TRD 411 Ölfeuerungen an Dampfkesseln (3) .
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LS 6.1.3 Flexible Leitungen für nicht vorzuwärmendes Heizöl müssen entweder DIN 4798 Teil 1 entsprechen, oder es muß ein gleichwertiger Nachweis erbracht werden. Bei vorzuwärmendem Heizöl sind nur Metallschläuche mit Ummantelung zulässig; sie müssen für den 1,5fachen zulässigen Betriebsdruck ausgelegt sein. Schraubverbindungen sind nur bis DN 50 zulässig.
L Bewegliche flexible Leitungen dürfen unmittelbar am Brenner als Verbindungen zwischen ihm und der festen Leitung verwendet werden. Ferner dürfen an geschützter Stelle flexible Leitungen als Kompensatoren benutzt werden, wenn eine Schutzeinrichtung -z.B. Ölauffangschale mit Ölmeldeeinrichtung - vorhanden ist. Die Schutzeinrichtung muß bei Ölaustritt die Förderpumpe abschalten. Auf diese Schutzeinrichtung kann verzichtet werden, wenn Metallschläuche mit Ummantelung verwendet werden.
S Für Schiffsdampfkesselanlagen dürfen flexible Leitungen nur unmittelbar am Brenner zwischen ihm und der festen Leitung verwendet werden.
LS Sie müssen möglichst kurz, gut sichtbar und mit ausreichenden Biegeradien versehen sein. Auf allen flexiblen Leitungen und ihren Anschlüssen müssen das Zeichen des Herstellers und der Nenndruck angegeben sein. Sie müssen gegen unzulässige Erwärmung von außen geschützt sein.
LS 6.1.4 Ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes der Leitungen und Pumpen muß durch geeignete Einrichtungen, zum Beispiel Überströmventil, verhindert werden. Hierbei ist auch der Druckanstieg zwischen geschlossenen Absperreinrichtungen durch Aufheizung zu berücksichtigen.
6.2 Heizölbetriebspumpen, Filter und Vorwärmer
S Bei Schiffsdampfkesselanlagen mit Antriebskesseln müssen von Heizölbetriebspumpen, Filtern und Vorwärmern zwei Einheiten von genügender Größe vorhanden sein, sofern die Aufrechterhaltung des Fahrbetriebes dies erfordert. Sie sind so auszuführen, daß sie im Betrieb umgeschaltet werden können.
6.3 Reinigung, Druck- und Dichtheitsprüfung nach dem Einbau
LS Die fertig verlegten Ölleitungen einschließlich der Armaturen und sonstiger Bauteile müssen sorgfältig gereinigt und nach den Regeln der Technik auf Dichtheit und Festigkeit geprüft werden. Die Dichtheitsprüfung ist zuerst durchzuführen. Falls zweckmäßig, kann die Dichtheitsprüfung zusammen mit der Festigkeitsprüfung vorgenommen werden.
Nach Schweißarbeiten und Austauscharbeiten an den Ölleitungen sind die genannten Maßnahmen in gleicher Weise durchzuführen.
6.3.1 Reinigung
LS Die Reinigung ist so durchzuführen, daß alle Fremdteile, z.B. Schweißperlen, Korrosionsprodukte, bis zu den Brennerdüsen aus dem System entfernt werden.
6.3.2 Dichtheitsprüfung
LS Die Dichtheitsprüfung kann mit Luft, inertem Gas oder auch einer Flüssigkeit (Abschnitt 6.3.3) durchgeführt werden. Der Prüfdruck darf den zulässigen Betriebsüberdruck nicht überschreiten.
Jede einzelne Sicherheitsabsperreinrichtung ist einer inneren Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
6.3.3. Festigkeitsprüfung
LS Die Festigkeitsprüfung ist mit einer Flüssigkeit, evtl. mit Heizöl EL durchzuführen. Der Prüfüberdruck muß das 1 ,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes mindestens aber 5 bar - betragen.
6.3.4 Nachweis der Prüfung
LS Über die Prüfungen sind Bescheinigungen vorzulegen, aus denen das Prüfverfahren, das Druckmittel, die Höhe des Prüfüberdruckes und das Ergebnis der Prüfungen hervorgehen. Die Prüfungen hat derjenige zu bescheinigen, der die Prüfungen durchgeführt hat, z.B. der Hersteller.
Die Art und der Erfolg der Reinigung und der Dichtheitsprüfung sind ebenfalls zu dokumentieren.
7 Ausrüstung auf der Ölseite
7.1 Sicherheitsabsperreinrichtung
LS 7.1.1 Die Ölleitung muß unmittelbar vor jedem Brenner (gegebenenfalls vor dem Düsenaustritt) oder jeder Brennergruppe mit zuverlässigen selbsttätig wirkenden Sicherheitsabsperreinrichtungen ausgerüstet sein. Zum Schließen der Sicherheitsabsperreinrichtungen muß eine ausreichende, ständig verfügbare Hilfsenergie vorhanden sein.
Selbsttätige Sicherheitsabsperreinrichtungen müssen zuverlässig die Ölzufuhr zum Brenner absperren. Die Zuverlässigkeit der selbsttätigen Sicherheitsabsperreinrichtungen ist nachzuweisen. Der Nachweis ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung nach DIN EN 264 zu erbringen. Eine Überprüfung der Dichtheit jeder einzelnen Sicherheitsabsperreinrichtung muß im eingebauten Zustand möglich sein.
In die Ölzuführungsleitungen sind Vorrichtungen einzubauen, durch die Verunreinigungen im Öl beseitigt werden, welche die Funktion der Sicherheitsabsperreinrichtungen beeinträchtigen können. Die Maschenweite der Schmutzfänger sollte 0,5 mm nicht überschreiten.
Im Vorlauf von Ölbrennern sind zwei hintereinander geschaltete Sicherheitsabsperreinrichtungen vorzusehen. Eine der hintereinander geschalteten Sicherheitsabsperreinrichtungen muß eine Schnellschlußvorrichtung sein. Die zweite Sicherheitsabsperreinrichtung kann auch als Stellglied für den Brennstoffmassenstrom verwendet werden und darf eine Schließzeit von 5 s nicht überschreiten.
Brenner mit Rücklauf (Rücklaufzerstäuber) müssen auch im Rücklauf mit je zwei hintereinander geschalteten Sicherheitsabsperreinrichtungen ausgerüstet werden.
Die Sicherheitsabsperreinrichtungen im Vor- und Rücklauf sind so zu verriegeln, daß bei geöffnetem Vorlauf der Rücklauf nicht geschlossen ist. Dies kann zum Beispiel erreicht werden durch eine mechanische Verbindung von in Vor- und Rücklauf angeordneten Sicherheitsabsperreinrichtungen über eine gemeinsame Betätigung oder elektrische oder pneumatische Verriegelung der Sicherheitsabsperreinrichtungen im Vor- und Rücklauf.
Kann der Überdruck in der Rücklaufleitung bei abgeschaltetem Brenner 1 bar nicht überschreiten, so genügt eine Sicherheitsabsperreinrichtung als Schnellschlußvorrichtung in der Rücklaufleitung.
Sicherheitsabsperreinrichtungen im Rücklauf sind nicht erforderlich, wenn bei abgeschaltetem Brenner die Rücklaufleitung drucklos ist und kein Öl zurückfließen kann. Bei Brennern mit Düsenabsperrventil kann das Düsenabsperrventil je eine der Sicherheitsabsperreinrichtungen im Vorlauf sowie im Rücklauf ersetzen, wenn das Düsenabsperrventil als Sicherheitsabsperreinrichtung nach Abschnitt 7.1.1, Absatz 2, ausgeführt ist.
Bei einem Brenner mit Düsenabsperrventil müssen während der Durchlüftungszeit beide Sicherheitsabsperreinrichtungen im Vor- und Rücklauf geschlossen sein. Nach erfolgter Durchlüftung und Rückstellen der Regeleinrichtung in die Startstellung genügt für die Dauer der nachfolgenden Ölumspülung von maximal 45 s das Düsenabsperrventil als ausreichende Absperreinrichtung, um die Ölumspülung im Düsenkopf zu ermöglichen. Hierbei müssen der Zündluftstrom sichergestellt und die Zündeinrichtung in Betrieb sein. Es muß sichergestellt sein, daß das Düsenabsperrventil durch den Rücklaufdruck nicht geöffnet werden kann.
Brenner mit Düsenabsperrventil dürfen nur verwendet werden, wenn an einem Feuerraum nur ein Brenner eingesetzt wird, es sei denn, es ist sichergestellt, daß die Brenner nur im Parallellauf betrieben werden können. Beim Mehrstoffbrenner muß sichergestellt sein, daß das Düsenabsperrventil keinen unzulässigen Temperaturen ausgesetzt wird.
Bei handbedienten Ölfeuerungen müssen die Sicherheitsabsperreinrichtungen vor dem Brenner oder der Brennergruppe so angeordnet sein, daß der Kesselwärter sie bedienen und dabei die Zünd- und die Hauptflamme überwachen kann.
LS 7.1.2 Die selbsttätigen Sicherheitsabsperreinrichtungen sind so anzusteuern, daß sie die Ölzufuhr zum Feuerraum beim Anfahren nicht freigeben und während des Betriebes unterbrechen:
(1) beim Unterschreiten des erforderlichen Zerstäubungsmitteldruckes (bei Dampf- und Druckluftzerstäubern), beim Unterschreiten des zum Zerstäuben erforderlichen Öldruckes (bei Druckzerstäubern), beim Überschreiten des maximalen Ölrücklaufdruckes (bei Rücklaufzerstäubern) und bei ungenügender Drehzahl des Zerstäuberbechers (bei Rotationszerstäubern). Bei nicht lösbarer Kupplung des Zerstäubungsbechers mit einem Gebläse genügt die Überwachung des Luftdruckes des Gebläses;
(2) beim Ausfall der Steuerenergie für die Sicherheitseinrichtungen:
(3) beim Ausfall der Verbrennungsluft;
(4) bei nicht ausreichendem Verbrennungsluftstrom (siehe Abschnitt 8);
(5) bei nicht hinreichend freiem Abgasweg oder beim Ausfall des Saugzuggebläses;
(6) beim Betätigen von Ausschaltern 2);
(7) beim Betätigen des Gefahrenschalters (siehe Abschnitt 9.11.1);
(8) beim Ansprechen von Begrenzern (zum Beispiel für Wasserstand, Temperatur);
(9) beim Ausschwenken oder Ausfahren von Brennern (auch Brennerlanzen), die ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen ausgeschwenkt oder ausgefahren werden können;
(10) beim Ansprechen des Flammenwächters infolge Nichtentstehens oder Erlöschens der Flamme.
Darüber hinaus darf die Ölzufuhr beim Anfahren erst freigegeben werden, wenn
(11) Beim Überschreiten des zulässigen Verhältnisses Rauchgas-Rezirkulationsmenge/Brennerleistung (s. Abschnitt 9.14).
(12) Beim Ausfall des Rauchgas-Rezirkulationsgebläses, wenn hierdurch das Brennstoff/Luftverhältnis am Brenner unzulässig beeinflußt wird (s. Abschnitt 9.14).
Darüber hinaus darf die Ölzufuhr beim Anfahren erst freigegeben werden, wenn
(13) die Zündeinrichtung wirksam ist (s. Abschnitt 9.9.2 bis 9.9.4);
(14) die erforderliche Mindest-Vorwärmung gegeben ist 2).
Die Brenner dürfen, sobald die Ursachen nach (1) bis (5) sowie (11) bis (14) nicht mehr vorhanden sind, selbsttätig unter Einhaltung des Anlaufprogrammes wieder anlaufen, wenn dies für die Anlage zulässig ist.
Bei Ursachen nach (6) bis (9) darf ein Wiederanlaufen nur nach Eingreifen von Hand möglich sein.
Beim Ansprechen des Flammenwächters während des Betriebes bei Anlagen mit einem Brenner je Feuerraum ist nur ein einmaliges selbsttätiges Wiederanlaufen zulässig.
Treten bei Anlagen mit mehreren Brennern die unter (1), (2), (3), (4), (6), (10), (11) und (12) aufgeführten Ursachen nur an einem Brenner bzw. einer Brennergruppe auf, so genügt es, wenn die Ölzufuhr zum jeweiligen Brenner bzw. zur Brennergruppe beim Anfahren nicht freigegeben und während des Betriebes unterbrochen wird. Dies gilt auch für (9), wenn gefährliches Austreten von Flammen und Rauchgasen nicht zu befürchten ist.
7.2 Handbedienbare Not-Absperreinrichtung 2) vor dem Brenner
LS Unmittelbar vor jedem Brenner, mindestens vor jeder Brennergruppe, muß eine handbedienbare Not-Absperreinrichtung angeordnet sein. Als handbedienbare Not-Absperreinrichtung gilt zum Beispiel:
ein Absperrhahn,
ein Absperrventil, sofern mit höchstens zwei Drehungen des Handrades der Öffnungsquerschnitt vollkommen geschlossen wird, oder
eine selbsttätige Sicherheitsabsperreinrichtung nach Abschnitt 7.1.1, wenn diese zusätzlich von Hand vor Ort bedienbar ist.
7.3 Kennzeichnung von Armaturen
LS Wenn durch Verwechselung von Armaturen Gefahren entstehen können, müssen die wichtigsten Armaturen ihrem Verwendungszweck entsprechend dauerhaft gekennzeichnet sein.
8 Ausrüstung auf der Seite der Luftzufuhr
LS 8.1 Ölmenge und Verbrennungsluftstrom müssen in zwangsläufiger, gegenseitiger Abhängigkeit verhältnisgleich gesteuert oder geregelt sein (z.B. elektrisch, mechanisch) oder von Hand im zulässigen Bereich des Brennstoff/Luft-Verhältnisses gesteuert werden.
Das Brennstoff / Luft-Verhältnis ist so zu überwachen, daß bei unzulässigen Abweichungen des vom Anlagenhersteller festgelegten Verhältnisses die Ölzufuhr abgeschaltet wird. Die Überwachung des Brennstoff / Luft-Verhältnisses muß unabhängig von der Funktion der Regelung erfolgen. Der getrennte Überwachungskreis muß nicht fehlersicher aufgebaut sein, wenn dieser Überwachungskreis zusammen mit dem Brennstoff / Luft-Regelkreis die Zusatzanforderungen für Sicherheitseinrichtungen nach DIN 57116 / VDE 0116 Abschnitt 8.7 erfüllt. Eine Überwachung ist nicht erforderlich, wenn das Brennstoff / Luft-Verhältnis zwangsweise mechanisch gesteuert wird und dieses Verhältnis durch Stör- und Betriebseinflüsse nicht unzulässig verändert werden kann. Die zulässigen Abweichungen des Brennstoff / Luft-Verhältnisses sind vom Hersteller anzugeben.
LS 8.2 Absperrvorrichtungen in der Luftleitung zum Brenner müssen gegen unbeabsichtigtes Verstellen gesichert sein.
LS 8.3 Mehrere Brenner mit gemeinsamem Gebläse müssen mit je einem Meßgerät für Druck oder Menge in der Luftzuleitung ausgerüstet sein.
LS 8.4 Bei Dampfkesseln mit mehreren Brennern, denen die Verbrennungsluft durch ein gemeinsames Regelorgan zugeführt wird, muß jeder Brenner mit einer Absperrvorrichtung (zum Beispiel Klappe) ausgerüstet sein. Diese Absperrvorrichtung muß bei Ausfall der Ölzufuhr zum Brenner die Luftzufuhr (gegebenenfalls bis auf eine Mindestöffnung) selbsttätig absperren, damit auch bei Ausfall und Abschaltung eines Brenners oder einer Brennergruppe die ausreichende Luftversorgung für die noch in Betrieb befindlichen Brenner gesichert ist. Die Stellung der Absperrvorrichtung muß erkennbar sein.
LS 8.5 Bei einem Wechsel des Brennstoffes, des Zerstäubungsmediums oder bei einer wesentlichen Änderung der Einstellwerte ist vom Betreiber zu prüfen, ob sich nicht eine selbsttätige Änderung des Ölmassenstromes ergibt, die die Funktion des Brennstoff / Luftreglers ungünstig beeinflußt. Hierbei ist Abschnitt 9.2 zu beachten.
9 Feuerung
9.1 Ölbrenner (Hauptbrenner)
LS Nach ihrem Aufbau und ihrer Ausrüstung mit Steuer- und Sicherheitseinrichtungen werden drei Gruppen von Ölbrennern unterschieden:
Automatische, teilautomatische und handbediente Ölbrenner.
Ölfeuerungen müssen für die jeweilige Dampfkesselanlage geeignet sein. Als geeignet gelten:
LS 9.1.1 Brenner, die als Einzelbrenner je Feuerraum eingesetzt sind und entweder nach DIN 4787 (als Baueinheit nach den Abschnitten 1.1.1(2) und 3 (3)) ausgeführt und geprüft sind oder den Anforderungen dieser TRD entsprechen und einer Prüfung nach Abschnitt 9.1.3 (1) bis (7) durch den Sachverständigen unterzogen worden sind.
LS 9.1.2 Ölfeuerungen mit mehreren Brennern an einem Feuerraum, die nach den Anforderungen dieser TRD erstellt und insbesondere auf Erfüllung der Forderungen nach den Abschnitten 7 und 8 durch den Sachverständigen geprüft worden sind.
LS 9.1.3 Die Brenner-Einzelprüfung wird wie folgt durchgeführt:
(1) Feststellen der nach dieser TRD geforderten Ausrüstungsteile.
(2) Funktionsprüfung aller sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile.
(3) Prüfung der Brennersteuerung nach DIN 57116 / VDE 0116. Diese Prüfung entfällt für Teile, die bereits nach DIN 4787 Teil 2 bzw. nach DIN 4788 Teil 3 geprüft und anerkannt sind.
(4) Feststellen der größten und kleinsten Leistung des Brenners.
(5) Feststellen der Stabilität der Flamme beim Start des Brenners, bei größter und kleinster Leistung des Brenners, bei Rauchgas-Rezirkulation und bei Änderung der Leistung unter Berücksichtigung des zugehörigen Feuerraumdruckes. Hierbei dürfen keine unzulässigen Druckschwankungen auftreten.
(6) Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Durchlüftung der Rauchgaszüge und der Sicherheitszeiten.
(7) Nachweis der verbrennungstechnischen Kennwerte wie CO2-, eventuell O2-, CO-Volumengehalt, Rußzahl und Ölderivate bei kleinster, mittlerer und größter Leistung.
LS 9.1.4 An Ölbrennern und deren Lanzen, die betriebsmäßig oder ohne Zuhilfenahme von Werkzeug ausgewechselt, ausgefahren oder ausgeschwenkt werden können, ist eine Verriegelung anzuordnen, die beim Auswechseln, Ausfahren oder Ausschwenken das Absperren der Ölzufuhr und des Zerstäubermediums sicherstellt (siehe Abschnitt 7.1.2 (8)).
9.2 Änderung der Feuerungs- oder Brennereinstellung
LS Während des Betriebs kann durch veränderte Betriebsbedingungen oder Änderung der Brennstoffqualität eine Änderung der Feuerungs- oder Brennereinstellung notwendig werden. Dabei kann es erforderlich sein, Änderungen an der Luftführung, den Düsen und der Brennstoff/Luft-Regelung vorzunehmen. Solche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn diese durch sachkundiges Personal durchgeführt werden und
(1) die maximale Feuerungswärmeleistung des Brenners nicht überschritten wird,
(2) die Flammenstabilität erhalten bleibt,
(3) sicherheitstechnisch relevante Kriterien im Sinne dieser TRD nicht verändert werden und
(4)die verbrennungstechnischen Kennwerte wie zum Beispiel CO2-, CO-Volumengehalte, Rußzahl und Ölderivate in zulässigen Grenzen bleiben.
9.3 Steuer- und Überwachungsgeräte, Flammenwächter
LS 9.3.1 Die Eignung der sicherheitstechnisch erforderlichen Steuerungen und Überwachungsgeräte muß nachgewiesen sein. Der Nachweis erfolgt bei Feuerungsautomaten durch Typprüfung nach den einschlägigen DIN-Normen, bei Flammenwächtern durch Typprüfung nach den einschlägigen DIN-Normen oder durch Einzelprüfung.
LS 9.3.2 Einzelbauteile von Steuerungen, die sicherheitstechnische Funktionen ausüben, müssen den Anforderungen nach DIN 57116 / VDE 0116 entsprechen (siehe Abschnitt 9.11).
S 9.3.3 Für Schiffsdampfkesselanlagen ist der Nachweis über die Zuverlässigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse zu erbringen.
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Fußnoten
2) Diese Ansteuerung muß nicht fehlersicher nach DIN 57116 / VDE 0116 ausgeführt sein
(Stand: 20.08.2018)
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