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Änderungstext
Technische Regeln für Dampfkessel
(TRD)
Bek. des BMa vom 20. Juni 2000 - IIIc 2-35422
(BArbBl. 9/2000 S. 48)
Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMa vom 17. April 2000 IIIc 2-35422 (BArbBl. 6/2000 S. 62) werden nachstehende Änderungen von Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) bekanntgegeben, die der Deutsche Dampfkesselausschuss beschlossen hat.
TRD 401, Ausgabe Dezember 1987 (BArbBl. 12/1987 S. 40), zuletzt geändert BArbBl. 9/1999 S. 111 wird wie folgt geändert.
Abschnitt 11.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Anzeigebereich muß den Prüfdruck mit erfassen. | "Der Anzeigebereich des Manometers muss 30 % über dem zulässigen Betriebsüberdruck liegen." |
TRD 604 Blatt 1, Ausgabe September 1986 (BArbBl. 9/1986 S. 82), zuletzt geändert BArbBl. 12/1998 S. 72 wird wie folgt geändert: Abschnitt 4.4 letzter Satz:
Ein Anfahren oder Betreiben des Dampferzeugers mittels einer Schaltuhr ist unzulässig.
wird gestrichen.
(Stand: 20.08.2018)
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