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Gesetz zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks
Vom 23. August 1994
(BGBl. II Nr. 39 vom 30.08.1994 S. 1355; BGBl. I 29.10.2001 S. 2785; 25.11 2003 S. 2304:; 31.10.2006 S. 2407; 31.08.2015 S. 1474; 19.06.2020 S. 1328 20)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Folgenden Übereinkünften wird zugestimmt:
(2) Das Protokoll und die Übereinkommen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die sich im Rahmen der Ziele des jeweiligen Übereinkommens halten,
in Kraft zu setzen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Vereinbarungen nach Artikel IX des Protokolls vom 5. Dezember 1989, Artikel 29 des Übereinkommens vom 22. September 1992 und Artikel 36 des Übereinkommens vom 9. April 1992 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
ENDE |
(Stand: 22.02.2023)
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