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Regelwerk, Wasser

Gesetz zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks

Vom 23. August 1994
(BGBl. II Nr. 39 vom 30.08.1994 S. 1355; BGBl. I 29.10.2001 S. 2785; 25.11 2003 S. 2304:; 31.10.2006 S. 2407; 31.08.2015 S. 1474; 19.06.2020 S. 1328 20)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Folgenden Übereinkünften wird zugestimmt:

  1. dem in Oslo am 5. Dezember 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 15. Februar 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBl. 1977 II S. 165) in der durch das Protokoll vom 2. März 1983 geänderten Fassung (BGBl. 1986 II S. 998);
  2. dem in Paris am 22. September 1992 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks;
  3. dem in Helsinki am 9. April 1992 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes.

(2) Das Protokoll und die Übereinkommen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2 20

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

    1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für "Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Änderungen der Anlagen beziehungsweise Anhänge des in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Übereinkommens nach dessen Artikel 17 beziehungsweise Artikel 19,
    2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für "Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Änderungen der Anlagen des in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Übereinkommens sowie zusätzliche Anlagen nach dessen Artikel 32,

    die sich im Rahmen der Ziele des jeweiligen Übereinkommens halten,

  1. von der Kommission angenommene Beschlüsse nach Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 13 des in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Übereinkommens, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens sowie der Anlagen und Anhänge halten,

in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Vereinbarungen nach Artikel IX des Protokolls vom 5. Dezember 1989, Artikel 29 des Übereinkommens vom 22. September 1992 und Artikel 36 des Übereinkommens vom 9. April 1992 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

ENDE

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