2.2 Allgemeine Anforderungen

Behälter/Verpackungen Wassergefährdungsklasse
1 2 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern R1 R1 R1
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen
Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind
R1 R1 R1
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen
Anforderungen genügen oder gleichwertig sind
R0 R1 R1

2.2.3 Heizölverbraucheranlagen

Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.

2.2.4 Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.

2.3 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen

Wassergefährdungsklasse Maßnahmen
1 R0
2 R1
3 R1

Bei Rohrleitungen für Jauche, Gülle und Siliersäfte ist kein Rückhaltevermögen erforderlich.

Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 12 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.

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