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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

Vom 12. März 2008
(GVBl. II Nr. 7 vom 02.04.2008 S. 102)


Auf Grund des § 20 Abs. 3 und 7 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 19. Oktober 1995 (GVBl. II S. 634), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Juli 2007 (GVBl. II S. 273), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsatzanforderungen
§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
§ 6 Gefährdungspotential
§ 7 Weitergehende Anforderungen
§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
§ 9 Kennzeichnungspflicht
§ 10 Anlagen in Schutzgebieten
§ 11 (weggefallen)
§ 12 Rohrleitungen

Kapitel 2
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt 1
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe
§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe

Abschnitt 2
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 (weggefallen) § 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen
§ 18 Vorzeitiger Einbau

Abschnitt 3
Betrieb der Anlagen

§ 19 Befüllen

Kapitel 3
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen
zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich
öffentlicher Einrichtungen

§ 20 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Kapitel 4
Überwachung

§ 21 Sachverständige
§ 22 Überprüfung von Anlagen

Kapitel 5
Fachbetriebe

§ 23 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
§ 24 Technische Überwachungsorganisationen
§ 25 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Kapitel 6
Anzeige von Anlagen

§ 26 Ausnahmen von der Anzeigepflicht
§ 27 (weggefallen)
§ 28 Anzeigeunterlagen

Kapitel 7
Bußgeldvorschrift

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Bestehende Anlagen
§ 31 (weggefallen)
§ 32 Inkrafttreten

Anlage 1: Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen
Anlage 2: Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Siliersäften (JGS-Anlagen)
Anlage 3: Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) wassergefährdender Stoffe.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, 8, 10 Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 26 bis 30. "Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Siliersäften gelten nur die §§ 2 bis 5, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 26 bis 32 und die Anlage 2."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder die bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck größer als drei bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten 003 (Bekanntmachung des BMa vom 19. Januar 1981, Bundesarbeitsblatt 3/81, S. 55) als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. "(2) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder, teilweise im Erdreich eingebettet sind oder von Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, so umschlossen sind, dass sie nicht inspiziert werden können. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. Oberirdisch sind auch Anlagen, bei denen Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind."

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 10 werden die Absätze 3 bis 9.

d) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Schutzgebiete" werden die Wörter "im Sinne dieser Verordnung" eingefügt.

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