TRD 411 Ölfeuerungen an Dampfkesseln (2)
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4 Heizöl-Lagerung
4.1 Herstellung und Aufstellung der Heizölbehälter
4.1.1 Herstellung der Heizöl-Behälter
L (1) Für die Herstellung von Heizölbehältern gelten die TRbF 220 und TRbF 221.
LS (2) Für Heizöle, die für die Verwendung vorgewärmt werden müssen, sind nur Heizölbehälter aus Eisenwerkstoffen zulässig.
S (3) Bei Schiffsdampfkesselanlagen gelten als Heizölbehälter im Sinne dieser TRD nur die Tagesverbrauchstanks.
4.1.2 Aufstellung der Heizölbehälter
L Für die Lagerung des Heizöles gelten TRbF 200 und TRbF 210. Für die Gründung und den Einbau von Lagerbehältern gilt TRbF 220 Abschnitt 5; für unterirdische Behälter aus metallischen Werkstoffen darüber hinaus TRbF 221 Abschnitt 3 und Anlage 1 zu TRbF 221.
4.2 Ausrüstung der Heizölbehälter
LS Für die Ausrüstung von Heizölbehältern gilt diese TRD, insbesondere Abschnitte 4.2.1 bis 4.2.7.
4.2.1 Be- und Entlüftungsleitung
LS (1) Die Entlüftungsleitung muß von dem höchsten Punkt eines Heizölbehälters mit durchgehender Steigung ins Freie führen. Sie muß über dem Füllstutzen, bei tiefliegenden Heizölbehältern jedoch mindestens 500 mm über Erdgleiche bzw. bei Seeschiffen 760 mm über Hauptdeck bzw. 450 mm über Aufbaudeck, ausmünden. Sie darf nicht absperrbar sein und ist gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Wassern zu sichern 1. Austretende Dämpfe sind gefahrlos abzuführen.
LS (2) Der lichte Querschnitt der Be- und Entlüftungsleitungen von Heizölbehältern muß so bemessen sein, daß das Entstehen unzulässiger Über- oder Unterdrücke verhindert wird. Hierbei sind die Volumenströme beim Füllen und Entleeren und auch die durch Temperaturänderungen entstehenden Druckschwankungen zu berücksichtigen. In der Regel soll der lnnendurchmesser der Entlüftungsleitung gleich dem der Fülleitung sein, mindestens jedoch DN 50.
L (3) Mehrere Heizölbehälter können an eine gemeinsame Be- und Entlüftungsleitung angeschlossen werden, wenn sie flüssige Brennstoffe gleicher Klassifikation enthalten.
S (4) Bei Heizölbehältern von Schiffsdampfkesselanlagen muß - soweit das Füllen mit Pumpe erfolgt - der Gesamtquerschnitt der Entlüftungsleitung und der Überlaufleitung mindestens das 1,25fache des Querschnittes der Fülleitung betragen.
4.2.2 Fülleinrichtung
LS (1) Zum Füllen muß jeder Heizölbehälter, bei unterteilten Behältern jedes Abteil, mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluß einer festverlegten Rohrleitung oder einer abnehmbaren Rohrleitung bzw. Schlauchleitung ermöglichen.
LS (2) Die Auslauföffnung des Füllrohres muß sich im unteren Drittel des Heizölbehälters befinden. Die Fülleitung soll mindestens in DN 50 ausgeführt und zum Behälter hin mit Gefälle verlegt sein. Kann die Fülleitung nicht mit Gefälle verlegt werden, so ist unmittelbar am Füllstutzen eine Absperreinrichtung vorzusehen.
LS (3) Die Befüllung der Heizölbehälter ist nur mit festem Anschluß zulässig.
LS (4) Füllstutzen müssen gut zugänglich angeordnet, mit einer Verschlußkappe versehen und gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein.
4.2.3 Anzeigeeinrichtung für den Heizölstand
LS (1) Bei Heizölbehältern muß ein Ablesen des Ölstandes möglich sein. Das Erreichen des höchstzulässigen Heizölstandes muß auch während des Füllens eindeutig festgestellt werden können.
L (2) Anzeigevorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Beschädigung das Auslaufen von Heizöl verhindert wird. Kommunizierende Ölstandanzeiger aus Glas und Kunststoff sind nicht zulässig, ausgenommen Reflexionsgläser an absperrbaren Anzeigern.
LS (3) Peilvorrichtungen dürfen eine Innenbeschichtung oder Leckschutzauskleidung der Behälter -soweit vorhanden - nicht beschädigen können. Es ist ein festeingebautes. unten geschlossenes Führungsrohr einzubauen. Bleibende Einbauten und Peilstäbe dürfen nicht aus solchen Werkstoffen (z.B. Nichteisenmetallen) bestehen, die durch Elementbildung oder auf sonstige Weise Korrosionen verursachen können. Peilöffnungen müssen so verschließbar sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist.
S (4) Bei Schiffsdampfkesselanlagen dürfen Peilrohre nicht in bewohnten Räumen ausmünden. Rohrförmige Ölstandgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt und mit selbstschließenden Absperreinrichtungen versehen sein.
4.2.4 Sicherung gegen Überfüllen
LS (1) Das Befüllen von Heizölbehältern muß so vorgenommen werden, daß Überfüllungen nicht auftreten können.
L (2) Heizölbehälter müssen mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades nach TRbF 280 den Füllvorgang unterbricht oder akustischen Alarm auslöst.
L (3) Heizölbehälter mit mehr als 1000 Liter Rauminhalt für Heizöl EL, die von Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks befüllt werden, müssen mit einem Grenzwertgeber ausgerüstet sein, der die Funktion der nach Nr. 241.4 Absatz 4 Anhang II VbF vorgeschriebenen Abfüllsicherung ermöglicht.(Red. Anm. nach Änderung der VbF Ziffern nicht mehr gültig)
L (4) Überfüllsicherung und Grenzwertgeber müssen nach § 12 VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassen sein.
L (5) Füllanschlüsse und Anschlüsse für die Grenzwertgeber sind eindeutig zuzuordnen.
L (6) Soweit zur Sicherung gegen Überfüllen bei Heizöl S keine der Bauart nach zugelassene Überfüllsicherung zur Verfügung steht, ist gegen Überfüllen ein Überlauf vorzusehen, damit überlaufendes Heizöl über eine geschlossene Leitung in geeigneter Weise gefahrlos aufgefangen werden kann.
LS (7) Beim Anschluß der Entnahme- und Rücklaufleitung an mehrere Öllagerbehälter ist - zum Beispiel durch mechanische Verblockung der Absperreinrichtungen - sicherzustellen, daß vom Brenner rücklaufendes Öl in den Behälter zurückgeleitet wird, aus dem es entnommen wurde.
4.2.5 Heizöl-Entnahmeleitung (Saugleitung)
LS Bei allen Heizölbehältern darf in der Regel das Heizöl nicht am tiefsten Punkt entnommen werden, um Störungen bei der Verbrennung durch Fremdstoffe und Wasser zu vermeiden.
4.2.6 Entleerungseinrichtung
LS Es ist eine Entleerungsmöglichkeit für Wasser und Schlamm an der tiefsten Stelle des Behälters vorzusehen.
4.2.7 Absperreinrichtung
LS Alle Leitungen, durch die Heizöl aus Behältern ausfließen kann, müssen mit Ausnahme der Überlaufleitung und der Entlüftungsleitung unmittelbar am Behälter absperrbar sein, möglichst durch eine schnellschließende Absperreinrichtung. Diese Absperreinrichtung muß von gut zugänglicher Stelle aus, möglichst auch außerhalb des Kesselaufstellungsraumes, betätigt werden können,
4.2.8 Lecksicherung
L Soweit Leckanzeigegeräte gefordert werden, dürfen nur solche verwendet werden, die nach § 12 VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassen sind.
4.3 Aufstellung der Heizölbehälter in geschlossenen Räumen (Vorratsräume und Kesselaufstellungsräume)
LS 4.3.1 Im Kesselaufstellungsraum darf Heizöl außer in den fest eingebauten Heizölbehältern nach Abschnitt 4.3.4 weder in geschlossenen noch in offenen Gefäßen aufbewahrt werden.
S 4.3.2 Heizölbehälter sind auf einer nicht brennbaren Unterlage aufzustellen und zu befestigen.
L 4.3.3 Um die Heizölbehälter jederzeit auf Dichtheit überprüfen zu können, ist bei ihrer Aufstellung von den Wänden her ein Abstand von mindestens 400 mm und vom Fußboden von mindestens 100 mm einzuhalten, sofern nicht andere behördliche Vorschriften angewendet werden müssen.
L 4.3.4 Bei Landdampfkesselanlagen dürfen die Behälter im Kesselaufstellungsraum insgesamt nicht mehr als den Tagesbedarf an Heizöl enthalten. Behälter bis zu einem Gesamtinhalt von 5000 l werden durch diese Einschränkung nicht berührt.
LS 4.3.5 Behälter für brennbare Stoffe sind mindestens 2 m von den Feuerungen entfernt und nicht über Dampfkesseln, ungeschützten oder nichtisolierten Heißdampfleitungen sowie über Rauch- oder Heißluftkanälen aufzustellen. Die Halterung von Hochbehältern soll vom Kesselmauerwerk und von dem Gerüst des Dampfkessels unabhängig und nicht brennbar sein.
5 Heizöl-Vorwärmung
L Die Heizölvorwärmung ist unter Beachtung der TRbF 220 auszuführen. Die Anforderungen der TRbF 220 gelten bei Beachtung der Abschnitte 5.1, 5.2 und 5.3 dieser TRD als erfüllt.
5.1 Wärmequellen
LS Zur Heizöl-Vorwärmung darf jede Wärmequelle benutzt werden, die im Bedarfsfall sofort abgeschaltet und während des Betriebes hinreichend geregelt werden kann. Vorwärmung mit offener Flamme ist nicht zulässig.
5.2 Höhe der Vorwärmung
LS Um Überschäumen oder unzulässige Dampfbildung aus dem Wassergehalt des Heizöles, gefahrbringende Zustände durch Ölverdampfung und schädliche Folgen aus der Verkrustung der Heizflächen zu vermelden, sind die Abschnitte 5.2.1 und 5.2.2 zu erfüllen.
LS 5.2.1 Die Heizöltemperatur darf in drucklosen Behältern die mit der Atmosphäre in offener Verbindung stehen, den Flammpunkt des Heizöles nicht erreichen und darf höchstens 90 °C betragen.
LS 5.2.2 Die Heizöltemperatur ist bei Druckvorwärmern entsprechend der erforderlichen Zerstäubungsviscosität einzustellen und muß mindestens 5 °C unter der Siedetemperatur von Wasser bei dem entsprechenden Druck bleiben.
LS 5.2.3 Sofern das Öl in drucklosen Vorwärmern und beheizten drucklosen Vorratsbehältern über den Flammpunkt erwärmt wird, muß der Heizöllagerbehälter und seine Ausrüstung den Anforderungen für Anlagen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I entsprechen (siehe TRbF der Reihe 100).
5.3 Temperaturkontrolle der Vorwärmung
LS 5.3.1 Jede Heizölvorwärmung muß selbsttätig geregelt sein. Eine selbsttätige Regelung ist nicht erforderlich bei Wärmequellen, die eine unzulässige Erwärmung des Heizöles ausschließen. Hinter jeder Vorwärmung ist eine Temperaturanzeige erforderlich.
LS 5.3.2 Heizeinrichtungen, die lediglich für das Erreichen der Pumpfähigkeit des Heizöles benötigt werden, z.B. Bodenheizschlangen, in drucklosen Heizölbehältern, brauchen nicht mit einer selbsttätigen Temperatur-Regeleinrichtung ausgerüstet zu werden, wenn sie zum Betrieb der Ölfeuerungsanlage nicht ständig in Betrieb gehalten werden müssen und wenn sichergestellt ist, daß eine unzulässige Erwärmung nicht auftreten kann.
LS 5.3.3 Durch Abschalteinrichtungen (z.B. Thermostat) ist zu verhindern, daß Heizflächen von Vorwärmeeinrichtungen in drucklosen Heizölbehältern Temperaturen über 220 °C annehmen, falls sie im Störungsfall vom Heizöl nicht mehr benetzt werden.
LS 5.3.4 Ein Über- und Unterschreiten der vorgesehenen Öltemperatur vor jedem Brenner bzw. jeder Brennergruppe muß am Kesselwärterstand durch eine Warnanlage angezeigt werden. Auf eine Warneinrichtung für das Überschreiten der zulässigen Heizöltemperatur kann verzichtet werden, wenn vom Heizmedium her eine unzulässige Erwärmung des Heizöles ausgeschlossen ist. Bei Vorwärmung des Heizöles im Düsenstock gilt dies sinngemäß.
5.4 Druckvorwärmer
LS Bei Behältern und bei Anwärmeeinrichtungen, die unter Druck arbeiten, sind die Bestimmungen für Druckbehälter zu beachten. Druckvorwärmer müssen auf der Ölseite für einen zulässigen Betriebsüberdruck von mindestens 4 bar ausgelegt sein. Die Funktion der Überdrucksicherung muß durch geeignete Warmhaltung gesichert sein. Die gefahrlose Ableitung des austretenden Heizöles muß sichergestellt sein.
5.5 Ölübertritt in Heizleitungen
LS Sind Heizschlangen zum Anwärmen des Heizöles vorhanden, deren Heizmedium in den Dampfkessel zurückgeführt wird, so ist der Nachweis zu erbringen, daß die Heizschlangen erstmalig und bei jeder Ausbesserung der Heizschlange oder des Heizölbehälters mit einem Wasserdruck in Höhe des doppelten Druckes des Heizmediums geprüft worden sind. Bei Anschlüssen von Dampfleitungen an Heizölleitungen, zum Beispiel zum Ausblasen oder für Dampfzerstäuber, ist dafür zu sorgen, daß Öl nicht in die Dampfleitung zurückströmen kann.
5.6 Überwachung des Heizmediums auf Ölgehalt
LS An gut zugänglicher Stelle ist eine Möglichkeit zur Prüfung des Heizmediums auf etwaigen Ölgehalt zu schaffen.
6 Heizölleitungen und -fördereinrichtungen
L Die Heizölleitungen und -fördereinrichtungen sind unter Beachtung der TRbF 231 Teil 1 auszuführen. Die Anforderungen dieser TRbF gelten bei Beachtung der Abschnitte 6.1, 6.2 und 6.3 dieser TRD als erfüllt.
6.1 Ausführung der Heizölleitungen
LS 6.1.1 Heizölleitungen einschließlich ihrer Dichtungen und Armaturen müssen so verlegt und ausgeführt sein, daß sie den im Betrieb auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. In schwingungsgefährdeten Anlagen muß durch entsprechende Maßnahmen die Auswirkung der Schwingungen auf Ölleitungen soweit vermindert sein, daß Undichtheiten nicht zu befürchten sind.
Es sind nur Rohrleitungen aus Eisenwerkstoffen oder Kupfer zulässig:
Rohrleitungen aus Eisenwerkstoffen müssen bezüglich des Betriebsüberdruckes in Abhängigkeit von der Betriebstemperatur DIN 2401 Teil 2 entsprechen. Die Werkstoffe müssen DIN 1626, DIN 1628, DIN 1629, DIN 1630, DIN 17175 oder DIN 17177 genügen. Kupferrohre sind nur für kaltgehende Leitungen bis zu einer Nennweite von DN 25 zulässig und müssen DIN 17671 entsprechen.
LS 6.1.2 Die Leitungen müssen fest verlegt und öldicht sein. Sie müssen entweder verschweißt, hart gelötet oder mit Schraub-Verbindungen bzw. Flansch-Verbindungen ausgeführt sein.
Verbindungen durch Hartlöten sind in Ölleitungen zulässig:
Bei Verwendung von Kupferrohren nach DIN 1786 und von Fittings nach DIN 2856 bis 2863 bis DN 25 sowie bis Nenndruck PN 10.
Bei Verwendung von Präzisionsstahlrohren nach DIN 2391 oder DIN 2393 sowie entsprechender Kapillarlötfittings aus Stahl bis DN 14.
Die Qualifikation der Löter und die Güte des Zusatzwerkstoffes sind nachzuweisen (zum Beispiel durch Bescheinigung einer Fachfirma).
Bei Ölleitungen aus Stahl mit Nennweite DN > 14 sind nur Schweißverbindungen zulässig. Bei durchführenden Ölleitungen sind die Schweißverbindungen durch Schweißer herzustellen, die ein Prüfzeugnis nach DIN 8560, mindestens der Gruppe R II, besitzen.
Flanschverbindungen an Apparaten, Aggregaten und Armaturen sind für alle Durchmesser zulässig.
Schraubverbindungen sind nur bis DN 32 an Armaturen, Pumpen, Filtern, Meßleitungen und Anschlußstellen von Meßgeräten zulässig. Die Schraubverbindungen müssen metallisch abdichten. Eingedichtete Gewinde-Muffenverbindungen dürfen nicht verwendet werden.
Rohrverschraubungen mit Schneidring müssen DIN 2353, DIN 3859 und DIN 3861 entsprechen und dürfen nur als Bestandteil einer Brennereinheit - sofern sie nicht zur Wartung gelöst werden müssen - verwendet werden. Sie dürfen nur für Leitungen bis zu einer Nennweite von DN 25 eingesetzt werden.
Für Armaturengehäuse in druckführenden Ölleitungen dürfen nur Werkstoffe gemäß TRD 110 oder DIN 2401 Teil 2 mit Kennzeichnung verwendet werden. Darüber hinaus können andere metallische Werkstoffe verwendet werden, wenn diese eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Diese Anforderungen werden erfüllt, wenn zum Beispiel Werkstoffe nach DIN 17660 oder die nachfolgend genannten Werkstoffe verwendet werden:
GK-CuZn37Pb | (Werkstoff-Nr. 2.0340) |
G-CuSn5ZnPb | (Werkstoff-Nr. 2.1096) |
G-CuSn10 | (Werkstoff-Nr. 2.1050) |
CuZn40Mn | (Werkstoff-Nr. 2.0572) |
Hierbei sind für Cu-Werkstoffe die nachstehenden Einsatzgrenzen zu beachten:
Nennweite, DN | < 65 | < 40 | < 25 | < 15 |
Betriebsüberdruck, bar | < 10 | < 20 | < 32 | < 40 |
Öltemperatur, °C | < 120 | < 120 | < 140 | < 140 |
Armaturen müssen eine einwandfreie Spindelabdichtung aufweisen. Von Hand nachstellbare Spindelabdichtungen dürfen bei Sicherheitsabsperrarmaturen nicht verwendet werden.
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Fußnoten
1) Luftrückschlagventile für Leckanzeige- und Lecksicherungsgeräte gelten nicht als Absperrorgane.
(Stand: 20.08.2018)
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