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Regelwerk, Wasser

Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
(Helsinki-Konvention)

Vom 23. August 1994
(BGBl. II Nr. 39 vom 30.08.1994 S. 1355; ...; 19.12.2002 S. 2953 02; 15.12.2004 S. 1667 04)



(Gesetz zu internationalen Übereinkommen siehe =>)

Die Vertragsparteien -

In dem Bewußtsein, daß die Werte der Meeresumwelt des Ostseegebiets unentbehrlich sind, daß seine hydrographischen und ökologischen Merkmale außergewöhnlich sind und daß seine lebenden Schätze auf Veränderungen der Umwett empfindlich reagieren;

Eingedenk der historischen und der gegenwärtigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Werte des Ostseegebiets für das Wohlergehen und die Entwicklung der Völker dieser Region;

In tiefer Besorgnis über die immer noch anhaltende Verschmutzung des Ostseegebiets;

In Bekundung ihrer festen Entschlossenheit, die ökologische Wiederherstellung der Ostsee zu gewährleisten und dabei die Möglichkeit der Selbstemeuerung der Meeresumwelt und der Wahrung ihres ökologischen Gleichgewichts sicherzustellen;

In der Erkenntnis, daß Schutz und Pflege der Meeresumwelt des Ostseegebiets Aufgaben sind, die nicht allein durch nationale Anstrengungen wirksam erfüllt werden können, sondern eine enge regionale Zusammenarbeit und sonstige geeignete internationale Maßnahmen erfordern;

In Anerkennung der im Rahmen des Übereinkommens von 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets erzielten Leistungen im Umweltschutz und der von der Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets dabei übernommenen Rolle;

Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze der Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen von 1972 und der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) von 1975;

In dem Wunsch, die Zusammenarbeit mit zuständigen regionalen Organisationen zu verbessern, wie etwa der Internationalen Kommission für die Fischerei in der Ostsee, die durch die Danziger Konvention von 1973 über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Betten gebildet wurde;

Erfreut über die von den baltischen und anderen interessierten Staaten, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den beteiligten internationalen Finanzinstitutionen 1990 in Ronneby angenommene Ostsee-Erklärung sowie über das gemeinsame umfassende Programm, das auf einen gemeinsamen Aktionsplan zur Wiederherstellung eines gesunden ökologischen Gleichgewichts des Ostseegebiets gerichtet ist;

Eingedenk der Bedeutung von Transparenz und öffentlichem Bewußtsein sowie der Arbeit nichtstaatlicher Organisationen für den erfolgreichen Schutz des Ostseegebiets;

Erfreut über die verbesserten Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit, die sich durch die jüngsten politischen Entwicklungen in Europa auf der Grundlage eines friedlichen Miteinanders und gegenseitigen Verständnisses eröffnet haben;

Entschlossen, Entwicklungen in der internationalen Umweltpolitik und im internationalen Umweltrecht in einem neuen Übereinkommen zu verankern, um dadurch das Rechtssystem zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets zu erweitern, zu verstärken und auf den neuesten Stand zu bringen -

Haben folgendes vereinbart:

Artikel 1 Geltungsbereich des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf das Ostseegebiet. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Ostseegebiet` die Ostsee und den im Skagerrak durch den Breitengrad von Kap Skagen auf 57° 44,43N begrenzten Eingang zur Ostsee. Er umfaßt die inneren Gewässer, d. h. im Sinne dieses Übereinkommens die landwärts der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, bis zu der durch die Vertragsparteien festgelegten landwärtigen Grenze gelegenen Gewässer.

Eine Vertragspartei unterrichtet den Verwahrer zum Zeitpunkt. der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde über die Festlegung ihrer inneren Gewässer für die Zwecke dieses Übereinkommens.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1. Der Ausdruck "Verschmutzung" bezeichnet die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen ins Meer einschließlich der Flußmündungen, aus der sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, eine Behinderung der rechtmäßigen Nutzung des Meeres einschließlich der Fischerei, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts des Meerwassers sowie eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt ergeben können.

2. Der Ausdruck "Verschmutzung vom Lande aus" bezeichnet die Verschmutzung des Meeres durch punktuelle oder diffuse Einträge aus allen Quellen an Land, die auf dem Wasser- oder Luftweg oder unmittelbar von der Küste aus ins Meer gelangen. Er umfaßt auch die Verschmutzung durch eine vorsätzliche Beseitigung unter dem Meeresboden mit Zugang vom Land aus durch Tunnel, Rohrleitungen oder andere Mittel.

3. Der Ausdruck "Schiff" bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird; er umfaßt Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät und feste oder schwimmende Plattformen.

4.

  1. Der Ausdruck "Einbringen" (dumping) bezeichnet
    1. jede auf See oder in den Meeresboden erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, sonstigen auf See errichteten Bauwerken oder Luftfahrzeugen aus;
    2. jede auf See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Schiffen, sonstigen auf See errichteten Bauwerken oder Luftfahrzeugen.

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