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2 Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkesselanlage
2.1 Das Füll- und Ergänzungswasser für den Heißwassererzeuger muß den Anforderungen der TRD 612 entsprechen. Auch das zeitweise aus der Anlage zum Zwecke der Anpassung an die Volumenänderung abgelassene Wasser muß beim Wiedereinspeisen den angeführten Richtlinien entsprechen.
2.2 Sofern die Möglichkeit eines die Heißwassererzeuger gefährdenden Einbruchs von Fremdstoffen in den Wasserkreislauf (Öl, Fett, Laugen, Seewasser usw.) besteht, ist eine selbsttätige Überwachung der Beschaffenheit des Rücklaufwassers erforderlich. Die Beheizung und die Umwälzpumpen müssen in diesen Fällen spätestens dann abgeschaltet und verriegelt werden, wenn die zulässigen Grenzwerte 7 überschritten werden.
2.3 Auffangbehälter - auch offene - sind für den auftretenden Betriebsüberdruck, mindestens jedoch für einen Überdruck von 2 bar, zu bemessen.
2.4 Direkt anzeigende Wasserstandgläser an Gehäusen von Wasserstandreglern und Wasserstandbegrenzern sind nur zulässig, wenn zwischen dem Gehäuse und dem Wasserstandglas Absperrvorrichtungen vorhanden sind.
2.5 Die Absperrvorrichtungen nach TRD 411 Abschnitt 4.2.7 oder TRD 412 Abschnitt 5.1 muß eine Sicherheitsabsperreinrichtung sein und von außerhalb des Kesselaufstellungsraumes betätigt werden können. Dies gilt auch für Feuerungen nach TRD 411 oder TRD 412 Abschnitt 1.1.1 (2).
3 Besondere Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen
3.1 Die Wächter und Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhängig arbeitende Geräte sein.
3.2 Die elektrischen Einrichtungen der Begrenzer und dîe nachgeschalteten Stromkreise müssen den Regeln der Technik für Sicherheitsstromkreise entsprechen 8.
3.3 Die Verbindung außerhalb von Heißwassererzeugern, Ausdehnungsgefäßen oder Auffangbehältern liegender Regler und Begrenzer für den Wasserstand mit dem Heißwassererzeuger muß den Anforderungen der TRD 402 für die Verbindung der Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen mit dem Heißwassererzeuger entsprechen. Ein gemeinsamer Anschluß mit Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindung den Anforderungen für den gemeinsamen Anschluß von zwei Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen entspricht.
Das Unterbrechen (Verblocken) der Beheizung durch das Betätigen der Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen darf durch ein Zeitglied um längstens 5 Minuten verzögert werden.
3.4 Die Zuverlässigkeit der Regler, Wächter und Begrenzer für Temperatur, Druck, Wasserstand und Strömung, der Zeitglieder, der Flammenwächter und der Systemschaltung nach Abschnitt 3.6.1 (2) ist nachzuweisen 9. Für Schiffsdampfkesselanlagen ist der Nachweis über die Zuverlässigkeit der Regler, Wächter und Begrenzer unter Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse zu erbringen.
3.5 Eine Funktionsprüfung der Begrenzer für Druck, Wasserstand, Strömung und Temperatur muß jederzeit durchführbar sein.
3.6 Die Begrenzungseinrichtungen für Wasserstand, Strömung, Temperatur und Druck müssen den Anforderungen gemäß den Abschnitten 3.6.1 bis 3.6.4 entsprechen.
Zeitglieder müssen sich im elektrischen Teil 8 selbst überwachen. Soweit sie mechanische Teile enthalten, darf bei deren Versagen ausgenommen Zahnradbruch - nur eine Zeitverkürzung, aber keine Zeitverlängerung eintreten.
3.6.1 Waserstandbegrenzer
Für die Wasserstandbegrenzung sind Geräte "besonderer Bauart" zu verwenden. "Besondere Bauart liegt vor, wenn im elektrischen und mechanischen Teil bei jedem Gerät eine regelmäßig ablaufende Prüfung (z.B. bei Elektrodenwasserstandgeräten die Überwachung des Isolationswiderstandes, bei Tauchkörpergeräten die automatische Funktionsprüfung, bei außenliegenden Geräten das getrennte Durchblasen der Verbindungsleitungen) selbsttätig erfolgt.
Der zeitliche Abstand dieser Prüfungen darf höchstens 6 Stunden betragen. Eine gleichzeitige Überbrückung von zwei Begrenzern darf nicht länger als etwa 1/2 Minute, die Überbrückung eines Begrenzers nicht länger als etwa 5 Minuten dauern. Die Beheizung muß selbsttätig abgeschaltet und verriegelt werden, wenn im Prüfablauf Störungen auftreten.
Teile der elektrischen Steuerungen, deren Funktionsfähigkeit durch diese Funktionsprüfungen nicht erfaßt werden, müssen den Regeln der Technik für Sicherheitsstromkreise 8 genügen. Dabei muß bei redundanter (z.B. zweikanaliger) Ausführung zur Fehler-erkennung eine Funktionsprüfung der Geräte durch Absenken des Wasserstandes möglich sein; bei nichtredundanter (einkanaliger) Ausführung muß die elektrische Funktionsfähigkeit durch Prüfimpulse spätestens alle etwa 2 1/2 Minuten selbsttätig überprüft werden.
3.6.2 Strömungsbegrenzer
Als Strömungsbegrenzer sind Geräte besonderer Bauart" zu verwenden, die sinngemäß dem Abschnitt 3.6.1
3.6.3 Sicherheitstemperaturbegrenzer
Als Sicherheitstemperaturbegrenzer sind Geräte "besonderer Bauart" zu verwenden. Als solche gelten Geräte, die DIN 3440 entsprechen. Für den elektrischen Teil gelten die Regeln der Technik 1 für Sicherheitsstromkreise 8.
3.6.4 Druckbegrenzer
Als Druckbegrenzer sind Geräte "besonderer Bauart" zu verwenden, die bei einem Versagen im mechanischen Teil zu einer Abschaltung und Verriegelung der Beheizung führen 10. Für den elektrischen Teil gelten die Regeln der Technik für Sicherheitsstromkreise 8.
4 Betrieb
4.1 Der Betreiber der Dampfkesselanlage hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist regelmäßig, mindestens halbjährlich, und zusätzlich bei Störungen ein dafür Sachkundiger, i B. vom Pflegedienst der Lieferfirma, mit der Überprüfung zu beauftragen. Die halbjährliche Überprüfung muß sich auch auf die Regel- und Begrenzungseinrichtungen erstrecken, die nicht der täglichen Überprüfung unterliegen.
4.2 Die Wartung von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet wird, darf nur solchen Kesselwärtern übertragen werden, die mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Anlage vertraut sind.
4.3 Bei Betriebszuständen, bei denen eine ordnungsgemäße Wirksamkeit der Regler und Begrenzer nicht gewährleistet ist, oder bei sonstigen Störungen ist die Anlage ständig unmittelbar zu beaufsichtigen, wobei gestörte Begrenzungseinrichtungen nur durch gesicherte Einzelschalter überbrückt werden dürfen. Auch beim Füllen des Netzes und anderen, den Dampfkesselbetrieb möglicherweise beeinflussenden Arbeiten am Netz ist die Anlage ständig unmittelbar zu beaufsichtigen.
4.4 Vor dem Anfahren der Dampfkesselanlage muß sich der Kesselwärter vergewissern, daß sich die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Dies gilt auch für die Druck- und Temperaturverhältnisse im Heißwassernetz.
Während des Anfahrens muß der Kesselwärter im Kesselaufstellungsraum anwesend sein. Als Anfahren gilt der Zeitraum bis zum Erreichen des Betriebszustandes, bei dem das ordnungsgemäße Arbeiten aller Überwachungsgeräte überprüft bzw. beobachtet werden kann. selbsttätiger Wiederanlauf nach Regelabschaltung gilt nicht als Anfahren. Das Einschalten der Beheizung darf nur am Heißwassererzeuger selbst möglich sein. Ein Anfahren oder Betreiben des Heißwassererzeugers mittels einer Schaltuhr ist unzulässig.
4.5 Während des Betriebes muß sich der Kesselwärter längstens alle 24 Stunden und innerhalb einer Stunde nach jedem Anfahren vom ordnungsgemäßen Zustand der Dampfkesselanlage persönlich überzeugen. Hierbei ist die Wirksamkeit der Begrenzer für Druck, Strömung und Wasserstand zu überprüfen. Bei Geräten "besonderer Bauart" entfällt die Funktionsprüfung, es sei denn, die Betriebsanleitung für das Gerät sieht diese vor.
Beim täglichen Prüfvorgang muß jede selbsttätige Brennstoffschnellschlußvorrichtung mindestens einmal schließen.
4.6 Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muß für den Kesselwärter eindeutig erkennbar sein, z.B. durch Aufleuchten eines Signals.
4.7 Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, der Regel- und Sicherheitseinrichtungen müssen in verständlichen Betriebsanweisungen festgelegt sein, die im Kesselaufstellungsraum an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind.
4.8 Heißwassererzeuger dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Wasser betrieben werden. Um dies zu erreichen, sind betrieblicherseits die wesentlichen Werte wöchentlich zu überprüfen.
4.9 Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:
(1) Bestätigungsvermerk durch den Kesselwärter mit Unterschrift über die tägliche Funktionsprüfung der Geräte gemäß Abschnitt 4.5;
(2) Bestätigungsvermerk eines Sachkundigen über die notwendigen mindestens halbjährlichen Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Regel- und Begrenzungseinrichtungen;
(3) das Ergebnis der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen nach Abschnitt 4.8;
(4) alle Störfälle sowie besondere Feststellungen anläßlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten an der Dampfkesselanlage.
Das Betriebsbuch ist dem Sachverständigen bei jeder Prüfung vorzulegen.
4.10 Direkt anzeigende Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen während des Betriebes ohne ständige Beaufsichtigung abgesperrt und entwässert sein.
Wasserstandgläser brauchen nicht abgesperrt zu werden, wenn sie wasserseitig korrosionsgeschützt sind, z.B. durch Glimmerscheiben.
4.11 Der Kesselwärter darf beim Verlassen des Kesselaufstellungsraumes dessen Türen abschließen, sofern die Möglichkeit des schnellen Öffnens im Gefahrenfalle sichergestellt ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß sich niemand mehr in der Anlage befindet.
5 Zusätzliche Anforderungen für den 72-Stunden-Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung
Die in Abschnitt 4.5 festgelegte Zeit von 24 Stunden kann auf 72 Stunden verlängert werden, wenn nachfolgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind. Dies gilt sinngemäß auch für die in den Abschnitten 4.5 und 4.9 genannten täglichen Prüfungen.
5.1 Ausrüstung der Heißwassererzeuger
Werden nur mechanisch arbeitende Wassenstandbegrenzer (z.B. Schwimmergeräte) eingesetzt, so müssen sie im elektromechanischen Übertragungsteil unterschiedlicher Bauart sein.
Zu Abschnitt 1.1.6:
Die Einrichtung muß ein zusätzliches, vom Wasserstandregler und -begrenzer unabhängiges Gerät sein. Ein kurzzeitiges Überbrücken der vorgenannten Einrichtung durch ein zuverlässiges 10 Zeitglied ist zulässig. Die Überbrückungsdauer ist mit dem Dampfkesselhersteller festzulegen.
Zu den Abschnitten 1.2.1 (3), 1.2.2 (4) und 1.2.3 (3):
Es ist ein zuverlässiger 10 Begrenzer vorzusehen, der die höherliegenden Wärmeverbraucher (z.B. mittels geeigneter Stellglieder) vom übrigen Netz trennt oder die Beheizung der Heißwassererzeuger abschaltet und verriegelt.
zu Abschnitt 1.6:
Jede Regelgröße mit sicherheitstechnischer Bedeutung ist mit einem zuverlässigen 10 Begrenzer zu überwachen.
5.2 Ausrüstung der Dampfkesselanlage
Zu Abschnitt 2:
Der Zusatzwasserverbrauch ist durch geeignete Einrichtungen zur Beurteilung der Dichtheit der Anlage alle 72 h festzustellen. Bei unzulässig hohem Zusatzwasserverbrauch ist der Vorgesetzte zu verständigen.
Sicherheitseinrichtung gegen Einbruch von Fett und Öl:
Sofern die Möglichkeit des Fett- oder Öleinbruches besteht, ist ein Zweikreissystem vorzusehen. Darauf kann verzichtet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen, z.B. Verwendung zuverlässiger 10 >Überwachungsgeräte mit automatischer Ableitung des Rücklaufwassers, sichergestellt ist, daß kein Öl oder Fett in den Heißwassererzeuger gelangen kann.
5.3 Betrieb
Zu Abschnitt 4.1:
Die halbjährliche Prüfung muß sich auch auf die für den 72-Stunden- Betrieb zusätzlichen Einrichtungen erstrecken.
Zu Abschnitt 4.9:
In das Betriebsbuch ist zusätzlich folgende Eintragung vorzunehmen:
5.4 Elektrische Ausrüstung der Dampfkesselanlage
Es müssen zwei überwachte Abschaltglieder (z.B. Relais, Schütze) mit Funktions- oder Gerätediversität vorgesehen werden. Funktionsdiversität wird z.B. durch Arbeits- und Ruhestromprinzip, Gerätediversität durch unterschiedliche Bauart elektro-mechanischer Schaltglieder erreicht. Die Fehlerausschlüsse nach DIN/ VDE 0116 Abschnitt 8.7.3.3 und Abschnitt 8.7.3.4 gelten nicht für die Gefahrenabschaltung der gesamten Beheizungsanlage.
Bauteilgeprüfte Geräte besonderer Bauart gelten als fehlersichere Funktionseinheiten. Schütze und Relais müssen zusätzlich eine mechanische Lebensdauer von 3 x 106 Schaltspielen aufweisen. Bei der Bemessung der Überstromschutzorgane ist der vom Schaltgerätehersteller angegebene Wert mit dem Faktor 0,6 zu multiplizieren.
Feuerungen nach TRD 411 oder TRD 412 Abschnitt 1.1.1 (2) sind hiervon ausgenommen, sofern die Feuerungsautomaten mit einem zweiten selbsttätigen Schalter (z.B. Schütz, Relais) ausgerüstet sind. Beide Schalter müssen auf die Sicherheitsabsperreinrichtungen für den Brennstoff vor dem Brenner einwirken. Die Schalter müssen überwacht sein und sind in die Baumuster-/ Typprüfung einzubeziehen.
5.5 Feuerung der Heißwassererzeuger
5.5.1 Steuer-, Leckgas- und Entlüftungsleitungen müssen so verlegt sein, daß austretendes Gas entweder mit Sicherheit gezündet und verbrannt oder unverbranntes Gas über 72 Stunden gefahrlos abgeleitet wird. Dies gilt auch für Feuerungen nach TRD 412 Abschnitt 1.1.1 (2).
5.5.2 Bei Ölbrennern nach TRD 411 Abschnitt 1.1.1 (2) ist eine Drucküberschreitungseinrichtung einzubauen, die bei Unterschreitung des zum Zerstäuben erforderlichen Öldruckes die Feuerung abschaltet.
5.5.3 In die Brennstoffzuführungsleitungen sind grundsätzlich zwei Sicherheitsabsperreinrichtungen einzubauen. Dies gilt auch für Feuerungen nach TRD 411 Abschnitt 1.1.1 (2) oder TRD 412 Abschnitt 1.1.1 (2).
Gasfeuerungen - auch solche nach TRD 412 Abschnitt 1.1.1 (2) - sind mit einer zuverlässigen Dichtheitskontrolleinrichtung auszurüsten. Bei Gasfeuerungen - auch solchen nach TRD 412 Abschnitt 1.1.1 (2) - müssen beide Sicherheitsabsperreinrichtungen Schnellschlußvorrichtungen der Gruppe a sein.
Die Dichtigkeitsprüfung von Sicherheitsabsperreinrichtungen in Ölleitungen nach Abschnitt 3.4.8 der TRD 601 Blatt 2 ist mindestens halbjährlich durchzuführen.
5.5.4 Geräte mit Sicherheitsfunktionen, die auf die Sicherheitsabsperreinrichtungen einwirken, sind doppelt auszuführen. Abschnitt 5.4 ist hierbei zu berücksichtigen. Bei bauteilgeprüften Geräten besonderer Bauart genügt ein Gerät, es sei denn, es werden an anderer Stelle des Regelwerkes weitere Geräte besonderer Bauart gefordert.
5.5.5 Bei Über- bzw. Unterschreiten der vom Brennerhersteller angegebenen Grenzwerte (z.B. O2 oder CO) ist die Feuerung abzuschalten und zu verriegeln. Das gilt nicht bei Anlagen mit fester Zuordnung von Brennstoff- und Luftmassenstrom, wenn die Einstellung so vorgenommen ist, daß bei ungünstigen Verhältnissen keine gefährlichen Betriebszustände eintreten können.
5.5.6 Zündbrenner sind wie Hauptbrenner mit zwei Sicherheitsabsperreinrichtungen auszurüsten. Bei Anlagen mit mehreren Zündbrennern an einem Feuerraum genügt eine gemeinsame Sicherheitsabsperreinrichtung als zweites Absperrorgan.
5.5.7 Der Gefahrenschalter für die Feuerungsanlage muß außerhalb des Kesselaufstellungsraumes an eindeutig gekennzeichneter Stelle angebracht sein.
5.6 Die Dampfkesselanlage ist zusätzlich zu den in § 16 der Dampfkesselverordnung (jetzt BetrSichV) vorgeschriebenen Prüfungen jährlich einer äußeren Prüfung unterziehen zu lassen.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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