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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
- Betrieb -
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TRD 604 Blatt 1 - Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV ohne ständige Beaufsichtigung *
- Betrieb -

Ausgabe September 1986
(BArbBl. 9/1986 S. 82; 5/1988 S. 53, 7-8/1989 S. 102, 5/1991 S. 68, 3/1996 S. 100, 7-8/1997 S. 77; 1998 S. 72; 9/2000 S. 48aufgehoben)



Auf die ständige Beaufsichtigung einer Dampfkesselanlage mit einem Dampferzeuger der Gruppe IV kann nach § 26 Abs. 1 DampfkV (jetzt BetrSichV) verzichtet werden 1, wenn die nachstehenden Anforderungen dieser TRD erfüllt sind.

1 Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampferzeuger

1.1 Die Dampferzeuger müssen mit einer regelbaren Beheizung ausgerüstet sein, die sich Änderungen im Wärmebedarf bei allen Betriebszuständen schnell anpaßt. Die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme darf nach Abstellen der Beheizung ein unzulässiges Ausdampfen 2 des im Dampferzeuger vorhandenen Wasservorrates nicht bewirken.

1.2 Die Beheizung muß automatisch oder teilautomatisch erfolgen. Die jeweils geltenden Technischen Regeln sind zu beachten 3.

1.3 Der Dampfdruck jedes Dampferzeugers muß selbsttätig durch Beeinflussung der Wärmezufuhr geregelt werden. Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung muß eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, die bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes die Beheizung abschaltet und verriegelt (Druckbegrenzer).

1.4 Bei Dampferzeugern mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand muß die Höhe des Wasserstandes selbsttätig geregelt werden (Wasserstandregler). Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung müssen zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung abschalten und verriegeln (Wasserstandbegrenzer). Bei Zwangumlaufkesseln müssen zusätzlich zu den vorgenannten Wasserstandbegrenzern zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen (Begrenzer) vorhanden sein, die bei einer Verminderung der Strömung unter das zulässige Maß die Beheizung selbsttätig abschalten und verriegeln (z.B. Strömungs- oder Sicherheitstemperaturbegrenzer). Sofern es der Betrieb des Dampferzeugers erfordert, ist ein Zeitglied zulässig, das die Abschaltung und Verriegelung der Beheizung um höchstens 1/10 der Absinkdauer verzögert.

1.5 Bei Durchlaufkesseln müssen Speisewasser- und Brennstoffzufuhr selbsttätig und im Verbund geregelt werden. Als Sicherung gegen Wassermangel sind anstelle der zwei Wasserstandbegrenzer zwei zuverlässige andere Sicherheitseinrichtungen (Begrenzer) einzubauen, die eine unzulässige Erwärmung der Kesselwandungen verhindern (z.B. Sicherheitstemperaturbegrenzer).

1.6 Die Heißdampftemperatur muß selbsttätig geregelt werden, es sei denn, die Berechnungstemperatur liegt höher als die maximal erreichbare Temperatur.

1.7 Wenn ein Regler nach Abschnitt 1.6 erforderlich ist, muß zusätzlich ein Begrenzer vorhanden sein, der die Beheizung bei Überschreiten der zulässigen Temperatur abschaltet und verriegelt (Sicherheitstemperaturbegrenzer). Anstelle des Begrenzers genügt ein schreibendes Temperaturmeßgerät, wenn alle heißdampfführenden Kesselteile mit Langzeitfestigkeitswerten berechnet worden sind.

1.8 Es ist eine selbsttätig wirkende Einrichtung vorzusehen, die das Überschreiten eines vom Kesselhersteller anzugebenden und im Sichtbereich der Wasserstandanzeige liegenden höchsten Wasserstandes zuverlässig verhindert. Die genannte Einrichtung braucht kein zusätzliches Gerät zu sein. Wird hierzu die Speisung unterbrochen, muß gleichzeitig die Beheizung abgeschaltet werden, wenn durch die unterbrochene Speisung Nachschaltheizflächen gefährdet sind.

1.9 Zylindrische Wasserstandgläser sind nicht zulässig.

1.10 Direkt anzeigende Wasserstandgläser an Gehäusen von Wasserstandreglern und Wasserstandbegrenzern sind nur zulässig, wenn zwischen dem Gehäuse und dem Wasserstandglas Absperreinrichtungen vorhanden sind.

2 Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkesselanlage

2.1 Überwachung des Speisewassers

2.1.1 98a Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von Öl oder Fett in den Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich.

Eine geeignete, zuverlässige 4 Überwachungseinrichtung muß einen optischen oder akustischen Alarm auslösen, wenn im Speisewasser mehr Öl oder Fett als 3 mg/l vorhanden ist. Dieser Alarm muß bis zur Quittierung durch den Kesselwärter bestehen bleiben. Bei einem Öl- oder Fettgehalt von mehr als 5 mg/l Speisewasser muß die Beheizung des Dampfkessels durch die Überwachungseinrichtung abgeschaltet und verriegelt werden. Bei einem Zweikreissystem kann die Überwachungseinrichtung auf Öl- bzw. Fetteinbruch entfallen.

Bei Schiffsdampfkesselanlagen kann die Speisewasserüberwachung ersetzt werden durch die Überwachung ölverdächtigen Kondensats mit Geräten, die eine Öl-Wasser-Grenzschicht bzw. eine Ölschichtdicke detektieren, sofern ihr Meßprinzip und ihre Genauigkeit sowie die Anordnung, Größe und Gestaltung der Sammel- bzw. Meßgefäße eine ausreichende Empfindlichkeit erwarten lassen und die Geräte einer Baumusterprüfung unterzogen wurden. Beim Ansprechen des Ölüberwachungsgerätes ist ein Alarm auszulösen. Die Speisung des Dampfkessels mit ölhaltigem Kondensat ist selbsttätig zu unterbinden.

2.1.2 Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von sonstigen Fremdstoffen wie Säuren, Laugen, Seewasser usw. in den Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich.

Eine geeignete, zuverlässige 4 Überwachungseinrichtung muß bei Überschreitung der Grenzwerte nach TRD 611 die Beheizung des Dampfkessels abschalten und verriegeln.´Bei einem Zweikreissystem kann die Überwachungseinrichtung auf Fremdstoffeinbruch entfallen.

2.1.3 Wenn aufgrund betrieblicher oder konstruktiver Gegebenheiten der Anlage von den o. g. Überwachungskriterien abgewichen werden soll, so ist dies zwischen dem zuständigen Sachverständigen, dem Betreiber und dem Kesselhersteller abzustimmen.

2.2 Die Absperrvorrichtung nach TRD 411 Abschnitt 4.2.7 oder TRD 412 Abschnitt 5.1 muß eine Sicherheitsabsperreinrichtung sein und von außerhalb des Kesselaufstellungsraumes betätigt werden können. Dies gilt auch für Feuerungen nach TRD 411 oder TRD 412 Abschnitt 1.1.1 (2).

3 Besondere Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen

3.1 Die Wächter und Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhängig arbeitende Geräte sein.

3.2 Die elektrischen Einrichtungen der Begrenzer und die nachgeschalteten Stromkreise müssen den Regeln der Technik für Sicherheitsstromkreise entsprechen 5.

3.3 Das Unterbrechen (Verblocken) der Beheizung durch das Betätigen der Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen außenliegender Wasserstandbegrenzer darf durch ein Zeitglied um längstens 5 Minuten verzögert werden.

3.4 Die Zuverlässigkeit der Regler, Wächter und Begrenzer für Wasserstand, Temperatur und Strömung, der Zeitglieder, der Flammenwächter und der Systemschaltung ist nachzuweisen 6.

Für Schiffsdampfkesselanlagen ist der Nachweis über die Zuverlässigkeit der Regel- und Begrenzungseinrichtungen unter Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse zu erbringen.

3.5 Eine Funktionsprüfung der Begrenzer für Wasserstand, Strömung und Temperatur muß jederzeit durchführbar sein.

3.6 Die Begrenzungseinrichtungen für Wasserstand, Strömung, Temperatur und Druck müssen den Anforderungen gemäß den Abschnitten 3.6.1 bis 3.6.4 entsprechen. Zeitglieder müssen sich im elektrischen Teil 5 selbst überwachen. Soweit sie mechanische Teile enthalten, darf bei deren Versagen - ausgenommen Zahnradbruch - nur eine Zeitverkürzung, aber keine Zeitverlängerung eintreten.

3.6.1 Wasserstandbegrenzer

Für die Wasserstandbegrenzung sind Geräte "besonderer Bauart" zu verwenden. "Besondere Bauart" liegt vor, wenn im elektrischen und mechanischen Teil bei jedem Gerät eine regelmäßig ablaufende Prüfung (z.B. bei Elektrodenwasserstandgeräten die Überwachung des Isolationswiderstandes, bei Tauchkörpergeräten die automatische Funktionsprüfung, bei außenliegenden Geräten das getrennte Durchblasen der Verbindungsleitungen) selbsttätig erfolgt.

Der zeitliche Abstand dieser Prüfungen darf höchstens 6 Stunden betragen. Eine gleichzeitige Überbrückung von zwei Begrenzern darf nicht länger als etwa 1/2 Minute, die Überbrückung eines Begrenzers nicht länger als etwa 5 Minuten dauern. Die Beheizung muß selbsttätig abgeschaltet und verriegelt werden, wenn im Prüfablauf Störungen auftreten.

Teile der elektrischen Steuerungen, deren Funktionsfähigkeit durch diese Funktionsprüfungen nicht erfaßt werden, müssen den Regeln der Technik für Sicherheitsstromkreise 5 genügen. Dabei muß bei redundanter (z.B. zweikanaliger) Ausführung zur Fehlererkennung eine Funktionsprüfung der Geräte durch Absenken des Wasserstandes möglich sein bei nichtredundanter (einkanaliger) Ausführung muß die elektrische Funktionsfähigkeit durch Prüfimpulse spätestens alle etwa 2 1/2 Minuten selbsttätig überprüft werden.

3.6.2 Strömungsbegrenzer 7

Als Strömungsbegrenzer sind Geräte "besonderer Bauart" zu verwenden, die sinngemäß dem Abschnitt 3.6.1 entsprechen.

3.6.3 Sicherheitstemperaturbegrenzer

Als Sicherheitstemperaturbegrenzer sind Geräte "besonderer Bauart" zu verwenden. Als solche gelten Geräte, die DIN 3440 entsprechen. Für den elektrischen Teil gelten die Regeln der Technik für Sicherheitsstromkreise 5.

3.6.4 Druckbegrenzer

Als Druckbegrenzer sind Geräte "besonderer Bauart" zu verwenden, die bei einem Versagen im mechanischen Teil zu einer Abschaltung und Verriegelung der Beheizung führen 5. Für den elektrischen Teil gelten die Regeln der Technik für Sicherheitsstromkreis 5.

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