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Regelwerk

Änderungstext

1. Ostseeschutz-Änderungsverordnung
Erste Verordnung zu Änderungen der Anlagen III und IV zum Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets

Vom 19. Dezember 2002
(BGBl. II Nr. 47 vom 27.12.2002 S. 2953; 15.12.1667 S. 1667 04)


Es verordnen

auf Grund des Artikels 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. August 1994 zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355), der durch Artikel 56 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

sowie

auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1 Inkraftsetzen von Änderungen

Hiermit werden in Kraft gesetzt:

  1. die auf der Sitzung der Helsinki-Kommission vom 20. und 21. März 2000 von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 9. April 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets ( Helsinki-Übereinkommen von 1992 - BGBl. 1994 II S. 1355, 1397) angenommenen Änderungen der Anlage III,
  2. die auf der Sitzung der Helsinki-Kommission vom 20. und 21. März 2000 angenommenen Änderungen der Anlage IV Maßgabe des Artikels 9 Abs. 2 sowie die am 10. September 2001 angenommenen Änderungen der Anlage IV.

Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2 (aufgehoben)

Artikel 3 Verbrennung von Schiffsabfällen

Das Verbrennen der auf Schiffen erzeugten Abfälle an Bord von Schiffen, die das Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland in der Ostsee befahren, ist verboten.

Artikel 4 Besichtigungen, Zeugnisse

(1) Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, unterliegen den Besichtigungen nach Anlage IV Regel 5 Abschnitt F des Helsinki-Übereinkommens. Auf solchen Schiffen müssen Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage IV Regel 5 Abschnitt G des Helsinki-Übereinkommens mitgeführt werden.

(2) Zulassungen nach Anlage IV Regel 5 Abschnitt C Abs. 1 des Helsinki-Übereinkommens sowie Besichtigungen und Zeugniserteilung obliegen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes der See-Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik sowie bei Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds bedient.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Schiffe der Bundeswehr sowie Sportfahrzeuge.

Artikel 5 (aufgehoben)

Artikel 6 Entsorgung von Schiffsabfällen

Alle Schiffe sind verpflichtet, vor dem Verlassen eines Hafens alle Schiffsabfälle, die im Ostseegebiet nicht ins Meer beseitigt werden dürfen, in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78) nach der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die Sechste Inkraftsetzungsverordnung Umweltschutz-See vom 19. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2942) und dem Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (BGBl. 1994 II S. 1355, 1397) in eine Hafenauffanganlage zu entsorgen. Dies gilt entsprechend für alle Ladungsrückstände. Die Länder können Ausnahmen im Rahmen ihrer Kompetenzen bestimmen.

Artikel 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher

  1. entgegen Artikel 2 Abwasser einleitet,
  2. entgegen Artikel 3 Schiffsabfälle verbrennt oder
  3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Schiff mit einer Abwasserrückhalteanlage für Toiletten ausgerüstet ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.

Artikel 8 Änderung der 8. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung und der Inkraftsetzungsverordnung Umweltschutz-See

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