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Regelwerk

Änderungstext

2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung
Zweite Verordnung zu Änderungen der Anlage IV zum Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets

Vom 15. Dezember 2004
(BGBl. II Nr. 39 vom 21.12.2004 S. 1667)



Es verordnen

auf Grund des Artikels 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. August 1994 zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets und des Nordostatlantiks (BGBl. 1994 II S. 1355), der zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

sowie

auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1 Inkraftsetzen von Änderungen

Die auf der Sitzung der Helsinki-Kommission am 25. Juni 2003 von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 9. April 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets ( Helsinki-Übereinkommen von 1992 - BGBl. 1994 II S. 1355, 1397) angenommenen Änderungen der Anlage IV werden hiermit in Kraft gesetzt.

Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2 Einleiten von Abwasser

(1) Im Ostseegebiet darf Abwasser aus

  1. Kauffarteischiffen und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffen (Seeschiffen), die nach den §§ 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,
  2. Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, wenn sie Gebiete seewärts der Grenzen der Zone 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), befahren,
  3. Sportbooten, die die Bundesflagge führen,
  4. Seeschiffen unter fremder Flagge sowie Binnenschiffen, die nicht in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind sowie Sportbooten unter fremder Flagge, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland befahren,
  5. Unterwassergeräten, schwimmenden Geräten und schwimmenden Plattformen, die im Bereich des Küstenmeeres oder der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden,

nur nach Maßgabe der Regel 1 Abs. 3 und 4, Regel 2 und Regel 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Regel 3 der überarbeiteten Anlage IV zu MARPOL 73/78 eingeleitet werden.

Abwasser aus allen in Regel 2 der überarbeiteten Anlage IV zu MARPOL 73/78 nicht genannten Schiffen einschließlich Sportbooten, die über eine Toilette verfügen und eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllen, darf nur nach Maßgabe der Regel 1 Abs. 3 und 4, Regel 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Regel 3 der überarbeiteten Anlage IV zu MARPOL 73/78 eingeleitet werden, sofern nicht der in Artikel 4 formulierte Ausnahmetatbestand eingreift.

(2) Die überarbeitete Fassung der Anlage IV zu MAR-POL 73/78 wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 3 Abwasserrückhalteanlagen

(1) Die Eigentümer aller in Regel 2 der überarbeiteten Anlage IV zu MARPOL 73/78 nicht genannten Schiffe einschließlich Sportbooten, die über eine Toilette verfügen und eine der in Artikel 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen oder unter der Flagge Dänemarks, Estlands, Finnlands, Lettlands, Litauens, Polens, der Russischen Föderation oder Schwedens eine der in Artikel 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht von den in Artikel 4 formulierten Ausnahmeregelungen erfasst werden, haben sicherzustellen, dass diese Schiffe mit Abwasserrückhalteanlagen für Toiletten gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgerüstet sind. Auf die bezeichneten Schiffe findet auch Regel 12 Abs. 1 der überarbeiteten Anlage IV zu MARPOL 73/78 Anwendung.

(2) Die Eigentümer der gemäß Absatz 1 auszurüstenden Schiffe stellen sicher, dass die Anschlüsse an den Abwasserrückhalteanlagen auf den bezeichneten Schiffen dem Stand der Technik entsprechen. Die für den Betrieb der Hafenauffanganlagen Verantwortlichen stellen sicher, dass die Anschlüsse an den Hafenauffanganlagen dem Stand der Technik entsprechen. Abweichungen sind in Einzelfällen möglich.

Artikel 4 Ausnahmen von Einleitungs- und Ausrüstungsbestimmungen

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